VwGH 2010/08/0190

VwGH2010/08/019022.2.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des E D in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. August 2010, Zl. MA 40 - SR 886/10, betreffend Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/1/2), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1297
ASVG §111
ASVG §33
ASVG §34
ASVG §67 Abs10
VStG §5 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2010080190.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 2. Dezember 2009 teilweise Folge gegeben und den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Zahlung von EUR 5.267,11 (an Stelle von EUR 6.564,62) an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen auf ein näher bezeichnetes Beitragskonto der F-Verein KEG (in der Folge kurz: F-Verein KEG) verpflichtet.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, dass die F-Verein KEG ein Zusammenschluss zahlreicher Immobilienmaklerbetriebe zur Organisation einer zentralen Anlaufstelle für Wiens Wohnungssuchende sei. Der Komplementär dieser KEG (seit dem 1. Jänner 2007 richtig: KG) sei der F-Verein gewesen. Laut historischem Vereinsregisterauszug vom 26. März 2010 sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. März 2000 bis zum 4. März 2002 Präsident des F-Vereines und nach der statutenmäßigen Vertretungsregelung für den F-Verein nach außen hin vertretungsbefugt gewesen.

Herr Mag. K. sei vom 1. August 2000 bis zum 30. Juni 2001 als Assistent der Geschäftsführung und als betriebswirtschaftlicher Berater der F-Verein KEG tätig gewesen. Die Vollversicherung für Herrn Mag. K. sei im ordentlichen Verwaltungsverfahren mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 9. April 2009 in letzter Instanz festgestellt worden. Hinsichtlich dieser Versicherungspflicht sei beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren anhängig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0126), der Beschwerde sei jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Laut Vereinsregisterauszug vom 26. März 2010 sei der F-Verein mit 23. September 2008 rechtskräftig gelöscht worden.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge beim F-Verein sei dadurch nachgewiesen, dass laut Vereinsregisterauszug vom 26. März 2010 der F-Verein mit 23. September 2008 behördlich aufgelöst worden sei. Ein Abwickler im Sinne der §§ 29 und 30 des Vereinsgesetzes 2002 zur Abwicklung von Vereinsvermögen sei nicht bestellt worden. Daher sei nicht vom Vorhandensein eines Vereinsvermögens auszugehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 Abs. 10 ASVG könne eine zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufene Person bei Verstoß gegen § 111 ASVG zur Haftung herangezogen werden. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich der in § 111 ASVG sanktionierte Straftatbestand bei juristischen Personen des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften gemäß § 9 VStG an die zur Vertretung nach außen berufenen Personen richte. Eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sei lediglich für einbehaltene, jedoch nicht abgeführte Dienstnehmeranteile sowie für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen seien, gegeben. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen Vertreter könne daher - sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Beitragsforderung kausal sei - zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen seien, sei im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften.

Bei der Beitragsschuldnerin (der F-Verein KEG) habe nach der Aktenlage eine Erhebung durch die Wiener Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Versicherungspflicht von Herrn Mag. K. stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass dieser im Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 30. Juni 2001 der Vollversicherungspflicht unterlegen sei. Im Zuge der Erhebung sei ein Meldeverstoß insofern festgestellt worden, als Herr Mag. K. für den Zeitraum 1. August 2000 bis 30. Juni 2001 nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden sei und für ihn keinerlei Beitragsgrundlagennachweise erstellt beziehungsweise an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt worden seien.

Dem Beschwerdeführer sei ein Verschulden an diesen Meldeverstößen insofern anzulasten, als er verpflichtet gewesen wäre, diese bestimmten, konkreten Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht als vom Grundwissen eines Vertretungsorganes umfasst anzusehen bzw. das Nichtwissen von ihm zu vertreten sei.

Dem Einwand der Verjährung der gegenständlichen Haftung werde entgegengehalten, dass gemäß § 68 Abs. 1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bei Meldepflichtverletzungen binnen fünf Jahren ab dem Tag der Fälligkeit der betroffenen Beiträge verjähre. Die Verjährung des Feststellungsrechtes werde durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt werde. Die Verjährung sei gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig sei.

Von der Wiener Gebietskrankenkasse sei Ende 2003 eine Erhebung hinsichtlich der Versicherungspflicht des Herrn Mag. K. begonnen worden. Laut Erhebungsakt sei der F-Verein erstmals mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 2. Juni 2004 informiert worden. Dieses Schreiben habe die Verjährungsfrist erstmalig unterbrochen. Weiters sei von der Wiener Gebietskrankenkasse, wie aus dem Beiblatt zur Beitragsprüfung ersichtlich, mit dem Beschwerdeführer im April 2005 telefonisch Kontakt aufgenommen worden, was dazu geführt habe, dass am 24. Mai 2005 diverse Unterlagen des Beschwerdeführers bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingelangt seien. Im gegenständlichen Fall seien die ältesten betroffenen Beiträge Ende August 2000 fällig gewesen, sodass eine Verjährung Ende August 2005 eingetreten wäre. Die Erhebung sei am 19. Jänner 2006 abgeschlossen, die Beiträge auf Grund der festgestellten Versicherungspflicht seien im 3. Nachtrag 2/06 nachverrechnet worden. Das Haftungsverfahren habe unverzüglich begonnen und die Haftung des Beschwerdeführers durch die Wiener Gebietskrankenkasse sei mit Bescheid vom 7. Juli 2006 festgestellt worden. Dieser Bescheid sei jedoch über Einspruch des Beschwerdeführers nach mehreren Verhandlungen durch Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2006 behoben worden. In der Begründung sei u. a. darauf hingewiesen worden, dass sich ein eigenes Verfahren über die Versicherungspflicht des Herrn Mag. K. als Vorfrage für das Haftungsverfahren empfehlen würde. Die Versicherungspflicht des Herrn Mag. K. stelle somit im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage dar. Sie sei durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erst mit Bescheid vom 9. April 2009 festgestellt worden. Daher beginne die zweijährige Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 2 ASVG frühestens wieder ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage sei daher weder eine Verjährung nach § 68 Abs. 1 noch nach § 68 Abs. 2 ASVG eingetreten.

Somit sei die Haftung des Beschwerdeführers für den genannten Nachtrag festzustellen. Nach der oben zitierten Judikatur bestehe aber für Verzugszinsen keine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, sodass dem Einspruch teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, VwSlg. 15.528 A) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG (nach der auch auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren Rechtslage, vgl. nunmehr aber § 58 Abs. 5 ASVG) nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen.

2. Im hier vorliegenden Fall ist ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen Meldepflichten zu beurteilen. Für die Geltendmachung einer Haftung wegen eines Meldeverstoßes war zunächst von der belangten Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Beschwerdeführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des vertretungsbefugten Organs einer Kommandit(erwerbs)gesellschaft umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2009/08/0215, mwN).

Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2009/08/0215, mwN).

3. Dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die Beschäftigung von Herrn Mag. K. beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, steht im Beschwerdefall auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 9. April 2009 betreffend die Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungs pflicht fest (zur Bestätigung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0126). Anders als der Beschwerdeführer meint, hat die belangte Behörde auch hinreichend konkret aufgezeigt, worin der Meldeverstoß gelegen ist.

Der Beschwerdeführer wendet außerdem ein, dass ein Verschulden nicht vorliege, weil er nicht wissen habe können bzw. ihm nicht zumutbar gewesen sei zu wissen, dass Herr Mag. K. zur Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre. Dem ist entgegen zu halten, dass die Definition des Dienstnehmers (§ 4 Abs. 2 ASVG) - im hier wesentlichen Kern: Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen - seit 1992 keiner Abänderung unterlegen ist. Dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, darauf ankommt, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung - nur beschränkt ist, entspricht langjähriger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0270). Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat - in Übereinstimmung mit der langjährigen Rechtsprechung und bestätigt durch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0126 - die Dienstnehmereigenschaft von Herrn Mag. K. insbesondere auf seine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, seine persönliche Arbeitsplicht und die Gebundenheit an eine bestimmte Arbeitszeit und einen bestimmten Arbeitsort gestützt. Auf Grund welcher konkreten (für ein Dienstverhältnis ganz atypischen) Merkmale des Vertragsverhältnisses der Beschwerdeführer der Meinung gewesen sein konnte, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht sozialversicherungspflichtig gewesen, wird auch in der Beschwerde nicht dargetan. Erkundigungen bei sachkundigen Personen zu dieser Frage wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Dass er subjektiv der Meinung gewesen sei, es liege keine Sozialversicherungspflicht vor, beruht sohin auf mangelnden Kenntnissen, die ihn nicht exkulpieren.

4. Weiters wird Verjährung eingewendet. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass das (nach entsprechenden Erhebungen ergangene) Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 2. Juni 2004 an den F-Verein betreffend Aufforderung zur Anmeldung des Mag. K. die Verjährungsfrist erstmals unterbrochen habe. Beitragsschuldnerin sei aber nicht der Verein, sondern die F-Verein KEG gewesen.

Insofern wurde das Verwaltungsgeschehen im angefochtenen Bescheid aber nur unpräzise wiedergegeben: Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, ist die Mitteilung vom 2. Juni 2004 (ebenso wie schon eine Mitteilung vom 18. März 2004) korrekt an die F-Verein KEG gerichtet worden. (Spätestens) mit Zugang der Mitteilung vom 2. Juni 2004 wurde daher gemäß § 68 Abs. 1 ASVG die - wegen der Meldepflichtverletzung fünfjährige - Verjährungsfrist gegenüber der Primärschuldnerin unterbrochen, weil diese dadurch (auch) über zum Zweck der Feststellung der Zahlungsverpflichtung getroffene Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wurde. Die Verjährung war sodann gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG gehemmt, solange das Verwaltungsverfahren und das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Verpflichtung zur Beitragszahlung sowie das parallel geführte Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht anhängig waren. Die Unterbrechungs- und Hemmungsgründe wirkten grundsätzlich gleichermaßen gegen den mithaftenden Beschwerdeführer; diesem gegenüber konnte die Feststellungsverjährungsfrist aber überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber der Primärschuldnerin zu laufen beginnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2008/08/0223).

Dem Verjährungseinwand des Beschwerdeführers kommt daher keine Berechtigung zu.

5. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass ein Vertreter nur dann zur Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werden könne, wenn er sowohl zum Zeitpunkt der Meldepflichtverletzung als auch zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden die Organstellung innegehabt habe, nicht aber wenn - wie in seinem Fall - die Uneinbringlichkeit in einem Zeitpunkt eingetreten sei, in dem die Organstellung nicht mehr bestanden habe. Überdies bestreitet er die Kausalität der Meldepflichtverletzung für die nach den Feststellungen der belangten Behörde im Jahr 2008 eingetretene Uneinbringlichkeit, weil diese "alle möglichen Gründe" haben könne.

Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist aber nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens (hier: einer korrekten Meldung) also möglich gewesen wäre (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 8. September 2010, Zl. 2009/08/0215). Dies stellt der Beschwerdeführer selbst außer Streit, wenn er vorbringt, die F-Verein KEG habe im Jahr 2001 einen Bilanzgewinn von ATS 159.761,56 aufgewiesen. Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war.

6. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, dass die Beiträge bei der Primärschuldnerin uneinbringlich seien. Die Uneinbringlichkeit beim Komplementärverein könne nicht mit der Uneinbringlichkeit bei der Gesellschaft gleichgesetzt werden.

Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass der F-Verein, Komplementär der F-Verein KEG, behördlich aufgelöst worden sei, ohne dass ein Abwickler bestellt worden sei, weshalb nicht vom Vorhandensein eines Vereinsvermögens auszugehen sei. Daraus folgt aber noch nicht, dass auch die F-Verein KEG, Primärschuldnerin der gegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge, vermögenslos ist. Der Beschwerdeführer hat zwar nicht konkret vorgebracht, dass bei der Gesellschaft oder den Kommanditisten, soweit diese (noch) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, Vermögen vorhanden war, sondern - sowohl in der Beschwerde als auch im Verwaltungsverfahren - nur allgemein gerügt, dass die Uneinbringlichkeit nicht feststehe; angesichts dessen, dass er nur bis zum 4. März 2002 Vorsitzender des Komplementärvereins war und danach offenbar keine Organfunktion in der F-Verein KEG mehr hatte, musste er aber nicht über die notwendigen Informationen verfügen, sodass es an der belangten Behörde gelegen wäre, entsprechende Ermittlungen durchzuführen.

7. Dadurch, dass die belangte Behörde die in Punkt 6. genannten Ermittlungen und Feststellungen unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Februar 2012

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