VwGH Ra 2017/06/0134

VwGHRa 2017/06/01341.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des Mag. R R, Rechtsanwalt in K, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. April 2017, LVwG-2017/36/0135-1, betreffend Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeister der Stadtgemeinde Kitzbühel; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Tir 2011 §44 Abs4;
BauO Tir 2011 §46 Abs7;
BauO Tir 2011 §46;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Dem Revisionswerber wurde im Jahr 2005 eine Bewilligung für den Bau eines Geräte- und Sackgutlagers als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes für die Dauer von fünf Jahren auf einem näher genannten Grundstück erteilt; die Dauer dieser Bewilligung wurde schließlich um zwei Jahre, bis 22. Dezember 2012, erstreckt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/06/0042).

5 Verfahrensgegenständlich ist nunmehr ein Beseitigungsauftrag gemäß § 46 Abs. 7 iVm § 44 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), weil der Revisionswerber die oben genannte bauliche Anlage nach Ablauf der Bewilligung nicht beseitigt hatte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) wies die Beschwerde gegen den Beseitigungsauftrag ab und setzte die Leistungsfrist mit zwei Monaten ab der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses (27. April 2017) neu fest. Dies begründete das LVwG - soweit dies für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant ist - damit, dass für die bauliche Anlage kein Baukonsens bestehe, weshalb dem Revisionswerber deren Beseitigung aufzutragen gewesen sei. Ein Antragsrecht auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes sei im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (TROG 2016) nicht vorgesehen; eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sei vom Gemeinderat und nicht vom Bürgermeister als Baubehörde zu beschließen. Zur Leistungsfrist führte das LVwG aus, angesichts der Größe, Bauart und Lage des Objektes sei eine Frist von zwei Monaten jedenfalls angemessen. Der Revisionswerber habe die von der Behörde ursprünglich bestimmte Frist von ebenfalls etwa zwei Monaten im Wesentlichen in Bezug auf die jahreszeitliche Festlegung (Dezember bis Mitte Februar) thematisiert und darüber hinaus kein konkretes Vorbringen erstattet.

Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 6 In ihrer Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision

im Wesentlichen gegen die Leistungsfrist. Diese sei objektiv nicht dazu geeignet, dem Revisionswerber unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falles die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse (vom 19. Mai 1994), 92/07/0067, und (vom 27. Mai 2004), 2003/07/0074). Das angefochtene Erkenntnis sei mangelhaft begründet, weil das LVwG nicht auf das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die witterungsbedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der behördlich festgelegten Leistungsfrist eingegangen sei. Es liege auch keine Rechtsprechung dazu vor, ob nach Ablauf einer Baubewilligung vorübergehenden Bestandes erneut um eine solche Baubewilligung angesucht werden könne. Der Bürgermeister sei sehr wohl zuständig, über ein Ansuchen betreffend Widmungsänderung nach dem TROG 2016 zu entscheiden.

7 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das LVwG die Leistungsfrist neu festlegte und damit die ursprünglich von den Behörden gesetzte Frist außer Kraft trat. Auf das gegen diese nicht mehr existente Leistungsfrist gerichtete Vorbringen war daher nicht einzugehen. Der Revisionswerber lässt auch offen, aus welchen Gründen die Beseitigung eines eingeschossigen, nur an drei Seiten umschlossenen Holzbaues mit einer Grundfläche von etwa 7,7 m x 13 m im Stadtgebiet nicht innerhalb der vom LVwG festgelegten Frist in den Sommermonaten (Ende April bis Ende Juni) möglich sei. Der Verweis auf die hg. Erkenntnisse 92/07/0067 und 2003/07/0074 ist nicht zielführend, weil der Revisionswerber fallbezogen eben nicht darlegte, dass die gesetzte Frist objektiv nicht zur Beseitigung des Objektes geeignet sei und hier nicht wie im Falle des Fehlens einer Umsetzungspflicht die Anordnung unverzüglich umzusetzen gewesen wäre.

Im Übrigen wird zu der Frage, ob nach Ablauf einer Baubewilligung vorübergehenden Bestandes erneut um eine solche Baubewilligung angesucht werden könne, auf das hg. Erkenntnis Ro 2014/06/0042 verwiesen; darin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Auslegung des § 46 TBO 2011 dahingehend, dass nach der 7-jährigen Bestandsdauer eine neuerliche Bewilligung für den vorübergehenden Bestand einer Anlage erteilt werden könne, mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar sei und dem Regelungszweck dieser Bestimmung widerspräche.

Wer für die Bewilligung über "ein Ansuchen um Widmungsänderung" nach dem TROG 2016 zuständig wäre, ist fallbezogen ebenfalls nicht entscheidungsrelevant. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Mai 2017, Ra 2017/06/0006, mwN).

8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

9 Angesichts dessen war über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr zu entscheiden. Wien, am 1. August 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte