VwGH Ra 2017/02/0214

VwGHRa 2017/02/021426.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des K in K, vertreten durch die Lanker Obergantschnig Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Waagplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. August 2017, Zl. KLVwG-255/11/2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §38 Abs1 lita;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020214.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 16 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm EUR 726,-- beträgt.

3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ra 2018/02/0131). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2018

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