European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020131.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑ verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis ‑ soweit in diesem Verfahren von Bedeutung ‑ wegen Übertretungen 1.) des § 102 Abs. 3 Satz 5 KFG, 2.) des § 97 Abs. 4 StVO, 4.) des § 58 Abs. 1 StVO und 5.) des § 46 Abs. 1 StVO gemäß 1.) § 134 Abs. 3c KFG sowie 2.), 4.) und 5.) § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen von 1.) € 70,‑, 2.) € 90,‑, 4.) € 76,‑ und 5.) € 75,‑ samt Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 14 Stunden, 2.) 1 Tag und 17 Stunden, 4.) 1 Tag und 1 Stunde und 5.) 1 Tag und 10 Stunden verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnormen ad 1.) € 72,‑ sowie ad 2.), 4.) und 5.) € 726,‑ beträgt.
3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2018/02/0041).
4 Die Revision war daher betreffend Übertretungen der StVO und des KFG als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2018
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