VwGH Ra 2017/02/0207

VwGHRa 2017/02/020717.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des J in S, vertreten durch Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. August 2017, Zl. 405- 4/1083/1/11-2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 6. Februar 2017, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO für schuldig erkannt und gemäß § 99 Abs. 2e StVO mit einer Geldstrafe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 78 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig.

2 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen "grundlegenden Verteidigungsrechten, insbesondere in seinem in § 25 Abs. 2 VStG verankerten Recht darauf, dass die Behörde durch Ausschöpfung der nach der Sachlage gebotenen Beweismittel, insbesondere durch Vornahme eines Lokalaugenscheines und Aufnahme des Sachverständigenbeweises, dem Prinzip der materiellen Wahrheit zum Durchbruch verhilft, zumal im Verwaltungsstrafverfahren als Ausfluß der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK), die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden (VwGH 24.4.97, 96/06/0107)" verletzt.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 10.8.2017, Ra 2017/02/0150).

5 Bei den als verletzt bezeichneten Rechten wird einerseits die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, andererseits die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, wobei es sich um Revisionsgründe, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionspunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Revision entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 25.10.2013, 2013/02/0194, mwN).

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte