VwGH Ra 2017/02/0150

VwGHRa 2017/02/015010.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in W, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Franziskanerg. 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Juni 2017, Zl. LVwG-S-854/001-2017, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 3. März 2017, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO für schuldig erkannt und gemäß § 99 Abs. 1a StVO mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 432 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verwaltungsverfahren" verletzt, weil das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide und daher rechtswidrig sei.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Mit dem "Recht auf Durchführung eines mangelfreien Verwaltungsverfahrens" wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein solches abstraktes Recht gibt (vgl. zu alldem den hg. Beschluss vom 12. Juli 2017, Ra 2017/02/0117).

7 Auch stellt die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes allein keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (vgl. den hg. Beschluss vom 11. März 2016, Ra 2016/06/0004, 0005).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2017

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