VwGH Ra 2016/12/0101

VwGHRa 2016/12/010125.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrat Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des C E in E, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2016, Zl. W188 2113553-1/6E, betreffend Funktionszulage gemäß § 30 GehG 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Salzburg-Land), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §137;
GehG 1956 §30;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2006 wurde er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 2 im Planstellenbereich des Bundesministers für Finanzen mit der Auflage ernannt, die Prüfung für den gehobenen Dienst bis 30. April 2008 abzulegen. Mit Wirksamkeit vom 13. Mai 2008 wurde der Revisionswerber zum Teamexperten (Prüfer) der Verwendungsgruppe A 2 zeitlich befristet bestellt. Entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sowie nach dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde dieser mit Schreiben vom 9. Juli 2009 mit sofortiger Wirksamkeit zum Teamexperten (Prüfer) der Verwendungsgruppe A 2 unbefristet bestellt. Mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2015 wurde dem Revisionswerber eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 verliehen. Der Revisionswerber, der zwischenzeitig ein Sabbatical in Anspruch genommen hatte, hatte zum Zeitpunkt der Verleihung der zuletzt genannten Planstelle seit fünf Jahren die ihm mit 9. Juli 2009 unbefristet zugewiesene Tätigkeit als Teamexperte (Prüfer) ausgeübt.

2 Mit Eingabe vom 14. März 2014 beantragte der Revisionswerber die Nachzahlung der Gehaltsdifferenz zwischen den Funktionszulagen der "Bewertungsgruppen A 2/2 und A 2/3" ab 1. Mai 2010 sowie die laufende Auszahlung der Funktionszulage für die "Bewertungsgruppe A 2/3" mit der wesentlichen Begründung, dass die behördliche Vorgangsweise, wonach die Einstufung in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 2 erst nach Ablauf von fünf Jahren ab der zeitlich unbegrenzten Bestellung in diese Funktion erfolge, der zwingenden gesetzlichen Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) beziehungsweise der darauf aufbauenden Entlohnung nach den gehaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), widerspreche.

3 Mit Bescheid vom 6. Juli 2015 wies das Finanzamt Salzburg-Land den Antrag des Revisionswerbers ab. Mit der unbefristeten Bestellung des Revisionswerbers zum Teamexperten (Prüfer) habe die fünfjährige vertiefende Ausbildung als Betriebsprüfer gemäß dem damals geltenden Bewertungskatalog des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Arbeitsplatzbewertungen der Verwendungsgruppe A 2 bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis begonnen. Demnach sei die Arbeitsplatzwertigkeit A 2/3 für einen Teamexperten (Prüfer) erst nach Ablauf von fünf Jahren in einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 2/2 nach der endgültigen Bestellung zum Teamexperten (Prüfer) vorgesehen. Erst dann sei die notwendige Erfahrung gesammelt und könne das erworbene Wissen umgesetzt werden. Die Zuordnung eines Arbeitsplatzes zur Wertigkeit A 2/3 nach einer fünfjährigen Prüfertätigkeit bedeute nicht, dass jeder Prüfer nach Ablauf dieser Zeit automatisch und endgültig auf einem solchen Arbeitsplatz verwendet werde. Vielmehr liege es im Ermessen des Dienstgebers, nach vorangegangener Prüfung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine solche Verwendung erfüllt seien oder nicht. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen bezüglich Umsetzung von Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen erfüllt seien. Sohin sei unter Berücksichtigung der Zeiten eines Sabbaticals, das der Revisionswerber in Anspruch genommen habe, die Einstufung des Revisionswerbers in die Funktionsgruppe 3 mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2015 vorzunehmen gewesen.

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der Arbeitsplatz, der ihm seit 9. Juli 2009 auf Dauer zugewiesen worden sei, der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet und mit der Funktionsgruppe 3 bewertet sei. Die von der Behörde vertretene Rechtsansicht finde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Deckung.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 6. Juli 2015 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Behörde zur Frage, welche Arbeitsplatzaufgaben dem Revisionswerber ab 1. Mai 2010 tatsächlich wirksam zugewiesen worden seien, keine konkreten Feststellungen getroffen habe. Die Behörde werde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen dahingehend durchzuführen haben, welche konkreten Arbeitsplatzaufgaben der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum im Einzelnen nach seiner Bestellung zum Teamexperten (Prüfer), mithin nicht bloß zum Teamexperten, tatsächlich wahrgenommen beziehungsweise welche konkreten Prüfertätigkeiten er verrichtet habe. Anschließend seien nach Gewährung von Parteiengehör und Würdigung der aufgenommenen Beweise diesbezügliche Feststellungen zu treffen, aufgrund derer zunächst als Vorfrage die Bewertung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers als Teamexperte (Prüfer) unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Richtverwendung für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 vorzunehmen sein werde. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, wonach die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen sei, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben. Dabei sei der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes entscheidend. Die Gebührlichkeit einer Funktionszulage hänge gemäß § 30 Abs. 1 GehG 1956 ausschließlich von der dauernden Betrauung des Beamten mit einem Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit ab, wobei eine Änderung der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit eine Änderung von dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit der Funktionszulage durchschlage. Hinsichtlich der bei der Arbeitsplatzbewertung einzuhaltenden Vorgangsweise sowie zum Erfordernis, zu diesem Zweck allenfalls einen Amtssachverständigen heranzuziehen, verwies das Verwaltungsgericht auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Letztendlich werde festzustellen sein, ob dem Revisionswerber für den maßgeblichen Zeitraum eine entsprechende Funktionszulage gebühre.

7 Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen durch die Behörde nicht getroffen worden seien, sei der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Im Hinblick auf das durchzuführende Ermittlungsverfahren könne auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG seien somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der in Rede stehende Bescheid vom 6. Juli 2015 sei daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen. Den Ausspruch betreffend die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der sich der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit unter anderem auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beruft, da gegenständlich die Voraussetzungen für die Behebung des Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht erfüllt gewesen seien.

9 Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision keine Folge zu geben.

10 Die Revision erweist sich aus dem vom Revisionswerber aufgezeigten Grund als zulässig und berechtigt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung zwar dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2016/12/0071, sowie den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/12/0109). Jedoch hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall das Regelungssystem des § 28 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG vor dem Hintergrund der für seine Auslegung in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien in unvertretbarer Weise angewendet.

12 Zur Befugnis der Verwaltungsgerichte zur Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen, beginnend mit jenem vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, Stellung genommen.

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, sowie ferner aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038).

14 Das Verwaltungsgericht hat es vorliegendenfalls verabsäumt, sich mit dieser Rechtsprechung näher auseinanderzusetzen. Das Vorliegen einer Konstellation nach § 28 Abs. 2 VwGVG verneinte das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf das "durchzuführende Ermittlungsverfahren" sowie mit der Begründung, der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben.

15 Fallbezogen verkennt das Bundesverwaltungsgericht dabei den Bedeutungsgehalt des "Interesses der Raschheit" im Sinn von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG bereits deshalb, weil gegenständlich - anders als dies in der Regel anlässlich der Bewertung eines Arbeitsplatzes der Fall ist - umfangreiche beziehungsweise in hohem Maße aufwendige Ermittlungen nicht unumgänglich waren.

16 Wie das Bundesverwaltungsgericht nämlich zutreffend festhielt, hängt die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht von der Erfahrung, die der Beamte auf einem Arbeitsplatz gesammelt hat, ab, sondern ausschließlich von den mit dem jeweiligen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2013/12/0017). Es ist folglich für die Gewährung der vom Revisionswerber beantragten Funktionszulage nicht maßgeblich, ob und wie lange dieser den in Rede stehenden Arbeitsplatz bereits innehatte.

17 Vor dem Hintergrund des Bescheides vom 6. Juli 2015 (vgl. Seite 3, dritter Absatz) sowie des E-Mails der Dienstbehörde vom 8. Juli 2016 betreffend eine "allgemein gehaltene Arbeitsplatzbeschreibung eines Teamexperten PrüferIn" war ersichtlich, dass die Dienstbehörde selbst die Ansicht vertrat, dass (abgesehen von einer fünfjährigen "Wartefrist", die aber - wie bereits dargestellt - nicht ausschlaggebend ist) der gegenständliche Arbeitsplatz aufgrund der mit ihm verbundenen Anforderungen der Funktionsgruppe 3 zuzuordnen ist. Davon ausgehend wäre die vorliegende Rechtssache entscheidungsreif gewesen und hätte es keiner weiteren Ermittlungsschritte bedurft.

18 Wenn das Verwaltungsgericht hingegen Zweifel an der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers gehabt haben sollte und von amtswegen über die bereits vorliegenden behördlichen Ermittlungsergebnisse hinausgehend weitere Ermittlungen für geboten erachtet haben sollte, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dann, wenn (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn von § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG liegt.

19 Es ist diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Juni 2017, Ra 2017/20/0011, vom 30. Mai 2017, Ra 2016/12/0076, sowie vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038, mwH).

20 Allein der Umstand, dass unter den gegebenen Voraussetzungen im Rahmen ergänzender Ermittlungen allenfalls die Bestellung eines Sachverständigen und die Einholung eines Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlich wären, ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. zu den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und zur Bestellung eines Amtssachverständigen in einem eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027).

21 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach in dem hier zu beurteilenden Fall das Interesse der Raschheit nicht die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht gebieten würde, als nicht zutreffend.

22 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gestützte Aufhebung und Zurückverweisung vornahm, belastete es den angefochtenen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2016/12/0071).

23 Da sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst nicht veranlasst sieht, war der angefochtene Beschluss somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

24 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 25. Oktober 2017

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