Normen
12010E056 AEUV Art56;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7d;
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - dem Revisionswerber angelastet, als Arbeitgeber sieben näher genannte Arbeitnehmer von Slowenien zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt und es dabei unterlassen zu haben, während des näher konkretisierten Zeitraums der Entsendung die Lohnunterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort bereitzuhalten, obwohl dies zumutbar gewesen wäre; er habe dadurch § 7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG verletzt, weshalb über ihn sieben Geldstrafen von je Euro 2000,-- (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass das Unternehmen des Revisionswerbers vom 19. November bis 1. Dezember 2015 Spengler- und Dachdeckerarbeiten an einem Haus in Krieglach durchgeführt habe, wobei die einzelnen Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen innerhalb dieses Zeitraums auf der Baustelle - jeweils als nach Österreich entsandte Dienstnehmer - tätig gewesen seien. Am Tag der Kontrolle, am 1. Dezember 2015, seien nur mehr drei Arbeiter auf der Baustelle tätig gewesen; dabei sei festgestellt worden, dass hinsichtlich aller sieben Arbeitnehmer keine Lohnunterlagen auf der Baustelle bereitgehalten worden seien. Diese seien versehentlich von den bereits zu einer anderen Baustelle reisenden vier Arbeitern mitgenommen worden und hätten sich zum Kontrollzeitpunkt im Firmenfahrzeug in Slowenien befunden. Ein Teil der Lohnunterlagen sei nachträglich am 2. Dezember 2015 elektronisch zur Verfügung gestellt worden.
3 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß § 7d AVRAG hätten Lohnunterlagen für alle im Entsendezeitraum auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer bereitgehalten werden müssen, auch wenn deren Beschäftigung im Kontrollzeitpunkt bereits beendet gewesen sei. Der Umstand, dass die Lohnunterlagen von den bereits abgereisten Arbeitnehmern versehentlich mitgenommen worden seien, begründe keine Unzumutbarkeit ihrer Bereithaltung. Vielmehr ergebe sich die Zumutbarkeit der Bereithaltung auf der Baustelle schon dadurch, dass die drei angetroffenen Arbeitnehmer ohnehin andere erforderliche Unterlagen (A1-Formulare und Entsendemeldungen) bei sich gehabt hätten, sodass nicht ersichtlich sei, warum sie nicht - auch - die Lohnunterlagen bei sich haben hätten können. Die Nachreichung der Lohnunterlagen an die Finanzpolizei ändere nichts an der Tatbestandsmäßigkeit der Nichtbereithaltung am Arbeitsort. Im Weiteren begründete das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der angelasteten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle und der Revisionswerber ein funktionierendes Kontrollsystem nicht dargelegt habe, und machte Ausführungen zur Strafbemessung.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgeblichen (vgl. nur etwa den hg. Beschluss vom 18. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/11/0179) - Zulässigkeitsbegründung der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
9 Mit dem Vorbringen, es sei "eine große Zahl von Fällen betroffen", nämlich eine Vielzahl von Dienstleistungsanbietern aus anderen EU-Staaten, die sich bemühten, die "äußerst komplizierten österreichischen Vorschriften des AVRAG genau einzuhalten", wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Mai 2016, Zl. Ra 2016/20/0029). Dies gilt auch für das - allgemein gehaltene - Vorbringen, dass es sich bei der Anwendung des § 7d AVRAG "auf jeden Fall um Fragen handelt, welche die in Art. 56 AEUV festgelegte Dienstleistungsfreiheit betreffen": Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0143, unter Hinweis auf Judikatur des EuGH ausgeführt hat, kann das Erfordernis einer effektiven Kontrolle durch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen wie den vorliegenden auf der Baustelle bzw. gegebenenfalls an einem anderen Ort im Aufnahmemitgliedstaat rechtfertigen; die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer solchen Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht.
10 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung der allfälligen Unzumutbarkeit der Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen an Ort und Stelle ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2016, Zl. Ro 2015/11/0016, mwN). Dass dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
11 Der bloße Umstand schließlich, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden vergleichbaren Sachverhalt bzw. zu einer bestimmten Rechtsnorm fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033).
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2017
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