VwGH Ra 2016/11/0169

VwGHRa 2016/11/016920.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M S in B, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 5a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 28. September 2016, Zl. LVwG‑341‑1/2016‑R4, betreffend Feststellung des Bedarfs für eine private Krankenanstalt in der Art eines selbständigen Ambulatoriums (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

SpitalG Vlbg 2005 §100 Abs1
SpitalG Vlbg 2005 §100 Abs4
SpitalG Vlbg 2005 §17 Abs3
SpitalG Vlbg 2005 §18
SpitalG Vlbg 2005 §18 Abs2
SpitalG Vlbg 2005 §18 Abs2 lita
SpitalG Vlbg 2005 §18a Abs2
SpitalG Vlbg 2005 §18a Abs2 lita
SpitalG Vlbg 2005 §18a Abs3
SpitalG Vlbg 2005 §18a Abs5
SpitalG Vlbg 2005 §20 Abs2
SpitalG Vlbg 2005 §22 Abs3
SpitalG Vlbg 2005 §22 Abs6
SpitalG Vlbg 2005 §26 Abs1
SpitalG Vlbg 2005 §26 Abs1 litb
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110169.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Über Antrag des Revisionswerbers vom 9. März 2015 stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 14. April 2016 fest, dass für die (geplante) private Krankenanstalt mit der Bezeichnung „Kreispunkt Physiotherapie und Seminare“ am Standort xy, in der Art eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 3 lit. e des Vorarlberger Gesetzes über Krankenanstalten (Spitalgesetz) mit dem im Antrag angeführten Leistungsvolumen, Leistungsspektrum, Einzugsgebiet und den angegebenen Öffnungszeiten ein Bedarf bestehe. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 17 Abs. 3 und 18a Abs. 3 und 5 des Spitalgesetzes angegeben.

2 Spruchpunkt II. des Bescheids lautete:

„II. Gemäß § 22 Abs 3 iVm §§ 17 Abs 3, 18 und 22 Abs 6 des Spitalgesetzes wird festgestellt, dass die im Spruchpunkt I. ausgesprochene Bedarfsfeststellung ihre Gültigkeit verliert,

a) wenn nicht bis spätestens zum 31.12.2016 ein Antrag auf Errichtungsbewilligung für die private Krankenanstalt mit der Bezeichnung „Kreispunkt Physiotherapie und Seminare“ am Standort 6900 Bregenz, Arlbergstraße 112a, gestellt wird;

b) wenn im Regionalen Strukturplan Gesundheit für den Zeithorizont ab 2021 verbindlich mittels Rechtsverordnung angeordnet wird, dass kein Bedarf an dem beantragten selbständigen Ambulatorium (siehe Spruchpunkt I.) besteht, weil das Versorgungsangebot durch andere ‑ im Bedarfsprüfungsverfahren zu berücksichtigende ‑ Leistungserbringer sichergestellt ist.“

3 In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde zunächst aus, eine Bedarfsprüfung habe nicht entfallen dürfen, weil es sich bei den für die in Aussicht genommene private Krankenanstalt angebotenen Leistungen „ua um erstattungsfähige Leistungen der sozialen Krankenversicherung“ handle und demnach die Voraussetzungen gemäß § 18a Abs. 1 des Spitalgesetzes für einen Entfall der Bedarfsprüfung nicht gegeben seien.

4 Hinsichtlich des Einzugsgebiets des in Aussicht genommenen Ambulatoriums traf die belangte Behörde keine ausdrücklichen Feststellungen, übernahm aber (erkennbar) die diesbezüglichen Ausführungen des eingeholten Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH vom 27. Juli 2015, demzufolge das Einzugsgebiet die Gemeinden Bregenz, Lochau, Hörbranz, Möggers, Hohenweiler, Hard, Lauterach, Wolfurt, Schwarzach, Kennelbach, Fußach, Höchst, Lustenau und Dornbirn umfasse.

5 Ausgehend vom erwähnten Gutachten und gestützt auf eine Gutachtensergänzung, in der auf Einwände der Vorarlberger Gebietskrankenkasse eingegangen wurde - in der Gutachtensergänzung wurde ausdrücklich eingeräumt, dass keine aktuellen Daten zum Personal der Ambulatorien (gemeint: bestehender Ambulatorien im Einzugsgebiet) vorlägen und „über die tatsächliche Inanspruchnahme und Versorgungswirksamkeit von Ambulatorien ... derzeit noch keine Aussage möglich“ sei ‑, legte die belangte Behörde ihrem Bescheid die Annahme zugrunde, dass das beantragte Ambulatorium das Versorgungsangebot (im Einzugsgebiet) wesentlich verbessern werde. Es sei daher der Bedarf festzustellen gewesen.

6 In ihrer Begründung zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde zunächst aus, die in Spruchpunkt II. lit. a „angesprochene Frist“ sei erforderlich, um eine dauerhafte Blockade der Bedarfslage für andere Anträge auf „analoge“ Krankenanstalten zu verhindern.

7 Zu Spruchpunkt II. lit. b wurde ausgeführt, in Anbetracht des zutreffenden Vorbringens der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, wonach bei der durchgeführten Bedarfsprüfung die tatsächliche Inanspruchnahme und Versorgungswirksamkeit der bestehenden Ambulatorien nicht habe festgestellt werden können, werde die Gültigkeit der positiven Bedarfsfeststellung unter einer auflösenden Bedingung ausgesprochen. Diese diene der Sicherstellung, dass im Falle einer rechtsverbindlichen Planung für selbständige Ambulatorien im Regionalen Strukturplan Gesundheit (im Folgenden: RSG), bei der die tatsächliche Inanspruchnahme und Versorgungswirksamkeit der Leistungserbringer erhoben werde, die zwischenzeitlich erteilten Bewilligungen abgeändert oder zurückgenommen werden könnten, sofern diese Planung ergebe, dass kein Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium mit dem beantragten Leistungsumfang im beantragten Einzugsgebiet mehr gegeben sei. Eine solche Vorgangsweise decke sich mit den in § 26 Abs. 1 und 2 des Spitalgesetzes vorgesehenen Möglichkeiten einer Zurücknahme von Bewilligungen für bettenführende Krankenanstalten bei Abänderungen des mittels Rechtsverordnung erlassenen RSG für den stationären Bereich. Die Festlegung derartiger Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen (wie zB. der Bedarfsfeststellung) sei gemäß § 22 Abs. 3 iVm. §§ 17 Abs. 3 und 22 Abs. 6 des Spitalgesetzes möglich.

8 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er beantragte, den Bescheid dahin abzuändern, dass „die Befristung gemäß Spruchpunkt II.b ersatzlos gestrichen wird“.

9 Über Einladung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 12. September 2016. Darin führte sie aus, dass es für selbständige Ambulatorien aktuell keine verbindliche Rechtsverordnung gebe, weil der RSG, LGBl. Nr. 15/2008 idF. LGBl. Nr. 56/2015, nur den „intramuralen“ Bereich erfasse. Bei den „derzeit“ laufenden Verhandlungen über eine neue Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens würden solche verbindliche Festlegungen aber vom zuständigen Bundesministerium, von den Sozialversicherungsträgern und von den Ländern gewünscht.

10 Deshalb sei es erforderlich gewesen, in den Bescheid vom 14. April 2016 die in Beschwerde gezogene auflösende Bedingung aufzunehmen. Dies sei mit Rücksicht auf die nach den laufenden Verhandlungen absehbare Erweiterung des RSG auf nicht bettenführende Krankenanstalten erfolgt. Es solle eine Anpassung möglich sein, falls sich bei der rechtsverbindlichen Planung, die auch die tatsächliche Inanspruchnahme und Versorgungswirksamkeit der Leistungserbringer berücksichtigen werde, kein Bedarf an einem selbständigen Ambulatorium im beantragten Umfang und mit dem vorgesehenen Einzugsbereich ergebe. Eine solche Nebenbestimmung sei gesetzlich gedeckt.

11 Mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 1 und 2 des Spitalgesetzes in der Bescheidbegründung zu Spruchpunkt II. lit. b habe „zum besseren Verständnis der Bescheidadressaten“ ausgedrückt werden sollen, dass für die verankerte auflösende Bedingung hinsichtlich der beantragten nicht bettenführenden Einrichtung bereits eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Bestimmung bei bettenführenden Krankenanstalten existiere und ‑ nach rechtsverbindlicher Planung von selbständigen Ambulatorien infolge der neuen Vereinbarung nach Art. 15a B‑VG ‑ damit zu rechnen sei, dass künftig auch für Ambulatorien eine solche Regelung in das Spitalgesetz aufgenommen werde.

12 Nachdem der Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs zu diesen Ausführungen Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht hatte, dass für die Beurteilung seines Antrags und seiner Beschwerde die geltende und nicht eine allenfalls zu erwartende Rechtslage maßgeblich sei, gab das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. September 2016 der Beschwerde insoweit Folge, als in Spruchpunkt II. lit. a der Ausdruck „31.12.2016“ durch den Ausdruck „30.6.2017“ ersetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

13 In der Begründung wurde zunächst festgestellt, dass das beantragte Ambulatorium unter Berücksichtigung der im § 18a Abs. 5 des Spitalgesetzes erwähnten Leistungsanbieter zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsbereich führe, was aufgrund der Aktenlage, des Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH sowie dem Ergebnis einer Umfrage der belangten Behörde bei selbständigen Ambulatorien in Vorarlberg als erwiesen angenommen werde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen habe die belangte Behörde sehr wohl bei den Ambulatorien nachgefragt, welche Inanspruchnahme bzw. Versorgungswirksamkeit sie für die einheimische Bevölkerung tatsächlich hätten. Es lägen daher keine unterlassenen Sachverhaltsermittlungen vor. Ein künftiger Bedarf könne auch nicht durch Ermittlungen über die derzeitige Inanspruchnahme bzw. Versorgungswirksamkeit festgestellt werden.

14 In den rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 12. September 2016 habe zusammengefasst den Inhalt, dass in geplanten legistischen Maßnahmen künftig eine Bestimmung ähnlich wie in § 26 Abs. 1 lit. b des Spitalgesetzes aufgenommen würde, dass demnach auch bei nicht bettenführenden Krankenanstalten eine Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung möglich sein würde, wenn diese Krankenanstalt nicht den Vorgaben des RSG entspräche. „Diese Auflage“ habe „somit eher Informationswert“ für den Revisionswerber dahin, dass er damit rechnen müsse, dass bei Widerspruch zum RSG für die Jahre ab 2021 die Zurücknahme einer allfällig erteilten Errichtungs‑ bzw. Betriebsbewilligung erfolgen werde.

15 „Aufgrund der Formulierung dieser Auflage“ sei klar, dass eine Zurücknahme nur möglich sein könne, wenn die entsprechenden legistischen Maßnahmen auch für selbständige Ambulatorien tatsächlich durchgeführt werden. Nach der derzeitigen Gesetzeslage (§ 100 des Spitalgesetzes) könne ein RSG keine Bestimmungen über Krankenanstalten wie die (geplante) des Revisionswerbers enthalten. Komme diese gesetzliche Maßnahme nicht, so werde es auch zu keinem Wegfall des Bedarfs und damit der Bewilligung kommen. Es sei davon auszugehen, dass die Aufnahme „derartiger Krankenanstalten“ in den RSG nur dann erfolgen werde, wenn entsprechende flankierende Maßnahmen im Spitalgesetz bei der Regelung über den Bedarf an Krankenanstalten sowie die Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs‑ und Betriebsbewilligung „bei solchen Krankenanstalten“ erfolgen werden.

16 In verfassungsrechtlicher Hinsicht könne Spruchpunkt II. lit. b nur so verstanden werden, dass bei einer Zurücknahme bzw. Abänderung der Errichtungs‑ und Betriebsbewilligung diese nur nach § 26 Abs. 5 des Spitalgesetzes durchgeführt werden dürfe, wonach für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene, mindestens fünfjährige Frist festzulegen sei. Es treffe somit nicht zu, dass „automatisch mit Inkraftsetzen des regionalen Strukturplanes Gesundheit für die Jahre ab 2021“ eine allfällig erteilte Errichtungs‑ bzw. Betriebsbewilligung erlöschen würde. In der Bescheidbegründung habe die belangte Behörde zudem ausgeführt, dass sich eine solche Vorgangsweise mit den in § 26 Abs. 1 und 2 des Spitalgesetzes vorgesehenen Möglichkeiten decke. Diese Möglichkeiten seien jedoch mit § 26 Abs. 5 des Spitalgesetzes verzahnt, sodass davon auszugehen sei, dass auch die belangte Behörde dies nicht anders verstanden habe. Es sei demnach nicht der Fall, dass der Revisionswerber seine Krankenanstalt nur für die Dauer von weniger als fünf Jahren betreiben könne.

17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des Verfahrens vorgelegte (außerordentliche) Revision. Der Revisionswerber fechte das Erkenntnis mit Ausnahme des stattgebenden Teils insoweit an, als seiner Beschwerde keine Folge gegeben wurde.

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

19 1.1.1. Das Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (Spitalgesetz), LGBl. Nr. 54/2005 idF. LGBl. Nr. 10/2015, lautet (auszugsweise):

„Artikel I

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Regelungen über Krankenanstalten

...

§ 3

Arten von Krankenanstalten

Krankenanstalten können in folgende Arten untergliedert werden:

a) Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;

b) Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

c) Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

...

e) Selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Dass ein selbständiges Ambulatorium über jene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind, ändert nichts an seinem Verwendungszweck. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig.

§ 4

Öffentliche, private und private gemeinnützige Krankenanstalten

(1) Krankenanstalten sind entweder private oder öffentliche. Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten nach § 3 lit. a bis c, denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Alle übrigen Krankenanstalten sind private.

(2) Private Krankenanstalten, bei denen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Gemeinnützigkeit festgestellt wurde, sind private gemeinnützige Krankenanstalten.

...

2. Abschnitt

Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten

1. Unterabschnitt

Erteilung und Entzug von Bewilligungen

§ 17 Errichtungsbewilligung

(1) Krankenanstalten dürfen ‑ unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften ‑ nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.

(2) Anträge auf Erteilung der Errichtungsbewilligung haben den Anstaltszweck (§ 3), das in Aussicht genommene Einzugsgebiet und Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich der vorgesehenen Personalausstattung; bei selbständigen Ambulatorien auch die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonn- und Feiertagen und die vorgesehene Anzahl sowie das zeitliche Beschäftigungsausmaß von Ärzten oder Ärztinnen oder Zahnärzten oder Zahnärztinnen) und den Standort der Krankenanstalt genau zu bezeichnen. Beabsichtigt die antragstellende Person, Mittel des Landesgesundheitsfonds in Anspruch zu nehmen, den Abschluss eines Kassenvertrages anzustreben oder die Krankenanstalt als öffentliche oder gemeinnützige Krankenanstalt zu führen, so hat sie dies ebenfalls bekannt zu geben.

(3) Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, sind zulässig.

...

§ 18

Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 erfüllt werden.

(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a) ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (§ 18a);

...

§ 18a

Bedarf

(1) Von der Bedarfsprüfung ist abzusehen, wenn

a) nach dem vorgesehenen Leistungsangebot in der Krankenanstalt ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden; dazu ist die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu hören; oder

b) bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.

(2) Bei bettenführenden Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit gibt, ist ein Bedarf dann gegeben, wenn sie nach ihrem in Aussicht genommenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Regionalen Strukturplan Gesundheit entsprechen.

(3) Bei anderen als im Abs. 2 angeführten Krankenanstalten ist ein Bedarf dann gegeben, wenn zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen oder ‑ bei selbständigen Ambulatorien ‑ erreicht werden kann. Der Nachweis bzw. die Beurteilung, dass eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann, hat nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot unter Berücksichtigung der Planungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit und anhand jener Kriterien zu erfolgen, die im Abs. 4 bzw. - bei selbständigen Ambulatorien - im Abs. 5 angeführt sind.

...

(5) Bei der Beurteilung, ob ein selbständiges Ambulatorium das Versorgungsangebot wesentlich verbessert, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, einschließlich durch deren Ambulanzen;

b) das bereits bestehende Versorgungsangebot durch kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, sowie bei selbständigen Zahnambulatorien auch durch niedergelassene Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Dentisten oder Dentistinnen und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen;

c) die örtlichen Verhältnisse (regionale ländliche oder städtische Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte);

d) die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;

e) das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge;

f) die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß lit. e;

g) die Entwicklungstendenzen in der Medizin oder der Zahnmedizin.

...

§ 20

Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Krankenversicherungsträger

...

(2) Die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn

a) ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Vorarlberg (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer (bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer) vorliegt, oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, dass ein Bedarf nach § 18a Abs. 3 besteht, und

b) die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 lit. b und c sowie Abs. 3 erfüllt sind.

...

§ 22

Errichtungsbewilligungsbescheid

(1) Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat eine genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Betriebsumfanges zu enthalten.

...

(3) Die Errichtungsbewilligung kann zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 oder § 20 Abs. 2 unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(4) Die Errichtungsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.

(5) Der Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium erteilt wird, hat ‑ ausgenommen in jenen Fällen, in denen gemäß § 18a Abs. 1 von der Bedarfsprüfung abzusehen ist ‑ im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und ‑ soweit sinnvoll ‑ die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.

(6) Die Abs. 1 und 3 bis 5 gelten sinngemäß auch für Bescheide, mit denen der Bedarf vorab festgestellt wird (vgl. § 17 Abs. 3).

...

§ 26

Abänderung und Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung zur Gänze oder hinsichtlich einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten abzuändern oder zurückzunehmen, wenn

a) eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Errichtungsbewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt, oder

b) eine Krankenanstalt gemäß § 18a Abs. 2 nicht den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit entspricht.

...

(4) Vor Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung dem Rechtsträger der Krankenanstalt zur Behebung der Mängel eine angemessene Frist einräumen. Vor Maßnahmen wegen Nichterfüllung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit ist der Landesgesundheitsfonds zur Frage der Erfüllung der Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit zu hören.

(5) Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 1 lit. b oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 2 lit. b abgeändert oder zurückgenommen, dann muss für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene ‑ mindestens fünfjährige ‑ Frist festgelegt werden. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweit

a) die Zurücknahme oder Abänderung zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit notwendig ist,

b) der Krankenanstaltenträger bei Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Krankenanstalt oder einzelner fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten darauf vertrauen konnte, dass er die Anstalt oder die fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten längerfristig betreiben darf, und

c) mit der Errichtung der Krankenanstalt oder einzelner Organisationseinheiten erhebliche Investitionen verbunden waren, die im Falle der Abänderung oder Zurücknahme der Bewilligung nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sind.

...

6. Abschnitt

Gesundheitsstrukturplanung

§ 100

Regionaler Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten

(1) Die Landesregierung muss für Fondskrankenanstalten durch Verordnung einen Regionalen Strukturplan Gesundheit erlassen. Der Regionale Strukturplan Gesundheit dient der Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären und spitalsambulanten Krankenversorgung im Land.

(2) Der Regionale Strukturplan Gesundheit hat für jede Krankenanstalt und bei Krankenanstalten mit mehreren Standorten für jeden Standort unter Bedachtnahme auf die Art und Betriebsform der Krankenanstalt sowie den Standort insbesondere festzulegen:

a) die medizinischen Fachbereiche, die angeboten werden dürfen, und die dafür vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten und bei Bedarf deren besondere Betriebsform;

b) die höchstzulässige Gesamtbettenzahl sowie die höchstzulässige Bettenzahl je medizinischem Fachbereich;

c) die höchstzulässige Bettenzahl in Intensiv- und Überwachungsbereichen;

d) die Art und Anzahl der medizinischen Großgeräte;

e) die Festlegung von medizinischen Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen;

f) die höchstzulässige Gesamtbettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte. Wenn in Krankenanstalten mit mehreren Standorten standortübergreifende Organisationseinheiten geführt werden, dann soll der Regionale Strukturplan Gesundheit für diese Organisationseinheiten das jeweilige Leistungsspektrum je Standort festlegen.

(3) Der Regionale Strukturplan Gesundheit ist mit den Planungen des Landesgesundheitsfonds sowie mit anderen Planungen des Landes abzustimmen; er muss sich im Rahmen des Bundes‑Zielsteuerungsvertrages, des Landes-Zielsteuerungsvertrages und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit befinden. Die im Österreichischen Strukturplan Gesundheit vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden sind zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung kann in der Verordnung nach Abs. 1 öffentliche Krankenanstalten, private gemeinnützige Krankenanstalten oder sonstige Krankenanstalten mit einem Kassenvertrag, die keine Fondskrankenanstalten sind, in den Regionalen Strukturplan Gesundheit miteinbeziehen, wenn und soweit dies zur Verbesserung der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes des Systems der sozialen Sicherheit beiträgt. Soweit die Verordnung auch Planungen für andere Krankenanstalten enthält, binden sie lediglich das Land als Träger von Privatrechten.

...“

20 1.1.2.1. § 18a des Spitalgesetzes in der unter Pkt. 1.1.1. wiedergegebenen Fassung geht im Wesentlichen zurück auf die Novelle LGBl. Nr. 27/2011. Die Materialien (Blg 30/2011 XXIX. LTag, 7) führen dazu Folgendes aus :

„Zu Z. 8 und 9:

§§ 18 und 18a:

Die Bedarfsprüfung wird neu geregelt. Zu diesem Zweck wird ein neuer § 18a geschaffen. Der bisherige § 18 Abs. 3 bis 5 entfällt.

Der neue § 18a regelt die Bedarfsprüfung sowohl bei bettenführenden Krankenanstalten als auch bei selbständigen Ambulatorien.

§ 18a Abs. 1:

Der § 18a Abs. 1 entspricht den §§ 3 Abs. 2a und 3a Abs. 4 erster Satz KAKuG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010.

Eine Regelung des Marktzugangs für Bereiche, in denen ausschließlich Leistungen erbracht werden, die außerhalb des Erstattungsbereichs der gesetzlichen Krankenversicherung liegen, wäre überschießend und unterbleibt daher.

Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse ist in einem solchen Errichtungsbewilligungsverfahren zur Frage, ob es sich um ausschließlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.

§ 18a Abs. 2:

Die Regelung orientiert sich am § 3 Abs. 2b KAKuG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010.

Der Abs. 2 erfasst nicht nur Fondskrankenanstalten, sondern alle bettenführenden Krankenanstalten, für die es eine verbindliche Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) gibt. Es könnte sich z.B. auch um eine bettenführende Krankenanstalt mit einem Kassenvertrag handeln, die keine Fondskrankenanstalt ist (vgl. § 100 Abs. 4).

Die Durchführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens (im Sinne des Abs. 3) für bettenführende Krankenanstalten, für die es eine verbindliche Planung im RSG gibt, erübrigt sich. Der Bedarf ist durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebots mit den Vorgaben des RSG festzustellen.

Der RSG ist eine Verordnung der Landesregierung (vgl. § 100 SpG).

§ 18a Abs. 3:

Der Abs. 3 gilt für jene bettenführenden Krankenanstalten, für die es keine verbindliche Planung im RSG gibt, sowie für alle selbständigen Ambulatorien.

Die Regelung orientiert sich am § 3 Abs. 2 lit. a KAKuG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010.

Es wird ausdrücklich festgehalten, welche Ziele die Bedarfsprüfung hat, nämlich die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.

Weiters wird festgelegt, dass ein Bedarf dann gegeben ist, wenn im Hinblick auf diese Ziele das Versorgungsangebot wesentlich verbessert wird. Anhand welcher Kriterien die wesentliche Verbesserung beurteilt wird, ergibt sich aus den Abs. 4 und 5, je nachdem, ob es sich um eine bettenführende Krankenanstalt oder um ein selbständiges Ambulatorium handelt.

Zwischen bettenführenden Krankenanstalten und selbständigen Ambulatorien wird jedoch - in Übereinstimmung mit dem KAKuG - folgende Unterscheidung getroffen: bei bettenführenden Krankenanstalten muss die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes von der antragstellenden Partei nachgewiesen werden; bei selbständigen Ambulatorien genügt die Feststellung der Behörde, dass die wesentliche Verbesserung erreicht wird.

§ 18a Abs. 4:

Im § 18a Abs. 4 werden jene Kriterien angeführt, mit denen bei bettenführenden Krankenanstalten beurteilt wird, ob ein Vorhaben zu einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots führt.

Die Kriterien entsprechen jeweils § 3 Abs. 2c KAKuG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010.

§ 18a Abs. 5:

Der Abs. 5 bezieht sich nur auf selbständige Ambulatorien. Die angeführten Kriterien entsprechen jenen des § 3a Abs. 2 lit. a und Abs. 3 KAKuG in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010.

..."

21 1.1.2.2. § 22 Abs. 3 des Spitalgesetzes in der unter Pkt. 1.1.1. wiedergegebenen Fassung geht zurück auf die Novelle LGBl. Nr. 67/2008. Die Materialien (RV Blg 80/2008 XXVIII. LTag, 7) führen dazu aus:

„Zu Z. 15:

Der § 22 Abs. 3 wird weiter gefasst. Künftig soll die Behörde nicht nur Auflagen, sondern auch Bedingungen oder Befristungen vorschreiben können, sofern dies zur Sicherstellung der in § 18 genannten sachlichen Voraussetzungen erforderlich ist.

Außerdem konnten bisher nur Auflagen erteilt werden, wenn die Betriebsanlage in der beantragten Form den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 lit. b oder c, Abs. 6 oder des § 20 Abs. 2 lit. b nicht voll entspricht.

Diese Einschränkungen werden fallengelassen. Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind nunmehr immer möglich, wenn die Betriebsanlage in der beantragten Form irgendeinem Erfordernis, das im § 18 angeführt wird, nicht voll entspricht.

Der § 22 Abs. 3 gilt auch bei der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers in Bezug auf jene Voraussetzungen des § 18, auf die der § 20 Abs. 2 verweist.“

22 § 22 Abs. 6 des Spitalgesetzes wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2011 angefügt. Die Materialien (RV Blg 30/2011 XXIX. LTag, 9) bemerken dazu:

„§ 22 Abs. 6:

Auch bei einer Vorabfeststellung des Bedarfes können Befristungen, Bedingungen und Auflagen erforderlich sein. Die entsprechenden Bestimmungen sollen daher sinngemäß gelten.“

23 1.1.2.3. Die oben wiedergegebene Fassung des § 26 des Spitalgesetzes geht im Wesentlichen zurück auf die Novelle LGBl. Nr. 7/2011. Die Materialien (RV Blg 115/2010 XXIX. GP LTag, 13) führen dazu aus:

„Zu Z. 32 und 33:

§ 26 Abs. 1 und 2:

Krankenanstalten gemäß § 18 Abs. 5 SpG sind solche, für die es eine verbindliche Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) gibt.

Wenn derartige Krankenanstalten nicht mehr dem RSG entsprechen, dann ist die Errichtungsbewilligung abzuändern oder zurückzunehmen.

Anstatt jedoch die Krankenanstalten, für die es eine verbindliche Planung im RSG gibt oder geben kann, ausdrücklich anzuführen, wird auf den § 18 Abs. 5 SpG verwiesen.

Das entspricht der derzeitigen Rechtslage. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage können aber auch Krankenanstalten mit einem Kassenvertrag Gegenstand einer verbindlichen Planung im RSG sein (vgl. § 100 Abs. 4 SpG).“

24 1.1.2.4. § 100 Abs. 4 des Spitalgesetzes in der unter Pkt. 1.1.1. wiedergegebenen Fassung geht im Wesentlichen auf die Novelle LGBl. Nr. 7/2011 zurück. Die Materialien (RV Blg 115/2010 XXIX. GP LTag, 16) führen dazu aus (auszugsweise):

„zu Z. 70:

§ 100 Abs. 4:

Der neue § 100 Abs. 4 erfasst nunmehr ‑ im Unterschied zur bisherigen Regelung ‑ auch private Krankenanstalten mit einem Kassenvertrag, die nicht gemeinnützig sind.

Auch derartige Krankenanstalten können künftig Gegenstand der Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit sein.

...“

25 Eine Änderung des § 100 des Spitalgesetzes erfolgte zuletzt mit der Novelle LGBl. Nr. 27/2011. Die Materialien (RV Blg 30/2011 XXIX. GP LTag, 10f) führen dazu aus (auszugsweise):

„Zu Z. 27:

...

§ 100 Abs. 4:

Wie bisher wird im Abs. 4 vorgesehen, dass die Landesregierung auch bestimmte Krankenanstalten, die keine Fondskrankenanstalten sind, im Regionalen Strukturplan Gesundheit verbindlich planen kann.

Nunmehr wird näher konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine solche verbindliche Planung vorgesehen werden kann. Eine verbindliche Planung ist demnach zulässig, wenn und insoweit dies zur Verbesserung der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit beiträgt.

Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben der Bedarfsprüfung im neuen § 18a Abs. 3, weil die Planung in gewisser Hinsicht als ‚vorweggenommene Bedarfsprüfung‘ angesehen werden kann.“

26 1.2. Der aufgrund des § 100 Abs. 1 des Spitalgesetzes von der Vorarlberger Landesregierung erlassene Regionale Strukturplan Gesundheit 2015, LGBl. Nr. 54/2005, enthält auch in seiner letzten Fassung LGBl. Nr. 56/2015 Planungen ausschließlich für bettenführende Krankenanstalten.

27 2. Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil keine Judikatur zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen iZm. der Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer Krankenanstalt nach dem Spitalgesetz vorliegt. Auch das Verwaltungsgericht, das die Zulässigkeit einer Revision nur mit einer formelhaften Begründung verneint hat, vermochte solche Judikatur nicht anzugeben.

28 3. Die Revision ist im Ergebnis begründet.

29 3.1. Die Revision führt zunächst aus, der RSG dürfe „derzeit“ keine Bestimmungen über Krankenanstalten wie die vom Revisionswerber geplante, nämlich eine nicht öffentliche, nicht gemeinnützige Krankenanstalt ohne Kassenvertrag, die keine Fondskrankenanstalt sei, enthalten. Vor diesem Hintergrund gebe es für die in Spruchpunkt II. lit. b des vom Verwaltungsgericht bestätigten Bescheids der belangten Behörde enthaltene Nebenbestimmung keine gesetzliche Grundlage. Das Spitalgesetz sehe nicht vor, dass auf spätere gesetzliche Entwicklungen Bedacht zu nehmen wäre. Nebenbestimmungen dürften gemäß § 22 des Spitalgesetzes nur aufgenommen werden, wenn dies zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß §18 leg.cit. notwendig sei. Da § 26 des Spitalgesetzes für den Fall, dass eine Bewilligung einem RSG widerspreche, die Möglichkeit einer Abänderung oder Zurücknahme einer Bewilligung vorsehe, sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass das (mögliche) spätere Inkrafttreten eines RSG die Basis für Nebenbestimmungen sein könne. Es wäre widersinnig anzunehmen, dass der Gesetzgeber das Problem eines späteren RSG, der mit der erteilten Bewilligung inkompatibel sei, „zweifach lösen wollte“.

30 Wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, dass die Nebenbestimmung „eher Informationswert“ hätte, so genüge es darauf hinzuweisen, dass nach dem Spitalgesetz nicht vorgesehen sei, dass ein Bewilligungswerber auf diese Weise über kommende legistische Änderungen aufzuklären sei. Hier hätte eine Information außerhalb des Bescheids genügt.

31 Soweit die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf § 26 des Spitalgesetzes verweise, übersehe sie, dass der Gesetzgeber nur bei den im Gesetz genannten Arten von Krankenanstalten, für die eine verbindliche Planung im RSG erfolgen dürfe, vorgesehen habe, dass eine solche Krankenanstalt einem RSG zu weichen habe, nicht aber private Krankenanstalten in der Art eines selbständigen Ambulatoriums.

32 Im Ergebnis wird damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt.

33 3.2.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass die von der belangten Behörde in ihren Bescheid aufgenommene Nebenbestimmung in Spruchpunkt II. lit. b, die vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, eine auflösende Bedingung darstellt. Sofern die in der Nebenbestimmung umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, verliert die in Spruchpunkt I. ausgesprochene Bedarfsfeststellung ihre Gültigkeit. Der Umstand, dass die belangte Behörde Spruchpunkt II. ihres Bescheides damit eingeleitet hat, dass „festgestellt“ werde, dass die Bedarfsfeststellung ihre Gültigkeit verliere, wenn die Bedingung schlagend werde, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde ‑ und infolge der Bestätigung des Bescheids mit dem angefochtenen Erkenntnis auch das Verwaltungsgericht ‑ die Bedarfsfeststellung von sich aus normativ mit einer auflösenden Bedingung versehen hat, die ohne ihren ausdrücklichen Ausspruch (Spruchpunkt II. lit. b) nicht etwa von selbst oder ex lege mit der Bedarfsfeststellung verknüpft wäre.

34 Entgegen der erkennbaren Auffassung des Revisionswerbers handelt es sich allerdings bei der in Rede stehenden auflösenden Bedingung um keine vom Hauptinhalt trennbare Nebenbestimmung, der eine eigenständige rechtliche Existenz ohne den Spruchpunkt I., mithin die Bedarfsfeststellung, zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Folgenden davon aus, dass sich die Revision, wie die an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Anträge zeigen, primär auf die Ausübung der dem Verwaltungsgerichtshof in § 42 Abs. 4 VwGG eingeräumten Befugnis abzielt und hilfsweise die Kassation des gesamten angefochtenen Erkenntnisses anstrebt. Mangels Trennbarkeit der Nebenbestimmung in Spruchpunk II lit. b vom Rest des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die Revision gegen die gesamte mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Bedarfsfeststellung der belangten Behörde (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Entscheidung vom 20. Juni 2013, Zl. 2012/06/0134, und vom 1. Februar 2017, Zl. Ro 2015/04/0015).

35 3.2.2. § 100 Abs. 1 erster Satz des Spitalgesetzes verpflichtet die Landesregierung, durch Verordnung für Fondskrankenanstalten einen RSG zu erlassen. § 100 Abs. 4 erster Satz leg.cit. ermächtigt die Landesregierung, unter bestimmten Voraussetzungen „öffentliche Krankenanstalten, private gemeinnützige Krankenanstalten oder sonstige Krankenanstalten mit einem Kassenvertrag, die keine Fondskrankenanstalten sind“, in den RSG miteinzubeziehen. § 100 Abs. 4 zweiter Satz leg.cit. sieht vor, dass, soweit der RSG auch Planungen für andere Krankenanstalten enthält, diese das Land lediglich als Träger von Privatrechten binden.

36 Gemäß § 17 Abs. 1 des Spitalgesetzes bedürfen Krankenanstalten, und somit auch private Krankenanstalten in der Art eines selbständigen Ambulatoriums, einer Errichtungsbewilligung, die auf Antrag gemäß § 18 Abs. 2 lit. a leg.cit. jedenfalls nur dann erteilt werden darf, wenn ein Bedarf besteht (oder ‑ im Revisionsfall nicht von Bedeutung ‑ ausnahmsweise von einer Bedarfsprüfung abzusehen ist). Gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf Vorabfeststellung, ob ein Bedarf vorliegt, zulässig.

37 Während gemäß § 18a Abs. 2 des Spitalgesetzes bei bettenführenden Krankenanstalten, für die es eine verbindliche Planung im RSG gibt, ein Bedarf dann besteht, wenn diese Krankenanstalten mit den Vorgaben des RSG im Einklang stehen, ist ein Bedarf bei allen übrigen Krankenanstalten gegeben, wenn (mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb) eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots in ihrem Einzugsgebiet nachgewiesen bzw. bei selbständigen Ambulatorien erreicht werden kann. Die Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung erreicht werden kann bzw. deren Nachweis hat gemäß § 18a Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. unter Berücksichtigung der Planungen des RSG und anhand weiterer Kriterien zu erfolgen, die für bettenführende Krankenanstalten in § 18a Abs. 4 des Spitalgesetzes und für selbständige Ambulatorien in Abs. 5 angeführt sind.

38 Gemäß § 22 Abs. 3 des Spitalgesetzes kann die Errichtungsbewilligung u.a. zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 leg.cit. unter entsprechenden Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Wie sich aus den unter Pkt. 1.1.2.2. wiedergegebenen Materialien ergibt, sollte damit die Behörde ermächtigt werden, nicht nur Auflagen, sondern auch Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, sofern dies zur Sicherstellung der ‑ also sämtlicher ‑ in § 18 des Spitalgesetzes genannten Voraussetzungen erforderlich ist. Die bis zu dieser Novellierung bestehenden Einschränkungen sollten entfallen und Nebenbestimmungen künftig immer möglich sein, wenn die Betriebsanlage irgendeinem der in § 18 leg.cit. angeführten Erfordernisse nicht entspricht. Zu diesen Erfordernissen zählt gemäß § 18 Abs. 2 lit. a leg.cit. ua. der Bedarf.

Die erwähnten Nebenbestimmungen können gemäß § 22 Abs. 6 des Spitalgesetzes auch in Vorabfeststellungsbescheide gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. aufgenommen werden.

39 § 26 des Spitalgesetzes regelt die Abänderung oder Zurücknahme einer aufrechten Errichtungsbewilligung. Eine solche Abänderung oder Zurücknahme ist gemäß Abs. 1 lit. a geboten, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung nachträglich weggefallen ist oder nachträglich ein ursprünglich bestandener und fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, hervorkommt, oder gemäß Abs. 1 lit. b geboten, wenn eine Krankenanstalt gemäß § 18a Abs. 2 leg.cit., mithin eine solche, für die es eine verbindliche Planung im RSG gibt, den Vorgaben dieser Planung nicht mehr entspricht (vgl. in diesem Sinne die unter Pkt. 1.1.2.3. wiedergegebenen Materialien).

Falls sich die Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung auf § 26 Abs. 1 lit. b des Spitalgesetzes, mithin auf eine Unvereinbarkeit mit den Vorgaben des RSG, gründet, so ist gemäß § 26 Abs. 5 leg.cit. für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine mindestens fünfjährige Frist festzulegen.

40 3.2.3. Für den Revisionsfall ergibt sich vor diesem Hintergrund Folgendes:

41 3.2.3.1. Die vom Revisionswerber geplante Krankenanstalt ist unstrittig eine private Krankenanstalt in der Art eines selbständigen Ambulatoriums. Sie ist keine Fondskrankenanstalt, weshalb sie nicht gemäß § 100 Abs. 1 des Spitalgesetzes einer verbindlichen Planung im Rahmen des RSG unterliegt. Wie die Revision zutreffend ausführt, erlaubt auch § 100 Abs. 4 des Spitalgesetzes keine verbindliche Planung im Rahmen des RSG für ein selbständiges Ambulatorium wie dasjenige des Revisionswerbers. Weder ist dieses eine öffentliche oder eine private gemeinnützige Krankenanstalt, noch gibt es im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ein Anzeichen dafür, dass dafür ein Kassenvertrag bestünde. Es ist im Übrigen gar nicht festgestellt, dass der Revisionswerber einen solchen überhaupt anstrebt.

42 Entgegen der Auffassung der belangten Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung gibt es somit keine Grundlage im Spitalgesetz dafür, dass eine verbindliche Planung im Rahmen des RSG für eine private Krankenanstalt wie die des Revisionswerbers zulässig wäre.

43 Die fehlende Ermächtigung für eine verbindliche Planung im RSG bringt es mit sich, dass im Rahmen der Vorabentscheidung über das Bestehen eines Bedarfs an der geplanten Krankenanstalt des Revisionswerbers der Bedarf ausschließlich anhand der in § 18a Abs. 3 und 5 des Spitalgesetzes enthaltenen Kriterien beurteilt werden durfte (nur für bettenführende Krankenanstalten ist gemäß § 18 Abs. 2 bei Vorliegen einer verbindlichen Planung im RSG der Bedarf danach zu beurteilen, ob die Krankenanstalt dem RSG entspricht). Dies hat die belangte Behörde, der das Verwaltungsgericht insoweit gefolgt ist, getan und ausdrücklich festgestellt, dass durch die Errichtung und den Betrieb des selbständigen Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots iSd. § 18a Abs. 3 des Spitalgesetzes erreicht werden kann. Diese Beurteilung haben belangte Behörde und Verwaltungsgericht auf der Basis der unter Pkt. 1.1.1. wiedergegebenen Fassung des Spitalgesetzes getroffen.

44 § 26 Abs. 1 des Spitalgesetzes erlaubt die Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung wegen fehlender Übereinstimmung mit dem RSG nur für die in § 18a Abs. 2 leg.cit. genannten Krankenanstalten (lit. b). Das Ambulatorium des Revisionswerbers ist keine solche Krankenanstalt. Nach Erteilung einer Errichtungsbewilligung dürfte diese im Folgenden nicht auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 lit. b des Spitalgesetzes entzogen werden.

45 3.2.3.2. Die in Spruchpunkt II. lit. b des angefochtenen Bescheides enthaltene und vom Verwaltungsgericht bestätigte auflösende Bedingung, derzufolge die Bedarfsfeststellung „ihre Gültigkeit verliert“, wenn im RSG „für den Zeithorizont ab 2021 verbindlich mittels Rechtsverordnung angeordnet wird“, dass kein Bedarf am beantragten Ambulatorium besteht, hat im Spitalgesetz in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblichen Fassung keine Deckung. Die gesetzliche Deckung fehlt, weil eine „Befristung“ gemäß § 22 Abs. 3 leg. cit. (fallbezogen: bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden RSG) schon deshalb nicht erforderlich ist, weil für Ambulatorien ohne Kassenvertrag ein RSG auf der Grundlage des § 100 Abs. 4 leg. cit. nicht erlassen werden dürfte und ein solcher bisher auch nicht erlassen wurde.

46 Wie die Revision zutreffend ausführt, erlaubt das Spitalgesetz zwar auch bei Vorabfeststellungen des Bedarfs Nebenbestimmungen (§ 22 Abs. 6), solche dürfen aber, wie der Verweis in § 22 Abs. 6 leg.cit. auf Abs. 3 zeigt, nur zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen gemäß § 18 oder ‑ im Revisionsfall nicht von Bedeutung ‑ § 20 Abs. 2 leg.cit. vorgeschrieben werden. § 18 Abs. 2 lit. a leg.cit. nennt als sachliche Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung zwar den Bedarf, doch versteht es sich von selbst, dass § 22 Abs. 3 und 6 leg.cit. an die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung oder, wie im Revisionsfall, über die Vorabfeststellung des Bedarfs anknüpft. Es kann dem Gesetzgeber, der zur Vorschreibung von Nebenbestimmungen ermächtigt, nicht unterstellt werden, dass er damit zur Vorwegnahme vermeintlich bevorstehender oder auch nur möglicherweise zu erwartender Änderungen des Spitalgesetzes ermächtigt.

47 Spruchpunkt II. lit. b des Bescheids der belangten Behörde (und damit auch das angefochtene Erkenntnis, soweit die Beschwerde abgewiesen wird) beruht nicht auf der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage und antizipiert künftige Änderungen des Spitalgesetzes sowie des RSG.

48 Eine derartige Anknüpfung an bloß erwartete Rechtslagenänderungen kann nicht als „zur Sicherstellung der sachlichen Voraussetzungen“ gemäß § 18 des Spitalgesetzes notwendig angesehen werden.

49 3.3. Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Erwägungen - im Hinblick auf die Untrennbarkeit der in Rede stehenden Nebenbestimmung vom Rest des Bedarfsfeststellungsausspruchs zur Gänze ‑ gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der in § 42 Abs. 4 VwGG eingeräumten Ermächtigung, in der Sache selbst zu entscheiden, kann der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsfall nicht Gebrauch machen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Es liegt seit der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits ein mehrmonatiger Zeitraum, weshalb nicht einmal beurteilt werden kann, ob sich die für die Bejahung des Bedarfs an der geplanten Krankenanstalt maßgeblichen Umstände geändert haben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Sache entscheidungsreif iSd. § 42 Abs. 4 VwGG ist.

50 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. September 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte