VwGH Ro 2015/04/0015

VwGHRo 2015/04/00151.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. April 2015, Zl. LVwG 30.30-5029/2014-10, LVwG 35.30-5034/2014- 10, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §368;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §368;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23. September 2013 wurde der Erstrevisionswerberin gemäß § 5 der Grazer Marktordnung 2013 für sechs Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides die Bewilligung zur Organisation von Flohmärkten an Sonntagen in der Zeit von 7.00 bis 13.00 Uhr auf einem bestimmt bezeichneten Areal unter der Vorschreibung weiterer Auflagen erteilt.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die Erstrevisionswerberin fristgerecht Berufung mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid insoweit abzuändern, als die Bewilligung ab Rechtskraft des Bescheides für unbestimmte Zeit und an Sonntagen in der Zeit von 4.00 bis 14.00 Uhr unter Wegfall bestimmt bezeichneter weiterer Auflagen erteilt werde. Mit Berufungsentscheidung vom 5. März 2014 wurde der bekämpfte Bewilligungsbescheid ersatzlos behoben.

3 2. Mit Straferkenntnis vom 8. August 2014 wurde über den Zweitrevisionswerber als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Erstrevisionswerberin gemäß §§ 2 lit. c, 3 lit. c, 5 Abs. 1 iVm § 24 Grazer Marktordnung 2013 iVm § 368 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 verhängt, weil dieser zu verantworten habe, dass die Erstrevisionswerberin zumindest am 26. Jänner 2014 von 9.20 bis 12.05 Uhr ohne rechtskräftige Genehmigung einen Flohmarkt abgehalten habe. Zudem wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

4 Die Erstrevisionswerberin hafte für diese Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

5 3. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis des Landesveraltungsgerichtes Steiermark wurde die von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde gegen das genannte Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.

6 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, infolge der Bekämpfung des Bewilligungsbescheides hinsichtlich der zeitlichen Einschränkung der Bewilligungsdauer auf sechs Monate, der zeitlichen Begrenzung auf 7.00 bis 13.00 Uhr und zweier weiterer Auflagenpunkte, sei mangels Teilbarkeit des Bescheides, kein Bescheidbestandteil in Rechtskraft erwachsen. Zum Zeitpunkt der Veranstaltung des Flohmarktes sei dementsprechend keine rechtskräftige Bewilligung vorgelegen.

7 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht mit dem bloßen Verweis auf die verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

8 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

9 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Revisionsbeantwortung.

10 5. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

13 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob die Abhaltung eines Flohmarktes nach der Grazer Marktordnung 2013 bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zulässig sei.

14 Für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist Voraussetzung, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der aufgezeigten Rechtsfrage abhängt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0010, mwN). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:

15 Den unbestrittenen Feststellungen zufolge stellte der Bewilligungsbescheid zur Festsetzung des Bewilligungszeitraumes ausdrücklich auf die Rechtskraft dieses Bescheides ab, indem spruchgemäß die Bewilligung für den Zeitraum von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt wurde. Die Frage, ob die Grazer Marktordnung 2013 die Abhaltung eines Flohmarktes bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides erlauben würde, stellt sich nicht, weil fallbezogen die Genehmigung jedenfalls ausdrücklich erst für einen Zeitraum ab Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erteilt wurde.

Soweit die Revision vorbringt, der Bewilligungsbescheid sei ungeachtet der Bekämpfung von Nebenbestimmungen "dem Grunde nach" in Rechtskraft erwachsen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Auflage bzw. Präzisierung der Bewilligung, insbesondere die zeitliche Beschränkung der Veranstaltungserlaubnis, nicht selbständig angefochten werden kann, weil diese Nebenbestimmungen untrennbar mit der erteilten Bewilligung verknüpft sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).

16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2017

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