VwGH Ra 2016/11/0109

VwGHRa 2016/11/010911.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des C K in A, vertreten durch Mag. Gottfried Hudl, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Wallgasse 14/34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 8. Juni 2016, Zl. LVwG-650561/14/FP, betreffend Einschränkung einer Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 15. November 2015 schränkte die belangte Behörde, gestützt auf § 24 Abs. 1 FSG, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Klassen AM und B ein, und zwar einerseits durch eine Befristung bis zum 15. November 2016 und andererseits durch die Auflage der Vorlage von Harnbefunden über Aufforderung der Behörde (Code 104).

2 1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenem Erkenntnis vom 8. Juni 2016 abgewiesen. Unter einem wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt.

3 Das Verwaltungsgericht legt seinem Erkenntnis die Annahme eines in der Vergangenheit liegenden, ca 9 Monate vor der Entscheidung beendeten gehäuften Cannabiskonsums des Revisionswerbers, der als gehäufter Missbrauch iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV zu qualifizieren sei, zugrunde.

4 1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

5 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

7 2.2. In der - für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, vom 1. März 2016, Zl. Ra 2016/11/0015, und vom 16. August 2016, Zl. Ra 2016/11/0026) - werden schon deshalb keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil jede Verknüpfung mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung fehlt. Damit wird daher nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte bzw. in welcher Hinsicht das Verwaltungsgericht konkret von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 11. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0159). Im Übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0088, betreffend § 14 Abs. 5 FSG-GV verwiesen.

8 2.3. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2016

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