Normen
B-VG Art133 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §73 litc;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei beantragte bei der Agrarbehörde die Feststellung, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts bei Grundbuchsanlegung der KG 81210 Trins, und zwar der EZ 65, für die Gemeinde Trins unwirksam ist (war).
2 Mit Bescheid vom 2. Februar 2016 wies die Agrarbehörde diesen Antrag zurück. Sie vertrat die Auffassung, die begehrte Feststellung falle nicht in die Kompetenz der Agrarbehörde gemäß § 73 lit c TFLG 1996.
3 Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Partei ab.
Es vertrat die Auffassung, die beantragte Feststellung falle zwar in die Zuständigkeit der Agrarbehörde; die Zurückweisung sei aber deshalb zu Recht erfolgt, weil es an einem rechtlichen Interesse der revisionswerbenden Partei an der beantragten Feststellung fehle. Die Vorfrage, ob die im Feststellungsantrag genannten Grundstücke vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden seien, sei nämlich bereits durch einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates Tirol beantwortet. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gegeben sei, vom LVwG im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden sei.
4 Die revisionswerbende Partei wandte sich gegen das angefochtene Erkenntnis mit Beschwerde und mit einem Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte mit Beschluss vom 24. Februar 2017, E 1004/2016-16, K I 3/2016-16, die Beschwerde ab und wies den Antrag zurück.
5 Parallel dazu erhob die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des LVwG vom 8. April 2016, in der sie inhaltliche Rechtswidrigkeit, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision unter Kostenersatz abzuweisen.
7 Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revision und Zuerkennung des Aufwandersatzes beantragte.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die revisionswerbende Partei bringt in der Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) vor, die Begründung des LVwG für die Nichtzulassung der Revision erweise sich als Trugschluss. Das LVwG habe gerade nicht darüber entschieden, ob eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den Feststellungsantrag gegeben sei, sondern darüber, ob dieser überhaupt zulässig sei. Es habe eine Zulässigkeitsentscheidung, nicht aber eine Zuständigkeitsentscheidung getroffen. Es stelle sich die über den Anlassfall hinaus gehende Frage, ob "die Erhebung einer Feststellungsklage verwehrt ist, wenn in diesem nämlichen Verfahren jenes von mehreren bestehenden rechtlichen Interessen der Klagsführung benannt wird, welches in einem anderweitigen früheren Verwaltungsverfahren bereits Gegenstand einer Vorfragenentscheidung gebildet hat, und zwar unabhängig, ob die seinerzeitige Hauptfragenentscheidung (auf der Grundlage der seinerzeitigen Vorfragenentscheidung) inhaltlich mit dem nunmehrigen (gegenwärtigen) Begehren nach dem Wortlaut des Begehrens ident ist." Der Verwaltungsbereich habe bei Durchführung seines Verfahrens die einschlägigen privatrechtlichen Normen und jene des Zivilprozessrechtes zu beachten. Es bilde "die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren aufgeworfene Frage hinsichtlich der vom LVwG unterstellten absoluten Präjudizialität einer Vorfragenentscheidung für die Geltendmachung jeglicher weiterer Ansprüche ein und desselben Klägers oder Antragstellers in einem späteren Zivil- oder Verwaltungsverfahren, in welchem dieser Kläger oder Antragsteller auch völlig anders geartete rechtliche Interessen vorträgt, die mit einem solchen eines früheren Verfahrens in keinerlei sachlichen Zusammenhang stehen, ein Rechtsproblem von größter Tragweite". Der vom LVwG selbst angeschnittenen Zulässigkeitsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu. "Ferner erscheint es von besonderer Bedeutung, ob die Erhebung eines Feststellungsbegehrens (als Hauptbegehren) unzulässig ist, wenn dessen Inhalt bereits Gegenstand einer Vorfragenentscheidung in einem anderen, nicht unmittelbar in Zusammenhang damit stehenden Verfahren gebildet hat und zwar ungeachtet der Tatsache, dass für das nunmehrige Feststellungsbegehren auch anderweitige rechtliche Interessen bestimmend sein können als sie für die vorgängige Vorfragenentscheidung in einem anderen Verfahren gegenständlich waren."
12 Wie oben dargestellt, muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die revisionswerbende Partei ist daher angehalten, konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
13 In der Revision muss somit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. unter vielen die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, und vom 2. Juni 2016, Ra 2015/08/0044, und zuletzt vom 17. März 2017, Ra 2016/17/0130, mwN).
14 Das LVwG hat die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrages durch die Agrarbehörde abgewiesen und damit seinerseits eine Zurückweisung des Feststellungsantrages vorgenommen. Begründet wurde dies mit dem mangelnden Feststellungsinteresse der revisionswerbenden Partei.
15 Um in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, bedürfte es der Formulierung einer Rechtsfrage, deren Beantwortung eine (mögliche) Rechtswidrigkeit der dem bekämpften Erkenntnis zu Grunde liegenden Argumentation und deren Relevanz für den Verfahrensausgang aufzeigt. Die Rechtsfrage muss sich daher konkret und nicht nur abstrakt mit der rechtlichen Argumentation des angefochtenen Erkenntnisses befassen und das rechtliche Schicksal der Revision muss von der Beantwortung dieser Frage abhängen.
16 Die Ausführungen in der Revision zu deren Zulässigkeit bewegen sich auf einer generell-abstrakten Ebene, stellen aber insofern nicht den erforderlichen Bezug zum Thema der angefochtenen Entscheidung - der Zurückweisung des Feststellungsantrages infolge mangelnden Feststellungsinteresses - her, weil sie nur allgemein von Interessen an einer Feststellung sprechen, aber nicht darlegen, welche konkreten Interessen der revisionswerbenden Partei für eine Feststellung vorliegen.
17 Damit aber fehlt es am notwendigen Bezug zum konkreten Fall; es bleibt offen, ob das Verfahren selbst bei Berechtigung der Argumente der revisionswerbenden Partei anders ausgegangen wäre. Infolge der Abstraktion der dargestellten rechtlichen Fragestellungen der revisionswerbenden Partei bleibt offen, ob das rechtliche Schicksal der Revision von deren Beantwortung abhängt.
18 Die Revision hat daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
19 Es war daher auch nicht auf die von der Agrarbehörde auf der einen und dem LVwG auf der anderen Seite unterschiedlich beantwortete Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde iSd § 73 TFLG 1996 einzugehen.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 30. Mai 2017
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