VwGH Ra 2016/07/0025

VwGHRa 2016/07/002528.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. Dezember 2015, Zl. LVwG 53.27-2989/2015-2, betreffend Abweisung von Beschwerden i. A. des Stmk. Agrargemeinschaftengesetzes 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Freiländeralm, vertreten durch den Obmann A P in D), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 2. Die vorliegende außerordentliche Revision legt in ihren Zulässigkeitsausführungen keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar:

5 Das Vorbringen zur Zulässigkeit besteht im Wesentlichen aus einer Aneinanderreihung von Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes, wobei allerdings ein konkreter Bezug zu den mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Abweisungen von Beschwerden des Revisionswerbers durch die belangte Behörde nicht hergestellt wird.

6 Damit verkennt der Revisionswerber, dass konkret anzuführen ist, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat. Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (oder des Obersten Gerichtshofes) reicht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/07/0173, mwN).

7 Dies gilt auch für die in den Zulassungsausführungen schließlich enthaltene Rüge wegen der Unterlassung der beantragten Verhandlung, welche eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht im Ansatz konkret darlegt.

8 Zu der vom Revisionswerber behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ist darüber hinaus auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2016, Zl. E 208/2016-7, betreffend das angefochtene Erkenntnis zu verweisen.

9 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. April 2016

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