VwGH Ra 2015/07/0173

VwGHRa 2015/07/01737.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. November 2015, Zl. LVwG 53.27-1144/2015-8, betreffend Zurückweisung einer Minderheitenbeschwerde und einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit der Bodenreform (belangte Behörde: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, festgehalten, dass der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird (vgl. dazu auch die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005, und vom 25. April 2014, Ro 2014/10/0029).

Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; diese finden sich vielmehr im Kapitel der "Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt wurde" (dort als Punkt 3).

Es kann dahin stehen, ob mit einem solchen Aufbau der Revision dem obgenannten Erfordernis der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe entsprochen wurde oder nicht. Selbst wenn man davon ausginge, fehlte den Zulässigkeitsausführungen allerdings die Darstellung einer Rechtfrage, der nach Ansicht des Revisionswerbers grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Zulässigkeitsausführungen bestehen aus der Aneinanderreihung von Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes; eine Rechtsfrage wird nicht formuliert. Damit verkennt der Revisionswerber, dass konkret anzuführen ist, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet habe. Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (oder des Obersten Gerichtshofes) reicht nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

Wien, am 7. Jänner 2016

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