VwGH Ra 2016/06/0084

VwGHRa 2016/06/008427.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. April 2016, Zl. LVwG- 318-3/2016-R6, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Marktgemeinde F; mitbeteiligte Partei: T AG in N, Liechtenstein, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision vor, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) habe die Grundsatzfrage, wann ein oder zwei Gebäude laut Bebauungsplan vorliegen "offensichtlich falsch" entschieden und sei zusätzlich davon ausgegangen, dass dies eine Gutachterfrage sei. Das "Land Vorarlberg" beantworte im Übrigen diese Frage "einmal so und das nächste Mal anders". Soweit erkennbar liege hier auch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

5 Bei der Frage, ob es sich bei einem konkreten Bauvorhaben (zwei unterirdisch miteinander verbundene Baukörper) nach den jeweiligen Umständen des Falles um zwei Gebäude oder um ein Gebäude handelt, was für die Ermittlung der mittleren Gebäudehöhe und die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem maßgeblichen Bebauungsplan von Bedeutung ist, handelt es sich regelmäßig um keine Rechtsfrage, der grundsätzliche - weil über die Einzelfallbeurteilung hinausgehende - Bedeutung zukommt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. Februar 2016, Zl. Ra 2014/04/0013).

6 Die Revisionswerber vermögen mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die im angefochtenen Erkenntnis zum Ausdruck kommende Beurteilung, die auf einem vom LVwG als schlüssig und nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten beruht und dem die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Auch wird damit keine Rechtsfrage dargelegt, der über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt (zur hier maßgeblichen, in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen als Einzelfallbeurteilung zu wertenden Rechtsfrage vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0286, ergangen zur Tir BauO 2001, und vom 22. Juni 1993, Zl. 93/05/0030, ergangen zur Wr BauO). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell jedoch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. den hg. Beschluss vom 24. November 2014, Zl. Ra 2014/04/0039, mwN).

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2016

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