VwGH Ra 2016/06/0046

VwGHRa 2016/06/00462.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, in der Revisionssache des K B in O, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. Jänner 2016, LVwG-4/2184/13 - 2015, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), zu Recht erkannt:

Normen

BStMG 2002 §20 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs3;
VwRallg;
BStMG 2002 §20 Abs1;
BStMG 2002 §20 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. Juli 2015 wurde über den Revisionswerber gemäß § 20 Abs. 3 iVm §§ 6 und 7 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) und Punkt 5.2 der Mautordnung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer zu verantworten habe, dass am 4. August 2014 um 8:38 Uhr in Grödig, A 10, Straßenkilometer 004,925, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt worden sei, ohne dass die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifklasse, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspreche, sei nicht erbracht worden, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

2 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Leistung eines Kostenbeitrages und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Straferkenntnis sei im Sinn des § 44 a Z 1 VStG nicht ausreichend konkretisiert (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2013, 2012/02/0174), weil in seinem Spruch nicht angeführt sei, über welchen Zeitraum sich die für den Nachweis über die Zuordnung eines Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse zur Verfügung gestandene Frist erstrecke. Der Nachweis für die Zuordnung zu jener Tarifklasse, die der deklarierten EURO-Emissionsklasse entspreche, müsse innerhalb einer 14-tägigen Frist erfolgen; das vorgeworfene Delikt sei daher erst am 17. August 2014 verwirklicht worden. Weder im Spruch der Strafverfügung noch des angefochtenen Erkenntnisses sei der Tatvorwurf ausreichend konkretisiert und individualisiert worden; mittlerweile sei Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG eingetreten.

5 § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, lautet:

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. 1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. 5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."

    § 20 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idF

    BGBl. I Nr. 99/2013, lautet auszugsweise:

    "Mautprellerei

§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 EUR bis zu 3000 EUR zu bestrafen.

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 EUR bis zu 3000 EUR zu bestrafen.

(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 EUR bis 3 000 EUR zu bestrafen.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 6 vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans festgestellt wurde.

(5) ..."

6 Die Revision ist im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Konkretisierung des Spruches des Straferkenntnisses zulässig, aus folgenden Gründen aber nicht erfolgreich:

7 Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2013, 2012/02/0174). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2014, 2013/04/0057, mwN).

8 Gemäß § 20 Abs. 4 BStMG gilt die dem Revisionswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Überwachung oder dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorganes festgestellt wurde. Der Tatort wurde im gegenständlichen Fall somit zutreffend und ausreichend konkret angegeben.

9 Der Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG wird durch das Unterlassen der fristgerechten Übermittlung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse in Zusammenhang mit einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung einer Mautstrecke erfüllt (siehe dazu die ErläutRV zu § 20 Abs. 3 BStMG, 2298 BlgNR 24. GP 5: "Das Unterlassen des Nachweises der EURO-Emissionsklasse soll lediglich strafbar sein, wenn auf Grundlage der vorläufigen Zuordnung Mautstrecken zu günstigeren als den Höchsttarifen benutzt wurden. Wurden mit dem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist keine Mautstrecken befahren, so ist mangels Mautverkürzung eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion nicht geboten."). Anknüpfungspunkt für diesen Straftatbestand ist somit das Unterlassen des Nachweises; wird die Maut unabhängig von den Nachweispflichten betreffend die EURO-Emissionsklasse nicht entrichtet, ist dies bereits von § 20 Abs. 1 leg. cit. erfasst. Der Revisionswerber rügt somit zu Recht, dass erst nach Ablauf der Übermittlungsfrist feststehen kann, ob eine Mautverkürzung stattfand und somit der Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG erfüllt ist. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch als Tatzeit jener Zeitpunkt angegeben, an dem die Benützung der Mautstrecke mit einem vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug festgestellt wurde.

10 Das Straferkenntnis wurde am 17. Juli 2015 - somit elf Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist - erlassen. Der Revisionswerber bringt nicht vor, fristgerecht einen Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse übermittelt zu haben. Er behauptet auch nicht, dass keine Mautverkürzung erfolgt wäre. Aus dem Straferkenntnis geht eindeutig hervor, dass ihm das Unterlassen des Nachweises der Emissionsklasse vorgeworfen wurde. Der Revisionswerber zeigt nicht auf, was ihn daran gehindert hätte, auf den Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen. Er war auf Grund des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses auch nicht bedroht, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

11 Der Verwaltungsgerichtshof vermag fallbezogen keine Rechte des Revisionswerbers verletzende Rechtswidrigkeit zu erblicken, dass als Tatzeit nur ein bestimmter Tag - an dem das Fahrzeug das mautpflichtige Straßenstück befuhr und damit eine Mautverkürzung erfolgte - und nicht der Zeitraum der Nachweisfrist angegeben wurde, zumal durch das Unterlassen des Nachweises ohne Befahren einer Mautstrecke - wie oben ausgeführt - der Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG nicht erfüllt wird.

12 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Wien, am 2. November 2016

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