VwGH Ra 2016/05/0121

VwGHRa 2016/05/012113.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. September 2016, Zl. VGW- 111/072/13596/2015-40 und VGW-111/V/072/3282/2016, betreffend Versagung einer Baubewilligung (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. M D und 2. DI C D, beide in W, beide vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §70;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BauO Wr §70;
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionswerberin hat mit Eingabe vom 11. Mai 2015, beim Magistrat der Stadt Wien eingelangt am 12. Mai 2015, die nachträgliche Baubewilligung für ein Kleingartenwohnhaus auf dem näher genannten Baugrundstück beantragt. Sie bestreitet nicht, dass der Magistrat der Stadt Wien darüber mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 (positiv) entschieden hat, und das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid mit dem angefochtenen Erkenntnis behoben und die Baubewilligung versagt. Die Revisionswerberin behauptet zwar, dass der Magistrat der Stadt Wien und das Verwaltungsgericht über andere als die von ihr vorgelegten Pläne entschieden hätten, bringt aber nicht vor, dass damit über ein aliud entschieden worden wäre. Es liegt daher keine Entscheidung ohne Antrag vor, sodass die im Zusammenhang damit monierte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ersichtlich ist.

5 Soweit sich die Revisionszulässigkeitsgründe auf ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen, hätten sie zumindest eine nach Datum und Geschäftszahl bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeben müssen, von der abgewichen worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/05/0042, mwN).

6 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann solche grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, und außerdem muss auch die Relevanz des Verfahrensmangels für das Verfahrensergebnis dargestellt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0010, mwN). All dies ist den Revisionszulässigkeitsgründen nicht zu entnehmen, insbesondere wird auch nicht angegeben, welcher konkrete, von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes abweichende Geländeverlauf durch die vom Verwaltungsgericht nicht eingeholte Zeugenaussage dargestellt worden wäre. Ebenso ist angesichts des Umstandes, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Zl. 2012/05/0019, mwN), ohne nähere Ausführungen nicht ersichtlich, weshalb die Unterlassung eines Ortsaugenscheines von Relevanz sein sollte.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2016

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