VwGH Ra 2015/05/0042

VwGHRa 2015/05/004227.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dr. R G in L, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Helmut Leitner, Mag. Roland Stöglehner und Mag. Thomas Bodingbauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. März 2015, Zl. LVwG-150324/2/RK/FE, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz) den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1994;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Revisionswerber beantragte am 15. November 2012 die Baubewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte zur Verwendung als Bruthaus im Rahmen der Bewirtschaftung seiner Fischteichanlage auf dem näher genannten Grundstück in der KG K, dessen Alleineigentümer der Revisionswerber, wie auch seiner anderen Fischteichanlagen ist. Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ist die gegenständliche Liegenschaft als "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland" gewidmet. Auf dem Grundstück in der KG K befinden sich auf einer Fläche von 7859 m2 vier Fischteiche. Dem Antrag auf Baubewilligung war ein von einem Privatgutachter erstelltes Gutachten angeschlossen, das die geplante Vermehrung der Fische zukünftig im eigenen Betrieb (für alle Teichanlagen des Revisionswerbers mit insgesamt 22 Teichen) darstellte und dies als "Bewirtschaftungskonzept" für alle drei Teichanlagen bezeichnete.

Der mit dem Ansuchen befasste fischereifachliche Amtssachverständige kam in seinen gutachtlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass eine Hobbyteichanlage vorliege und die beantragte Hütte für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstückes nicht notwendig sei. Darauf aufbauend wies der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 22. November 2015 den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung ab.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz wies die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers mit Bescheid vom 20. Juni 2014 ab. Die Berufungsbehörde führte insbesondere aus, dass der Revisionswerber betreffend seine weiteren Teichanlagen seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen habe und insbesondere diesbezüglich kein Betriebskonzept vorgelegt habe. Für die gegenständliche Teichanlage ergebe sich belegbar (insbesondere auf Grund des Gutachtens des fischereifachlichen Amtssachverständigen vom 28. Mai 2009 neben dessen Stellungnahmen vom 15. März 2013 und 7. Juni 2013) ein maximaler jährlicher Deckungsbeitrag in Höhe von EUR 1.300,--, also ein monatlicher Beitrag in Höhe von EUR 108,-- und 0,96 Arbeitsstunden wöchentlich. Schon daraus lasse sich ableiten, dass die projektierte Fischzucht in dem für die Behörde nachvollziehbaren Umfang sowohl hinsichtlich des (überdies nicht kontinuierlich über das gesamte Jahr) erzielbaren Ertrages als auch hinsichtlich des erforderlichen Arbeitseinsatzes zur Neugründung auch nur eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes keinesfalls geeignet sei. Aber selbst bei Annahme des Vorliegens einer Nebenerwerbslandwirtschaft sei für den angestrebten Zweck der Eigenvermehrung von Besatzfischen zur Unterbringung der Brut- und Aufzuchtseinrichtung keine Hütte erforderlich, sondern die Errichtung eines etwa 0,5 x 2 m großen Bruttroges ausreichend.

Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, das gesamte Verfahren habe ergeben, dass sowohl das Kriterium des land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes bei dieser Form der landwirtschaftlichen Nutzung als auch die Notwendigkeit der projektierten Gerätehütte zur Bewirtschaftung der Teichanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht gegeben seien. Die Berufungsbehörde habe sich ausführlich mit den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen auseinandergesetzt und sich zu Recht insbesondere auf die fischereifachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen (aus einem vorhergehenden Verfahren) vom 28. Mai 2009 gestützt. In dieser fischereifachlichen Stellungnahme gehe der Amtssachverständige ausführlich auf das vorgelegte Gutachten des Privatsachverständigen ein. Der Deckungsbeitrag sei vom Privatsachverständigen auf Basis des zur Verfügung stehenden zufließenden Wassers und nicht auf Basis des begrenzten und bewilligten Maximalbestandes der Fischteichanlage errechnet worden. Der vom Amtssachverständigen ermittelte Deckungsbeitrag liege bei EUR 1.300,-- und 50 Arbeitsstunden pro Jahr. Die Fischteichanlage sei nach Ansicht des Amtssachverständigen im Hinblick auf die verfügbare Frischwassermenge und Teichfläche sowie den im Rahmen der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung festgelegten Fischbesatz als Hobbyteichanlage einzustufen. Die geplante Gerätehütte sei für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fischteichanlage nicht notwendig.

Die Berufungsbehörde habe in nachvollziehbarer Weise den Gutachten und Stellungnahmen des fischereifachlichen Amtssachverständigen eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen. Im ergänzenden Gutachten des Privatsachverständigen finde sich zur konkreten Ausgestaltung der gegenständlichen Anlage zusammengefasst lediglich die Aussage, dass zur Bewirtschaftung dieses landwirtschaftlichen Betriebes Gebäude notwendig seien und dass daher die neu zu errichtende Fischaufzucht als notwendiges landwirtschaftliches Gebäude zu qualifizieren sei. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpften sich darin, dass für die Erzeugung von Setzlingen eine Brutanlage wie beantragt erforderlich sei, die in einer Hütte unterzubringen sei. Was die Einholung eines weiteren Gutachtens ergeben hätte, sei nicht aufgezeigt worden, weshalb die bloßen Behauptungen in diesem Zusammenhang als ungenügend einzustufen seien.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde die Verfahrensakten vorgelegt und eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet hat, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. Die Revision ist nicht zulässig:

4.1. Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, dass eine inhaltliche Fehlbeurteilung und folglich ein Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, da bei einem Gewinn für eine Stunde von EUR 26,-- (ausgehend von dem vom Amtssachverständigen angenommenen jährlichen Deckungsbeitrag von EUR 1.300,-- und 50 Arbeitsstunden im Jahr) und bei der "Vielzahl der Anlagen" des Revisionswerbers nicht mehr von einem bloßen Hobbybetrieb ausgegangen werden könnte.

Damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher "höchstgerichtlichen Rechtsprechung" und inwiefern bezogen darauf das angefochtene Erkenntnis nach Ansicht des Revisionswerbers abweichen soll (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187).

Darüber hinaus hat der Revisionswerber im Hinblick auf das Argument der "Vielzahl der Anlagen" - trotz Hinweis auf eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht durch die Berufungsbehörde - dieser Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die anderen Teichanlagen im vorliegenden Verfahren nicht entsprochen und dazu insbesondere kein Betriebskonzept vorgelegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/0687 und vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1013). Somit konnte auch das Verwaltungsgericht zur Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbes im Zusammenhang mit diesen weiteren Teichanlagen mangels konkreter Angaben des Revisionswerbers zu keinem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis kommen.

4.2. Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiters vor, dass zur Notwendigkeit des Bauvorhabens für den Betrieb der Fischzucht nicht ein Gutachten eines fischereifachlichen Sachverständigen, sondern ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Immobilien mit Spezialisierung auf land- und forstwirtschaftliche Bauten eingeholt werden hätte müssen. Diesbezüglich mangle es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Dies sei von Relevanz, da ein fischereifachlicher Sachverständiger zur Beurteilung der angeführten Frage - im Gegensatz zum Privatsachverständigen - nicht kompetent sei.

Die Behörde hat sich eines für die jeweilige Fachfrage geeigneten Amtssachverständigen zu bedienen (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1993, Zl. 93/06/0015). Warum der fischereifachliche Amtssachverständige für die Beurteilung der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Fischzucht und ihrer Erfordernisse bei der Durchführung sowie eines sich daraus allenfalls ergebenden Bewirtschaftungserfolges nicht geeignet sein soll, wird vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen der auch die Entscheidung allein tragenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes wie der Verwaltungsbehörden, ein entsprechender Bruttrog sei - wie der Amtssachverständige dargelegt habe - für das geplante Vorhaben ausreichend und somit die beantragte Gerätehütte nicht notwendig, nicht entgegentritt.

4.3. Weiters bestehe nach Ansicht des Revisionswerbers keine Rechtsprechung zur Grenzziehung zwischen einem landwirtschaftlichen Fischereinebenerwerbsbetrieb und einer bloßen Hobbyanlage bzw. dazu, ob der gegenständliche Betrieb einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb oder einen Hobbybetrieb darstelle.

Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und damit auch zur Frage des Vorliegens eines relevanten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes oder eines Hobbybetriebes hat der Verwaltungsgerichtshof - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers - schon wiederholt Stellung genommen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1013, mwN, und vom 29. Jänner 2010, Zl. 2007/10/0107, mwN). Dass es zum konkreten Fall und der sich daraus ergebenden Abgrenzungsfrage noch keine hg. Judikatur gibt, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

5. In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 27. Jänner 2016

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