VwGH Ra 2016/05/0052

VwGHRa 2016/05/005229.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. der L W und

2. des Mag. W W, beide in A, beide vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. November 2015, Zl. LVwG-150648/22/EW/GD - 150649/3, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde N, vertreten durch Dr. Gerald Priller, Rechtsanwalt in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13a;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GdO OÖ 1990 §51 Abs1;
GdO OÖ 1990 §51 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
AVG §13a;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GdO OÖ 1990 §51 Abs1;
GdO OÖ 1990 §51 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1 Mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde N. (im Folgenden: Gemeinderat) vom 13. Februar 2015 im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. Februar 2015 wurde den Revisionswerbern aufgetragen, die baulichen Anlagen auf einem näher bezeichneten Grundstück binnen fünf Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzutragen und den vorigen Zustand wiederherzustellen.

2 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt I. die von den Revisionswerbern gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Berufungsbescheid vom 19. Februar 2015 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Beseitigung mit sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses festgesetzt wurde, sowie unter Spruchpunkt II. eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis für unzulässig erklärt.

II.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

6 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2016/05/0035, mwN).

7 Im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision im Wesentlichen vor, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage bestehe, wann ein Berufungsbescheid eines Gemeinderates rechtskräftig sei, wovon die Frage abhänge, ob dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Zuständigkeit zugekommen sei, die im Berufungsbescheid gesetzte und von den Revisionswerbern unangefochten gebliebene Leistungsfrist neu festzusetzen und zu verlängern.

8 Ferner liege dem Berufungsbescheid ein gesetzwidrig zustande gekommener Kollegialbeschluss des Gemeinderates zugrunde, weil dieser in seiner Sitzung vom 13. Februar 2015 auf Grund des Antrages eines einzelnen Gemeinderatsmitgliedes beschlossen habe, über die von den Revisionswerbern gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln zu entscheiden, obwohl die Oö. Gemeindeordnung 1990 (GemO) ein derartiges Antragsrecht eines einzelnen Gemeinderatsmitgliedes und einen derartigen Beschluss des Gemeinderates nicht vorsehe und nach § 51 Abs. 3 letzter Satz GemO dann geheim abzustimmen sei, wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlange und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstünden. Einen diesbezüglichen Beschluss des Gemeinderates sehe die GemO nicht vor. Liege dem Bescheid der Behörde kein rechtmäßig zustande gekommener Kollegialbeschluss zugrunde, sei er als von einem unzuständigen Organ erlassen anzusehen.

9 Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht auch dadurch gegen die hg. Rechtsprechung verstoßen, dass es weder in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015 noch im angefochtenen Erkenntnis über die Beweisanträge der Revisionswerber auf Beischaffung und Verlesung der Akten der Bezirksgrundverkehrskommission K., welche deren Bewilligungsbescheid vom 24. Juni 2004 zugrunde gelegen seien, und auch nicht über ihren Antrag auf Vernehmung der Zeugen entschieden habe. Da sie im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgericht unvertreten gewesen und juristische Laien seien, hätte sie das Verwaltungsgericht im Sinne der Manuduktionspflicht anleiten müssen, die Relevanz dieser Beweisanträge darzustellen, was nicht geschehen sei. Selbst bei Annahme der mangelnden Entscheidungsrelevanz dieser Beweisanträge hätte das Verwaltungsgericht hierüber zu entscheiden gehabt, was es jedoch gänzlich unterlassen habe.

10 Zum Revisionsvorbringen bezüglich der Neufestsetzung der Leistungsfrist ist Folgendes auszuführen:

11 Gemäß § 59 Abs. 2 AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Baupolizeiliche Aufträge haben daher nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 55, S. 714) eine Erfüllungsfrist zu enthalten. Gemäß § 17 VwGVG ist von einem Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden.

12 Nach gefestigter hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN) hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst (meritorisch) zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Hiebei tritt die die Angelegenheit, die zunächst von der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden ist, erledigende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des bekämpften Bescheides. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wird hingegen in einem Fall, in dem die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht aus mehreren, nicht voneinander trennbaren Absprüchen besteht, lediglich ein Teil in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht dennoch befugt, auch zu prüfen, ob die unbekämpft gelassenen Absprüche rechtskonform sind (vgl. zum Ganzen das genannte Erkenntnis, insbesondere dort III. A.1.1., 2., 3.).

13 Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. September 2013, Zl. 2012/05/0212, mwN) ist die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden.

14 Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077, und vom 25. Februar 2016, Ro 2016/07/0001, mwN).

15 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die mit dem bei ihm angefochtenen Bescheid gesetzte Leistungsfrist von fünf Monaten "ab Rechtskraft des Bescheides" mit dem angefochtenen Erkenntnis neu bemessen und diese auf sechs Monate "ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses" abgeändert, wodurch die Leistungsfrist jedenfalls verlängert wurde. Auf dem Boden der oben genannten Judikatur bestehen keine Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht dafür zuständig war, diese meritorische Entscheidung zu treffen.

16 Im Übrigen können die Revisionswerber dadurch, dass die ursprünglich gesetzte Erfüllungsfrist mit dem angefochtenen Erkenntnis verlängert wurde, in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.

17 Im Hinblick darauf zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen in Bezug auf die Neufestsetzung der Erfüllungsfrist keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Dass diese Frist - in grob rechtswidriger Verkennung des § 59 Abs. 2 AVG - unangemessen kurz bemessen wäre, wird von der Revision nicht behauptet.

18 Da somit die ursprünglich gesetzte Leistungsfrist mit dem angefochtenen Erkenntnis verlängert wurde und das Verwaltungsgericht, wie dargelegt, für diese meritorische Erledigung auch zuständig war, erübrigt es sich, auf die in der Revision angesprochene Frage einzugehen, "wann ein Berufungsbescheid eines Gemeinderates ‚rechtskräftig' ist" (vgl. zu dieser Frage etwa

Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 20022 § 27 K2.; ferner Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 453 ff, und Putschögl/Neuhofer, Oberösterreichische Gemeindeordnung5 § 40 GemO II. Erl 17, S. 276).

19 Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass dem Berufungsbescheid ein gesetzwidrig zustande gekommener Kollegialbeschluss des Gemeinderates zugrunde gelegen sei, zeigt die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage des angefochtenen Erkenntnisses auf.

20 Nach der hg. Judikatur (vgl. nochmals den Beschluss, Ra 2016/05/0035, mwN) fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision (u.a.) dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.

21 § 51 GemO, LGBl. Nr. 91/1990, lautet:

"Abstimmung

(1) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt.

(2) Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme ist durch Bejahung oder Verneinung des Antrages abzugeben; Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.

(4) Soll durch einen Beschluß einer Person eine durch Gesetz bestimmte Funktion übertragen oder soll über die Aufnahme, Anstellung oder Ernennung von Gemeindebediensteten abgestimmt werden, so ist geheim abzustimmen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Abstimmung beschließt."

22 Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 3 dritter Satz GemO ist von den Mitgliedern des Gemeinderates, um einen Beschluss herbeizuführen, "jedenfalls" dann geheim mit Stimmzetteln abzustimmen, wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, sodass in einem solchen Fall zwingend eine geheime Abstimmung durchzuführen ist. Aus dem Wort "jedenfalls" in § 51 Abs. 3 dritter Satz leg. cit. ist jedoch abzuleiten, dass - sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen - auch dann geheim mit Stimmzetteln abzustimmen ist, wenn dies gemäß § 51 Abs. 1 leg. cit. über Antrag eines Gemeinderatsmitgliedes von mehr als der Hälfte der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten beschlossen worden ist. Im Hinblick darauf, dass einem einzelnen Mitglied des Gemeinderates das Recht zukam, die geheime Abstimmung mit Stimmzetteln zu beantragen, war darüber vom Gemeinderat somit ein Beschluss zu fassen, weil eine Kollegialbehörde ihren Willen nur durch einen Beschluss bilden kann, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustande kommt (vgl. dazu aus der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, V 92/91, und das hg. Erkenntnis vom 27. April 2015, Zl. 2012/11/0082, jeweils mwN).

23 Somit ergibt sich bereits aus der insoweit klaren und eindeutigen Regelung des § 51 Abs. 1 und 3 GemO, dass es den Mitgliedern des Gemeinderates im vorliegenden Revisionsfall gesetzlich nicht verwehrt war, die Durchführung einer geheimen Abstimmung über die Berufung der Revisionswerber zu beschließen und sodann über die Berufung geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.

24 Die von der Revision für ihre gegenteilige Rechtsansicht zitierten hg. Erkenntnisse betreffen Beschwerdefälle, die mit dem vorliegenden Revisionsfall nicht vergleichbar sind. So wurde in den hg. Erkenntnissen vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/08/0043, vom 23. Mai 1990, Zl. 89/17/0260 und Zl. 89/17/0269, vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, vom 8. März 1994, Zl. 93/08/0273, und vom 22. Juni 2004, Zl. 2003/06/0184, jeweils ein beim Verwaltungsgerichtshof angefochtener, seinem Erscheinungsbild einer Kollegialbehörde zuzurechnender Bescheid als rechtswidrig aufgehoben, weil dem jeweiligen Bescheid nicht die Beschlussfassung des hiefür zuständigen Kollegialorgans zugrunde lag, sondern die diesbezügliche Entscheidung jeweils monokratisch durch einen Organwalter getroffen worden war.

25 Im vorliegenden Fall hat jedoch der Gemeinderat mit der Beschlussfassung über die von den Revisionswerbern gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung die ihm gesetzlich zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen, wobei die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung nicht den Bestimmungen der GemO widersprach.

26 Die Revision zeigt daher auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

27 Soweit die Revisionswerber in ihren gemäß § 28 Abs. 3 VwGG erstatteten Ausführungen als Verfahrensmangel rügen, dass das Verwaltungsgericht über ihre Beweisanträge nicht entschieden und sie nicht im Sinne der Manuduktionspflicht dazu angeleitet habe, die Relevanz dieser Beweisanträge darzustellen, legen sie bereits deshalb keine wesentliche Rechtsfrage im oben genannten Sinn dar, weil sie nicht konkret ausführen, zu welchen Ergebnissen die Aufnahme der beantragten Beweise hätte führen sollen und welches Vorbringen sie bei Anleitung durch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren erstattet hätten, sodass sie die für die erfolgreiche Geltendmachung eines behaupteten Verfahrensmangels in einer Revision nötige Relevanz nicht dargestellt haben (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 31. März 2016, Ro 2015/07/0038, mwN).

28 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2016

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