VwGH Ra 2016/04/0060

VwGHRa 2016/04/00604.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der J in W, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. März 2016, Zl. 405-2/2/1/3-2016, betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs2;
AVG §33 Abs3;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs2;
AVG §33 Abs3;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 22. Dezember 2015 wurde einem näher bezeichneten Unternehmen die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lokals erteilt.

2 Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin am 28. Dezember 2015 zugestellt. Die Revisionswerberin brachte am 25. Jänner 2016 um 16.09 Uhr eine Beschwerde bei der E-Mail-Adresse baurechtsamt@stadtsalzburg.at ein. Die Beschwerde wurde am 26. Jänner 2016 an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet.

3 Mit dem hier angefochtenen Beschluss wie das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Beschwerde als verspätet zurück. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig.

4 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, schriftliche Anbringen könnten gemäß § 13 Abs. 2 AVG per E-Mail an die Behörde nur im Rahmen der organisatorischen Beschränkungen, die im Internet bekannt zu machen seien, übermittelt werden. Unter organisatorischen Beschränkungen seien nach den Gesetzesmaterialien auch Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) zu verstehen. Die Beschwerde sei am letzten Tage der Rechtsmittelfrist eingelangt, jedoch nicht an der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten und im Internet bekannt gemachten Adresse post@stadt-salzburg.at . Da die Beschwerde daher innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht an der richtigen Adresse einlangte und erst nach Ablauf der Frist weitergeleitet wurde, sei die Beschwerde verspätet.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Eine außerordentliche Revision hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Ra 2015/05/0033, mwN). Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Zl. Ra 2015/12/0022).

10 Die außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Revisionspunkten sowie Revisionsgründen - in denen im Übrigen auch keine Ausführungen enthalten sind, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch des VwG befassen -

wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/02/0230). Sie ist schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

11 Im Übrigen gilt das von der Revisionswerberin angeführte Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092). Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien als Beispiel für "Organisatorische Beschränkungen" des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG ausdrücklich genannt (RV 294 BlgNR 22. GP , 10).

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte