Normen
B-VG Art133 Abs4;
JagdG Tir 2004 §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
JagdG Tir 2004 §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18. Februar 2015 wurden dem Revisionswerber zwei Übertretungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG) sowie in einem Fall auch der
2. Durchführungsverordnung zum TJG zur Last gelegt, über ihn wurden deshalb Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2015 gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen, die ordentliche Revision dagegen wurde für unzulässig erklärt.
3 In seinem dagegen eingebrachten Revisionsschriftsatz vom 3. Oktober 2016 stellte der Revisionswerber unter anderem auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG. Dieser Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol vor der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 gemäß § 46 VwGG abgewiesen und die Erhebung einer ordentlichen Revision dagegen für unzulässig erklärt.
4 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Mit Blick auf die gegenständlich maßgebliche Frage der Einstufung eines erlegten Stück Wildes als kümmerndes Wild iSd § 39 Abs 1 TJG rügt die Revision im Wesentlichen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung.
6 Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren im Allgemeinen nicht berufen (VwGH vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/03/0075, mwH). Das Landesverwaltungsgericht ist vorliegend seiner Verpflichtung, in seine Entscheidung die die Beweiswürdigung tragenden Überlegungen aufzunehmen, nachgekommen (vgl etwa VwGH vom 19. Juni 2015, Ra 2015/03/0027, mwH). Mit den gegen die Schlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung gerichteten Ausführungen wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung unschlüssig in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl VwGH vom 8. Juni 2016, Ra 2016/03/0059, mwH; vgl auch VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0062). Damit versagt auch der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1989, 88/03/0055, aus welchem sich ergibt, dass die Ausnahmebestimmung nach § 39 Abs 1 TJG die Erlegung eines Wildstückes nicht zu decken vermag, wenn dieses davor nicht zweifelsfrei angesprochen werden konnte (vgl auch VwGH vom 8. September 2011, 2009/03/0057).
7 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, weil die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt hat.
Wien, am 22. November 2016
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