Normen
B-VG Art133 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z6;
JagdG NÖ 1974 §62;
B-VG Art133 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z6;
JagdG NÖ 1974 §62;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Dem Revisionswerber war mit Bescheid der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (iF auch: BH), vom 20. August 2015 gemäß § 62 iVm § 61 Abs 1 Z 6 NÖ JagdG die Jagdkarte entzogen worden. Die BH legte dem im Wesentlichen zu Grunde, dass beim Revisionswerber, der bereits mehrfach wegen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand rechtskräftig bestraft worden sei, eine Alkoholabhängigkeit vorliege, was durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigt worden sei.
2 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wurde die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
3 In der Begründung dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht die wesentlichen Inhalte der gegen den Revisionswerber gerichteten alkoholbedingten Entziehungsverfahren nach dem FSG wieder (zuletzt sei dem Revisionswerber die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 25. November 2014 für 24 Monate entzogen worden); das von der BH eingeholte amtsärztliche Gutachten von Dr. G attestiere dem Revisionswerber eine Alkoholkrankheit. Nach wörtlicher Wiedergabe der gegen den behördlichen Bescheid gerichteten Beschwerde legte das Verwaltungsgericht dar, eine mündliche Verhandlung durchgeführt zu haben, an der neben dem Revisionswerber die Amtsärztin der BH, Dr. G, einvernommen worden sei und der medizinische Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung, Dr. F, teilgenommen habe; dessen Gutachten gehe eindeutig vom Vorliegen einer Alkoholkrankheit beim Revisionswerber aus. Nach einer Darlegung der weiteren aktenkundigen klinischen Befunde und ärztlichen Stellungnahmen, die klar auf eine beim Revisionswerber bestehende Alkoholkrankheit deuteten, verwies das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen der Amtsärztin der BH, Dr. G, welche die mehrfachen Nachweise einer erheblichen Alkoholisierung und daran anknüpfende Verwaltungsstraf- und Entziehungsverfahren aufgezeigt und hervorgehoben habe, dass der Revisionswerber trotz der vorliegenden psychiatrischen und klinischen Untersuchungen bezüglich seiner Alkoholkrankheit keine Einsicht gezeigt habe, was symptomatisch für die beim Revisionswerber vorliegende Krankheit sei, weiters auf die inhaltlich dem entsprechenden Ausführungen des Amtssachverständigen.
4 Der Einwand des Revisionswerbers, bestimmte Befunde dürften nicht verwertet werden, weil er keine Zustimmung zu deren Vorlage gegeben habe, sei wegen des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel unberechtigt. Der Revisionswerber habe die Qualifikation des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen nur pauschal in Frage gestellt, die Schlüssigkeit dessen Gutachten sei ohnehin vom Verwaltungsgericht zu prüfen und tatsächlich auch gegeben. Abschließend führte das Verwaltungsgericht aus: "Nach den vorliegenden Übertretungen der StVO 1960 wegen alkoholisierten Lenkens und wegen Verweigerung des Alkomattestes im Zusammenhang mit vermutetem alkoholisiertem Lenkens eines KFZs, welches auch zu Verkehrsunfällen geführt hat, aufgrund der behördlich vorliegenden medizinischen und psychologischen Untersuchungen und dem vorliegenden medizinischen Amtssachverständigengutachten steht daher als erwiesen fest, dass beim (Revisionswerber) eine Alkoholkrankheit vorliegt."
5 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht (zusammengefasst) dar, dass nach § 62 NÖ JagdG die Jagdkarte zu entziehen sei, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung zu verweigern sei, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden. Gemäß § 61 Abs 1 Z 6 NÖ JagdG sei die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern sei, "die trunksüchtig oder dem Missbrauch eines Suchtmittels ergeben sind, solange keine Heilung nachgewiesen ist". Da beim Revisionswerber nicht bloß der Verdacht des Vorliegens einer Trunksucht vorliege, dieser Verdacht im Verfahren vielmehr bestätigt worden sei und vom tatsächlichen Vorliegen einer Trunksucht ausgegangen werden müsse, sei die Jagdkarte zu entziehen gewesen. Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Der Vorwurf, das Erkenntnis treffe keine Sachverhaltsfeststellungen, welche das Ergebnis tragen könnten, ist unberechtigt, zumal die entscheidende Tatsachenfeststellung ("dass beim Revisionswerber eine Alkoholkrankheit vorliegt") klar und deutlich getroffen wurde (Seite 10 des Erkenntnisses). Mit den übrigen, gegen die Schlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung gerichteten Ausführungen wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung unschlüssig, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl etwa VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, und vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).
11 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung war die Revision daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juni 2016
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