VwGH Ra 2016/02/0008

VwGHRa 2016/02/00084.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Oktober 2015, Zl. VGW- 031/015/30701/2014-9, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 2013, Zl. 2011/02/0282, mwN) ausgeführt wird, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden.

Im gegenständlichen Revisionsfall fehlt es aber an Anhaltspunkten, dass die Revisionswerberin in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt bzw. der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, zumal die Tatzeitangabe in Verbindung mit der Konkretisierung des Tatortes zu betrachten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/02/0378). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie dadurch, dass ihr nicht ein Lenken zu einem späteren Zeitpunkt zur Last gelegt worden ist, in ihren Rechten nicht verletzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0370).

Entgegen den Zulässigkeitsausführungen in der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof - unter dem Aspekt der nicht gegebenen Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung - bei einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO sogar eine Korrektur der Tatzeit um eineinhalb Stunden als zulässig angesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/02/0298, mwN).

Soweit sich die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die im Einzelfall vorgenommene - und nicht als grob fehlerhaft erkennbare - Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichtes wendet, gelingt es ihr nicht, eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0170, mwN). Es ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Februar 2016

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