VwGH 95/02/0378

VwGH95/02/037828.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juni 1994, Zl. VwSen-102729/3/Fra/Ka, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 8. April 1994 um 18.25 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Linz einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten "und fahruntüchtigen" Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Gegen diesen Becheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer die Tat auf einer "Straße mit öffentlichem Verkehr" (§ 1 Abs. 1 StVO) begangen hat. Zutreffend verweist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides etwa auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1985, Zlen. 85/02/0122, 0123, worin der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur dargelegt hat, unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO) sei zu verstehen, daß IRGENDEINE denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen müsse; nicht aber könne der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen so ausgelegt werden, daß die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge; bei einer solche Auslegung träte diese Folge nämlich immer dann schon ein, wenn z.B. Zufahrts-, Park- oder Haltebeschränkungen zugunsten eines sachlich oder persönlich umschriebenen Kreises von Benützern durchbrochen würden. In diesem Sinne wurde die Rechtsansicht des damaligen Beschwerdeführers bei einem näher angeführten Vorplatz (bei dessen Zufahrten das Hinweiszeichen "Parken" mit dem Zusatz "nur für Hausbewohner" aufgestellt war) handle es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr, vom Verwaltungsgerichtshof als unrichtig bezeichnet. Wenn daher der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall davon ausgeht, es liege deshalb keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO vor, weil sich der Vorfall auf einem "Privatparkplatz" ereignet habe, und dieser "wird daher nur von Personen benutzt, die im genannten Bereich eine Abstellfläche bzw eine Garage haben" (so der Beschwerdeführer in der Berufung), so verkennt er die Rechtslage.

Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich mit der Frage, ob der Tatort im vorliegenden Beschwerdefall entsprechend "präzisiert" ist, nicht näher auseinanderzusetzen. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0370, gleichfalls eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO betreffend), daß die Konkretisierung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG unter anderem dazu dient, den Bestraften davor zu schützen, wegen ein und derselben Tat mehrfach bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer vermag allerdings nicht darzutun, daß er wegen der gegenständlichen Fassung des Spruches der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, zumal die Konkretisierung des Tatortes in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1995, Zl. 95/02/0376). Soweit aber der Beschwerdeführer zur Tatzeit in der Berufung ausführte, daß jene offenbar ident mit dem in der Anzeige angeführten Unfallzeitpunkt festgelegt worden sei, der Unfallszeitpunkt könne "aber keineswegs der Zeitpunkt sein, zudem ich ein Fahrzeug gelenkt habe", so hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf verwiesen, daß der Lenkzeitpunkt "zweifellos nicht nach dem Unfallzeitpunkt liegen kann, jedoch sehr wohl bis zum Unfallzeitpunkt dauert". Auf die nunmehrigen Vermutungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde in Hinsicht auf die Tatzeit war somit nicht näher einzugehen. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch in Hinsicht auf die Strafbemessung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Zu Recht hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgehoben, daß dem Beschwerdeführer zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukomme und er über ein monatliches Einkommen von S 10.000,-- verfüge sowie vermögenslos sei, doch sei eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf den hohen Alkoholisierungsgrad (0,98 mg/l Atemluftalkoholgehalt) nicht vertretbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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