VwGH Ra 2016/02/0007

VwGHRa 2016/02/00075.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Dezember 2014, Zl. LVwG 30.6-5402/2014-10, betreffend Übertretungen des KFG (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben), den Beschluss gefasst:

Normen

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §2 Abs1 Z32a;
KFG 1967 §2 Abs1 Z33;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §2 Abs1 Z32a;
KFG 1967 §2 Abs1 Z33;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1999, Zl. 99/03/0054, vom 26. Februar 2003, Zl. 2001/03/0372, und den hg. Beschluss vom 17. April 2015, Zl. Ra 2015/02/0048), dass nach § 101 Abs. 1 lit. a KFG auch die Überschreitung der Summe der - sich aus dem Zulassungsschein ergebenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0139) - höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt ist und dass § 4 Abs. 7a KFG auf die Summe der tatsächlichen Gesamtgewichte abstellt. Auch für Übertretungen des § 101 Abs. 1 lit. a KFG und des § 4 Abs. 7a KFG gilt der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.

Der Revisionsweber übersieht auch, dass das für § 101 Abs. 1 lit. a KFG maßgebende höchste zulässige Gesamtgewicht in § 2 Abs. 1 Z 33 KFG von dem vom Erzeuger angegebenen höchsten technisch möglichen Gesamtgewicht des Fahrzeuges (Höchstgewicht) zu unterscheiden ist (§ 2 Abs. 1 Z 32a KFG).

Auch ist das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung nicht von der ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem abgewichen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juni 2015, Zl. Ra 2015/02/0076, mwN).

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Februar 2016

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