VwGH Ra 2016/02/0006

VwGHRa 2016/02/00067.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M in S, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. November 2015, Zl. LVwG-1-387/R7-2015-4, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020006.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen eine Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch abgewiesen, mit dem über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt worden war. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht für zulässig erklärt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision führt der Revisionswerber als Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an, es gebe keine Rechtsprechung zur Frage, ob eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG, die nach Aufforderung der anfragenden Behörde nur schriftlich, mit Telefax, mit E Mail oder via Internet zu beantworten sei, rechtswidrig sei, sowie generell zur Frage, welche Pflichten den Adressaten einer rechtswidrigen Lenkerhebung treffen. Ferner liege "keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung" zu den Fragen vor, ob die Beantwortungsmöglichkeiten einer Lenkerhebung gemäß § 103 Abs. 2 KFG auf eine bestimmte Art eingeschränkt werden dürfe und ob der Auskunftspflichtige auf eine derart eingeschränkte Anfrage reagieren müsse.

6 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

7 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur bereits festgestellt hat, dass ein Auskunftsersuchen nach § 103 Abs. 2 KFG dann nicht dem Gesetz entspricht, wenn die Beantwortung einer Frage verlangt wird, für die im Gesetz keine Ermächtigung vorgesehen ist, etwa ob den Fahrzeuglenker ein bestimmter Tatvorwurf treffe (VwGH vom 15. September 1999, 99/03/0090). Nur in einem solchen Fall fällt die Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen, weg (vgl. dazu etwa VwGH vom 9. Dezember 1981, 81/03/0191, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 15. September 1999).

8 Die bloße Einschränkung auf schriftliche Beantwortungsmöglichkeiten hingegen ist, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso in ständiger Judikatur klargestellt hat, zwar nicht zulässig (zumal § 103 Abs. 2 KFG keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht und daher dem Zulassungsbesitzer verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, und vom 28. Februar 2003, 2000/02/0322, mwH), macht eine ansonsten gesetzeskonforme Anfrage jedoch nicht gesetzwidrig. Vielmehr ist eine solche Einschränkung nicht möglich; die Behörde ist somit gehalten, auch andere, in dieser Form von ihr nicht erwünschte, Beantwortungen - etwa ein mündliches Anbringen - entgegenzunehmen (VwGH vom 18. Jänner 1984, 83/03/0256).

9 Der Revisionswerber hat jedoch nicht behauptet, eine Beantwortung der Lenkeranfrage in irgendeiner Form versucht zu haben. Davon ausgehend aber ist nicht erkennbar, dass das Schicksal der Revision von der Lösung der weiteren gestellten Rechtsfragen abhinge. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen sei, fristgerecht in einer vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachteten Form der Lenkerauskunft nachzukommen. Eine Abweichung von hg. Judikatur liegt demnach nicht vor.

10 Soweit der Revisionswerber im Übrigen in der Zulässigkeitsbegründung noch die Ansicht vertritt, durch die fehlende Angabe der Tatzeit im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, das vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, sei dieses rechtswidrig (und hätte daher vom Verwaltungsgericht aufgehoben oder im Spruch ergänzt werden müssen), ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs. 2 KFG ausreicht, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt (vgl. etwa VwGH vom 23. Juli 2004, 2004/02/0224), das Datum der Zustellung der Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen und auch nicht Inhalt einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein (VwGH vom 8. November 1989, 89/02/0004); dies trifft auf den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, den das Verwaltungsgericht bestätigt hat, zu.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. März 2016

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