Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2015, mit dem der Antrag der Revisionswerberin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 31. Mai 2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde.
Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung damit, dass der Ehemann der Revisionswerberin zwar Inhaber einer Daueraufenthaltskarte (als Angehöriger seines österreichischen Vaters) sei, jedoch über keinen in § 46 Abs. 1 Z 2 NAG für eine Zusammenführung vorausgesetzten Aufenthaltstitel verfüge. Die beantragte Aufenthaltsbewilligung könne daher mangels Erfüllung des genannten gesetzlichen Tatbestands nicht erteilt werden.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.
1.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt wird.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ist eine Revision, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der gesonderten Zulassungsbegründung zu erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 1. August 2016, Ra 2016/08/0003). Dabei ist das Zulässigkeitsvorbringen daraufhin zu prüfen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen behauptet wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057, und vom 28. November 2016, Ra 2015/17/0088). Ein bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2016, Ra 2016/20/0243, vom 21. Oktober 2016, Ra 2016/11/0141, vom 6. September 2016, Ra 2016/11/0115, und vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031). Wird zwar ein Themenbereich angesprochen, unterbleibt aber die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, so entspricht dies nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG; mangels behandlungsfähiger Ausführung einer konkreten Rechtsfrage stellt sich diesfalls auch nicht die Frage, ob eine solche Rechtsfrage überhaupt von grundsätzlicher Bedeutung wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Ra 2014/17/0043).
3.2. Vorliegend bringt die Revisionswerberin in der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen gesonderten Zulässigkeitsbegründung lediglich vor, es fehle Judikatur zur Frage, "die allgemeine Bedeutung hat, ob und bejahendenfalls welchen Aufenthaltstitel Familienangehörige von Besitzern von Daueraufenthaltskarten erhalten". Ein solches Vorbringen wird jedoch den oben aufgezeigten Anforderungen an eine gesetzmäßige Ausführung der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die in dem angeführten Vorbringen aufgeworfene Frage zielt auf eine ganz allgemeine abstrakt pauschale Prüfung ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis bzw. ohne konkreten Bezug auf die gegenständliche Rechtssache ab. Zwar wird der zugrunde liegende Themenkomplex angesprochen, es wird aber die behandlungsfähige Ausführung einer konkreten Frage samt Darlegung deren grundsätzlicher Bedeutung zur Gänze unterlassen.
4. Davon ausgehend wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2017
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