VwGH Ra 2015/22/0074

VwGHRa 2015/22/007412.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der U A in W, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 13. Oktober 2014, Zl. VGW- 151/075/10806/2014, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1;
EMRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44b Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revisionswerberin, eine philippinische Staatsangehörige, hatte bereits im Jahr 2010 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, der - nach einer Modifizierung - mangels persönlicher Antragstellung zurückgewiesen und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen worden war. Daraufhin wurde die Revisionswerberin mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 25. Mai 2011 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; dieser Bescheid wurde rechtskräftig, nachdem die Revisionswerberin ihre Berufung zurückgezogen hatte. In beiden Entscheidungen wurde davon ausgegangen, die Revisionswerberin halte sich seit 16. Juni 2010 im Bundesgebiet auf.

Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der Antrag der Revisionswerberin vom 15. November 2011 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Sozialdienstleister". Dieser Antrag wurde zunächst von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 25. Juli 2012 zurückgewiesen; dieser Bescheid wurde auf Grund einer Berufung der Revisionswerberin mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 22. November 2012 jedoch aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 gab die Revisionswerberin bekannt, ihren nunmehr wieder in erster Instanz anhängigen Antrag vom 15. November 2011 dahingehend zu ändern, dass die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG beantragt werde. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie bereits seit Anfang des Jahres 1999, sohin bereits seit 14 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Revisionswerberin sei kranken- und sozialversichert, engagiere sich in einem näher genannten Verein und sei Mitglied des "Vienna Christian Center". Sie habe das Sprachzertifikat A-2 erworben und verfüge über eine Beschäftigungszusage vom 14. Dezember 2012.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2013 wies der Landeshauptmann von Wien den modifizierten Antrag der Revisionswerberin gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 41a Abs. 9 NAG "ab" (gemeint wohl: zurück). Dies wurde damit begründet, dass seit der rechtskräftig verfügten Ausweisung der Revisionswerberin weder ein maßgeblich geänderter Sachverhalt noch sonstige wichtige Kriterien hervorgekommen seien, die ein schutzwürdiges Interesse zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 3 NAG gegeben erscheinen ließen.

Die dagegen erhobene Berufung, die nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (VwG) zu werten ist, wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. In seiner Begründung führte das VwG im Wesentlichen aus, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob sich die Revisionswerberin tatsächlich seit 1999 in Österreich aufhalte. Aus einem illegalen Aufenthalt in Österreich seit 1999 lasse sich für sie jedoch nichts gewinnen, habe sie doch eigenen Aussagen zufolge in der Zeit vor 2010 keine Schritte zur Integration gesetzt. Das Sprachdiplom auf dem Niveau A2 sei bereits vor Rechtskraft des Ausweisungsbescheides absolviert worden; die Einstellungszusage stelle zwar eine Sachverhaltsänderung dar, dieser komme aber kein solches Gewicht zu, dass deshalb eine potentiell andere Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK möglich wäre. Selbst unter Berücksichtigung der bisherigen Gesamtaufenthaltsdauer seit 1999 seien die von ihr im Sinn des Art. 8 EMRK geltend gemachten Umstände nicht von solchem Gewicht, dass ihr auf Grund dessen gemäß Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuzugestehen wäre. Eine Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar. Sie habe trotz des langen Aufenthaltes im Inland noch keine starken familiären und sozialen Bindungen, zumal sie ca. alle zwei Jahre ihre Freunde und Wohnsitze gewechselt habe, ihre Familie im Heimatland sei und sie auch sonst keine besonderen integrationsbegründenden Umstände aufgezeigt habe. Ihr sei die Wiedereingliederung auf den Philippinnen möglich und zumutbar.

Eine ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen wären.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wenn die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auf ihren mehr als zehnjährigen Aufenthalt und die dazu ergangene hg. Rechtsprechung hinweist, zeigt sie damit nicht auf, dass sich der Sachverhalt zwischen der rechtskräftigen Ausweisung mit Bescheid vom 25. Mai 2011 und der erstinstanzlichen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vom 6. Mai 2013 wesentlich geändert hätte. Dem Vorbringen der Revisionswerberin zufolge hielt sie sich bereits zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet auf. Der Zeitablauf von weniger als zwei Jahren, der Erwerb von Sprachkenntnissen sowie die Vorlage einer Einstellungszusage stellen nach der hg. Rechtsprechung keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0140).

Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2015

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