VwGH Ra 2015/20/0302

VwGHRa 2015/20/030219.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des G D in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. November 2015, Zl. L518 2114449- 1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, dass eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Dies würde nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung entsprechen; die Begründung gemäß § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG dürfe kurz sein, aber nicht inhaltsleer. Anhand der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis sei eine Einschätzung allfälliger Erfolgsaussichten nicht möglich.

3 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:

4 Es ist zwar zutreffend, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu begründen hat. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof an diese Begründung nicht gebunden, sondern beurteilt die Zulässigkeit anhand der in der Revision vorgebrachten Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG. Der Revisionswerber war durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht daran gehindert, entsprechende Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend zu machen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0235).

5 Der Revisionswerber moniert weiters, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung insbesondere damit auseinandersetzen hätte müssen, inwieweit eine allenfalls von Seiten von Privatpersonen initiierte Verfolgungshandlung sich als quasistaatliche Verfolgung darstelle und somit asylrelevant sei.

6 Hierzu ist zunächst auszuführen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Darlegung der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der konkreten Angabe bedarf, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes abweiche (vgl. den hg. Beschluss vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0174). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. den hg. Beschluss vom 18. November 2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Die Revision legt in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit nicht einmal im Ansatz dar, weshalb das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll.

In diesem Zusammenhang geht das Argument der allfälligen Asylrelevanz einer Verfolgung des Revisionswerbers durch Privatpersonen auch deswegen ins Leere, weil das Bundesverwaltungsgericht in vertretbarer Weise und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das gesamte Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für unglaubwürdig erachtet hat und sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes richtet.

7 Die Revision war daher mangels Aufzeigen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 19. April 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte