VwGH Ra 2015/16/0100

VwGHRa 2015/16/010025.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mariniger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache des Finanzamtes W gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13. Juli 2015, Zl. RV/7104959/2014, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, (mitbeteiligte Partei: M K in W, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in 1070 Wien, Museumstraße 5/19), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 forderte das revisionswerbende Finanzamt vom Mitbeteiligten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in näher angeführter Höhe zurück, welche er für seinen Sohn P für die Monate Juli bis September 2013 bezogen hatte.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2014 als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2014 stellte der Mitbeteiligte einen Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamtes vom 20. Dezember 2013 insoweit ersatzlos auf, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Juli und August 2013 zurückgefordert wurde. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für September 2013, bestätigte das Bundesfinanzgericht den bekämpften Bescheid. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Finanzamtes richtet sich zur Folge ihrer Anfechtungserklärung insoweit gegen das angefochtene Erkenntnis, als es über die Zuerkennung der Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli bis August 2013 abspricht. Das revisionswerbende Finanzamt stellt in der Revision den Antrag, das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Familienbeihilfe für die Monate Juli bis August 2013 gewährt worden sei, aufzuheben.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Bei Revisionen gegen ein Erkenntnis, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, tritt gemäß § 28 Abs. 2 VwGG an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

Die Anfechtungserklärung des revisionswerbenden Finanzamtes steckt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab (vgl. auch das zu § 28 Abs. 2 VwGG idF vor der Änderung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2011/16/0260).

Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen war für den Streitzeitraum bereits gewährt worden. Das angefochtene Erkenntnis spricht eindeutig und unmissverständlich über einen Bescheid des revisionswerbenden Finanzamtes betreffend die Rückforderung von bereits gewährter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen und nicht betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe ab.

Die Herstellung des der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustandes, zu dem das revisionswerbende Finanzamt gemäß § 282 BAO verpflichtet ist, besteht nicht in der Gewährung der Familienbeihilfe für den Streitzeitraum, sondern im Unterlassen der Rückforderung einer bereits gewährten Familienbeihilfe.

Die Anfechtungserklärung des revisionswerbenden Finanzamtes geht sohin ins Leere.

Dass dem revisionswerbenden Finanzamt kein offenkundiger Schreibfehler unterlaufen ist, zeigt auch der am Ende der außerordentlichen Revision angeführte Antrag, das angefochtene Erkenntnis, "mit dem die Familienbeihilfe für die Monate Juli bis August 2013 gewährt wurde", aufzuheben.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2015

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