VwGH Ra 2015/16/0053

VwGHRa 2015/16/00531.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision der S GmbH in K, vertreten durch Dr. Hubert Mayrhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. März 2015, Zl. LVwG-AV-557/001-2014, betreffend Kanaleinmündungsabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015160053.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. März 2015 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Vorschreibung einer Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von 196.079,91 EUR (inkl. USt) für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Revisionswerberin und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt eine Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 25.10.2016, Ra 2016/16/0057, mwN).

6 Dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, mwN).

7 Soweit die Revisionswerberin unter der Überschrift "Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG)" ausführt, das Landesverwaltungsgericht habe "ohne nachvollziehbare Methode, allein auf Grund der subjektiven optischen Wahrnehmung des Verhandlungsleiters", entschieden und es habe "den Beweisantrag" der Revisionswerberin vom 5. März 2015 "ohne Angabe von Gründen übergangen" bzw. es habe aktenwidrig angenommen, dass die Revisionswerberin keinen Beweisantrag gestellt habe, wird damit kein subjektives Recht aufgezeigt, sondern lediglich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach das Landesverwaltungsgericht bestimmte, "mit Urkunden untermauerte (...) Beschwerdeausführungen einfach nicht behandelte" und sich mit einem bestimmten "Beschwerdevorbringen" der Revisionswerberin "überhaupt nicht auseinandersetzte".

8 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch dieses zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ro 2016/07/0012, VwGH 10.2.2016, Ra 2015/15/0061, jeweils mwN).

9 Als tauglicher Revisionspunkt verbleibt somit die von der Revisionswerberin gerügte Rechtsverletzung, wonach bei der Abgabenvorschreibung nicht der Einheitssatz für einen Mischwasserkanal in Höhe von 23,08 EUR, sondern jener für einen Schmutzwasserkanal in Höhe von 14,21 EUR gemäß § 1 lit. b Z 1 Kanalabgabenordnung 2000 der Stadtgemeinde K hätte angewendet werden müssen. Einen weiteren tauglichen Revisionspunkt bildet die von der Revisionswerberin gerügte Rechtsverletzung durch das Landesverwaltungsgericht, wonach dieses nicht erkannt habe, dass die - nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossene - Tiefgarage nach der Definition des § 1a Z 7 NÖ KanalG 1977 als ein, durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter, Gebäudeteil mit der Nutzung als Garage anzusehen sei, der gemäß § 3 Abs. 2 NÖ KanalG 1977 zur unbebauten Fläche zähle.

10 Lediglich zum zweiten Revisionspunkt wird in der Revision ein entsprechendes Zulässigkeitsvorbringen erstattet und ausgeführt, das Landesverwaltungsgericht habe aufgrund des Umstands, dass die Wand zwischen der Garage des Bauteils A und dem Bauteil B eine Türausnehmung für den Durchgang zwischen diesen Bauteilen aufweise, den Bauteil A zu Unrecht nicht als eigenen Gebäudeteil beurteilt. Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, ist das Landesverwaltungsgericht dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.4.2000, 99/17/0262) gefolgt, wonach ein eigener Gebäudeteil im Sinne des § 1a Z 7 NÖ KanalG 1977 nur vorliegt, wenn die "bis zur obersten Decke durchgehende Wand" keine Durchgänge aufweist (vgl. auch VwGH 9.10.2015, Ra 2015/16/0092, mwN). Die Revisionswerberin vermeint, das Landesverwaltungsgericht hätte im vorliegenden Fall nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 2000 heranziehen dürfen, weil dieses noch zum NÖ KanalG 1977 idF vor LGBl. Nr. 8230-5 ergangen sei und aus dem mit dieser Novelle in § 1a Z 7 NÖ KanalG 1977 angefügten Satz, wonach "Räume innerhalb eines Gebäudeteils (...) auch dann als eigener Gebäudeteil (gelten), wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind", nicht vereinbar sei. Dazu genügt der Hinweis, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. April 2000 bereits ausgeführt hat - § 1a Z 7 zweiter Satz NÖ KanalG 1977 bei Verneinung des Vorliegens eines (eigenen) Gebäudeteils von vornherein nicht zum Tragen kommt (vgl. auch VwGH 20.11.2002, 2002/17/0155).

11 Die Revision ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

13 Ein Aufwandersatz wurde in der Revisionsbeantwortung nicht beantragt.

Wien, am 1. März 2018

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