VwGH Ra 2015/12/0039

VwGHRa 2015/12/003922.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015, Zl. W106 2001612- 2/6E, Bewertung eines Arbeitsplatzes nach § 147 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §52;
AVG §53;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120039.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber steht seit 1. Jänner 1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit 1. Juli 2007 wurde er zur Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule versetzt und auf den Arbeitsplatz "Kommandant der Lehrgruppe und Hauptlehroffizier" am Institut Fliederbodendienst, Positionsnummer 012, mit der Wertigkeit M BO 2/4, eingeteilt.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 beantragte der Revisionswerber die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes.

Nach Erstattung eines Gutachtens durch den Bewertungssachverständigen M. vom September/Oktober 2013 und eines ergänzenden Gutachtens dieses Amtssachverständigen vom 8. Jänner 2014 stellte die Dienstbehörde mit Bescheid vom 6. August 2007 gemäß § 147 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 fest, dass der vom Revisionswerber innegehabte Arbeitsplatz "Kommandant der Lehrgruppe und Hauptlehroffizier" der Lehrgruppe Luftraumüberwachung am Institut Fliederbodendienst der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule, Positionsnummer 012, Arbeitsplatzzusammenstellung IF3, Truppennummer 6060, der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 2 zuzuordnen sei.

Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher auch der Amtssachverständige M. beigezogen wurde.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 147 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Der Revisionswerber führt im Rahmen der für die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Gründe zunächst aus, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, inwiefern die Verwaltungsgerichte die Bestimmungen des AVG über die beizuziehenden Amtssachverständigen anzuwenden haben. Der Revisionswerber stehe auf dem Standpunkt, dass das Bundesverwaltungsgericht einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beizuziehen habe und nicht jene Amtssachverständigen, die die belangte Behörde bereits konsultiert habe. Weiters macht der Revisionswerber geltend, dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem Amtssachverständigengutachten nur mit einem Vorbringen auf gleichem sachlichen (gemeint offenbar: fachlichen) Niveau oder mit einem fachlich fundierten Gegengutachten entgegengetreten werden könne, auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar sei.

Dazu kann zunächst auf das Erkenntnis des VfGH vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, verwiesen werden, in welchem dieser aussprach, dass die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zulässig ist. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. März 2015, Zl. Ra 2015/06/0024, klargestellt, dass die zu den §§ 52 und 53 AVG ergangene hg. Judikatur - und somit auch die in der Revision angesprochene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Widerlegung eines Sachverständigengutachtens durch die Partei - auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragen werden kann.

Die vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen sind somit durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt worden. Dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, behauptet der Revisionswerber nicht.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Oktober 2015

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