VwGH Ra 2015/09/0094

VwGHRa 2015/09/00946.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Dr. Doblinger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der

P AG, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2015, Zl. W139 2010500- 1/81E, betreffend Aufhebung eines Bescheides auf Übertragung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession sowie Abweisung des diesbezüglichen Antrages der Mitbewerberinnen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Finanzen; mitbeteiligte Parteien: 1. C A Aktiengesellschaft in W, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Biberstraße 5, 2. A AG in G, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schottenring 19,

3. C B AG in W, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH, in 1070 Wien, Mariahilferstraße 116), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §21;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §21;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §28 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2014, berichtigt im Begründungsteil mit Bescheid vom 21. Juli 2014, wurde dem Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung des Rechts zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession stattgegeben, während die diesbezüglichen Anträge der mitbewerbenden erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Parteien abgewiesen wurden.

2 Das Bundesverwaltungsgericht hob mit dem angefochtenen Erkenntnis diese Entscheidung (in der berichtigten Fassung) in Stattgebung der diesbezüglichen Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei auf und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

7 Die Frage, ob diese Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage mittlerweile durch den Verwaltungsgerichtshof - auch nach Einbringung der Revision - geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).

8 Zur Zulässigkeit der Revision bringt die revisionswerbende Partei im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Verpflichtung zur meritorischen Entscheidung und Heranziehung von § 28 Abs. 5 VwGVG ab und zu § 21 GSpG existiere überhaupt noch keine Judikatur. Sämtliche Bestimmungen würden Rechtsgrundlagen der in Revision gezogenen Entscheidung bilden und durch dieses unrichtig herangezogen bzw. unrichtig angewandt.

9 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten, insbesondere bezüglich der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen, jenen, die vom Verwaltungsgerichtshof zu diesem Verfahrenskomplex zur Strukturierung von Spielbankenkonzessionen mit Erkenntnissen vom 28. Juni 2016, Ra 2015/17/0082 und 0083 sowie Ra 2015/17/0085 und 0086, und vor allem mit Beschluss vom 27. Juli 2016, Ra 2015/17/0084 (letztgenannter betreffend die Amtsrevision der belangten Behörde gegen dasselbe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts), entschieden wurden. Aus den in diesen Entscheidungen dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig, weil die im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfenen Rechtsfragen bereits dort geklärt sind und das angefochtene Erkenntnis auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

12 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 6. September 2016

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