VwGH Ra 2015/09/0035

VwGHRa 2015/09/003520.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Dr. KT in S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 20. Februar 2015, LVwG- 6/78/12-2015, betreffend Suspendierung nach dem Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §7;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56 impl;
LBG Slbg 1987 §11a Abs2;
LBG Slbg 1987 §4 Abs1;
LBG Slbg 1987 §4 Abs3;
LBG Slbg 1987 §48 Abs1;
LBG Slbg 1987 §48 Abs2;
LBG Slbg 1987 §48;
LBG Slbg 1987 §9 Abs2;
EMRK Art11;
EMRK Art8;
StGG Art12;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §7;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §56 impl;
LBG Slbg 1987 §11a Abs2;
LBG Slbg 1987 §4 Abs1;
LBG Slbg 1987 §4 Abs3;
LBG Slbg 1987 §48 Abs1;
LBG Slbg 1987 §48 Abs2;
LBG Slbg 1987 §48;
LBG Slbg 1987 §9 Abs2;
EMRK Art11;
EMRK Art8;
StGG Art12;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Behörde vom 17. Dezember 2014 wurde im Hinblick auf eine Selbstanzeige des Revisionswerbers vom 25. November 2014 und dazu durchgeführten Ermittlungen gemäß § 48 Abs. 1 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) die Suspendierung des Revisionswerbers ausgesprochen, weil seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes, welches bereits durch zahlreiche mediale Berichterstattung erheblich geschädigt worden sei, und wesentliche Interessen des Dienstes weiter gefährden würde.

Es bestehe der begründete Verdacht, der Revisionswerber habe - eine von ihm ausgeübte, vom inhaltlichen und zeitlichen

Ausmaß derzeit noch nicht abschließend umgrenzbare Tätigkeit für den Verein I.C. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), dessen Ziel unter anderem in der Beratung und Erstellung von Gutachten liege, die auch den Wirkungsbereich der vom Revisionswerber geleiteten Abteilung beträfen, der Dienstbehörde schuldhaft nicht gemeldet und durch diese Tätigkeit eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere, die Vermutung seiner Befangenheit hervorrufe und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährde. Durch dieses Verhalten stehe der Revisionswerber im begründeten Verdacht, er habe schuldhaft gegen die Bestimmungen des § 11a Abs. 2 und Abs. 3 L-BG verstoßen.

Der Revisionswerber stehe weiters im Verdacht, er habe entgegen seiner Behauptung in einem Schreiben vom 12. November 2014, wonach er zwar seit kurzem zum ehrenamtlichen Obmann-Stellvertreter für den Verein I.C. gewählt worden sei, bislang aber keine Tätigkeit entfaltet habe, folgende Handlungen im Interesse des Vereins I.C. gesetzt:

1. Aktive Anbahnung eines Beitritts des damaligen Naturschutzbeauftragten und ihm unterstellten Mitarbeiters der vom Revisionswerber geleiteten Abteilung zum Verein I.C. im Sommer 2012;

2. entgeltliche Vortragstätigkeit für den Verein I.C. bei der Veranstaltung des österreichischen W zum Thema "Skigebietserweiterungen im Spannungsfeld von Alpenkonvention Naturschutz und UVP-Recht" am 29. Oktober 2014 in Salzburg;

3. nicht autorisierte Verwendung von Unterlagen der ihm unterstellten Referatsleiterin und Abteilungsleiter-Stellvertreterin Mag. K.K. unter Verwendung des Layouts der I.C. für den Vortrag "Skigebietserweiterung - Welche Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes sind relevant?" bei der angeführten Veranstaltung am 29. Oktober 2014 in Salzburg sowie auf der Homepage der I.C.

Der Revisionswerber stehe dadurch im begründeten Verdacht, er habe schuldhaft seine Wahrheitspflicht gegenüber der Dienstbehörde verletzt und durch sein gesamtes Verhalten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für I.C. das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beschädigt. Darüber hinaus habe er sich in seiner Stellung als Abteilungsleiter und Vorgesetzter seiner Mitarbeiter HR Prof. Dr. G. und Mag. K.K. unangemessen und unehrenhaft verhalten und durch die vorgeworfenen Handlungen seine allgemeinen Dienstpflichten nach § 9 Abs. 1 und 2 L-BG verletzt.

Gegen diesen näher begründeten Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Salzburger Landesverwaltungsgericht, in welcher er geltend machte, dass er in voller Übereinstimmung mit den von ihm im öffentlichen Interesse vertretenen Zielen auf verschiedene Weise auch außerdienstlich naturschutzrechtliche Themen und Anliegen propagiert habe. Er habe in seiner Selbstanzeige vom 12. November 2014 zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgehe, dass ihm kein Verschulden anzulasten sei, und mitgeteilt, dass er bereits aus dem Verein I.C. ausgetreten sei.

Die "Anbahnung eines Beitritts" eines Mitarbeiters zu einem Verein sei nicht vorwerfbar und nicht einmal eine hilfsweise Eignung für eine Suspendierung komme in Frage. Hinsichtlich der Verwendung einer Vortragsunterlage seiner Mitarbeiterin Mag. K.K. führte der Revisionswerber aus, dass diese keinerlei Vorwürfe gegen den Revisionswerber erhebe und sich nur dagegen gewendet habe, dass der Verein I.C. den Eindruck erweckt hätte, sie hätte eine bestimmte Leistung für den Verein erbracht. Der Revisionswerber habe keinesfalls Vertretungshandlungen für den Verein gesetzt und alle verfahrensgegenständlichen in Rede stehenden außerdienstlichen Tätigkeiten ehrenamtlich ausgeführt sowie die Unterlagen von Mag. K.K. erst nach Rücksprache mit dieser verwendet. Der Revisionswerber befinde sich im Stadium des Resturlaubsverbrauchs bis zum Ende seines Aktivstandes, er habe die Vereinsmitgliedschaft zurückgelegt und erklärt, dass er keinerlei Tätigkeit mehr ausüben werde, die von der Behörde jetzt als bedenklich angesehen werde, sowie dass er sich seit dem 1. September 2014 mit ausdrücklicher Zustimmung des Landesamtsdirektors aus dem operativen Geschäft zurückgezogen habe, um sich ausschließlich der Zusammenlegung der Natur- und Umweltschutzabteilung zu widmen.

Mehr als eine "schiefe Optik" lasse sich aus den gesamten Vorwürfen nicht ableiten. Im Zusammenhang mit der Funktion des Revisionswerbers im angeführten Verein habe die Behörde nichts angegeben, was eine nachvollziehbare Grundlage für eine Verschuldensannahme darstelle und insbesondere nichts, was eine Suspendierung begründen könne. In seiner Funktion als Obmann-Stellvertreter des Vereines habe er überhaupt keine Tätigkeit entfaltet.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision dagegen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers zusammengefasst damit, dass er am 25. Mai 1993 als Nebenbeschäftigung die Durchführung von Seminaren (Kommunikationstraining etc.) in Österreich vorwiegend im Salzburger Raum gemeldet habe; obwohl die Seminare nicht der Gewerbeordnung unterlägen, verfüge der Revisionswerber über eine Konzession als Lebens- und Sozialberater. Die Seminare richteten sich vorwiegend an Juristen und Techniker. Von seinem damaligen Dienstvorgesetzten H.C.M. sei die Nebenbeschäftigung unter der Auflage/Bedingung zur Kenntnis genommen worden, dass sie nur in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden dürfe. Die Ausübung der Nebenbeschäftigung sei mit den Aufgaben des Revisionswerbers als vereinbar angesehen worden und eine Gefährdung dienstlicher Interessen verneint worden ebenso wie der Umstand, dass die Nebenbeschäftigung eine Befangenheit hervorrufen könne. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 habe der Revisionswerber den Landesamtsdirektor im Zusammenhang mit seiner gemeldeten Nebenbeschäftigung vom 25. Mai 1993 ersucht, die Wortfolge "zum Beispiel in Fragen von Infrastruktur und Touristik" nach dem Wort "Beratungstätigkeit" aufzunehmen. Der Landesamtsdirektor habe diese Meldung bestätigt und ausgeführt, dass kein sachlicher Hinderungsgrund bestehe, dem Wunsch nicht zuzustimmen, weshalb im Personalakt die notwendigen Veranlassungen zu treffen seien.

Im Sommer 2012 habe der Revisionswerber den damaligen Landesbeamten Hofrat Prof. Dr. G. gefragt, ob diesen der Verein I.C. bzw. ein Beitritt zum Verein I.C. interessieren würde. Am 1. Dezember 2012 sei der zwischenzeitig in den Ruhestand versetzte Landesbeamte Hofrat Prof. Dr. G. dem Verein I.C. beigetreten.

Jedenfalls im Zeitraum 12. Mai 2014 bis zu seinem am 24. November 2014 schriftlich erklärten Austritt sei der Revisionswerber Mitglied und Obmann-Stellvertreter des Vereins I.C. gewesen. Das Verwaltungsgericht zitierte den Zweck des Vereins aus § 2 von dessen Statuten:

"2.1. Erste Aufgabe des Vereins ist es, die Zusammenarbeit der Regionen in Europa in kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht zu unterstützen und zu fördern. Im Einzelnen sollen insbesondere folgende Aufgaben übernommen werden:

2.2. Die zweite wesentliche Aufgaben ist auch regionale Projekte zu initiieren und ihrer Verwirklichung durch Beratung und Begleitung angedeihen zu lassen. Hiezu sollen folgende Tätigkeiten zur Verwirklichung dieses Vereinszweckes dienen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 48 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl. Nr. 1

idF LGBl. Nr. 106/2003, lautet:

"Suspendierung

§ 48

(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat die Disziplinarbehörde die Suspendierung zu verfügen.

(2) Jede Suspendierung hat für ihre Dauer die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluß der Kinderzulage auf zwei Drittel zur Folge. Dem Beamten müssen jedoch mindestens jene Beträge verbleiben, die gemäß den §§ 291a ff der Exekutionsordnung als unpfändbarer Freibetrag gelten.

(3) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Sie ist von der Disziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben, wenn die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen.

(4) Die Beschwerde gegen die Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten zu entscheiden."

Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffen ist. Es braucht dabei nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten (objektiv) ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung hindeuten. Die sachliche Rechtfertigung der Verfügung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Gesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem Verhalten des Beamten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Jene Behörde, die über die Suspendierung entscheidet, hat zu beurteilen, ob dem Beamten - im Verdachtsbereich - ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes hindern zu dürfen. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer "Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, etwa bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1990, 89/09/0163, und vom 10. März 1999, 97/09/0093). Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die - in objektiver Hinsicht - zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen können. Denn darin kommen eine so erhebliche Unzuverlässigkeit und ein so schwerer Vertrauensbruch zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Eine Suspendierung ist dann unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen oder lediglich bloße Gerüchte und vage Vermutungen vorliegen. Es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die für eine Suspendierung geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2008, 2007/09/0298, vom 23. April 2009, 2007/09/0296, und zum Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 vom 6. November 2012, 2012/09/0036).

Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausführlich begründet, weshalb es zu dem Ergebnis gelangte, dass die Suspendierung des Revisionswerbers notwendig und gerechtfertigt sei.

Dabei hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass der Tatverdacht, der Revisionswerber habe sich als Abteilungsleiter und Vorgesetzter dem Landesbeamten Hofrat Prof. Dr. G. gegenüber unangemessen und unehrenhaft verhalten, indem er diesen im Sommer 2012 zum Mitwirken beim Verein I.C. gewinnen wollte, nicht ausreichend konkret sei. Auf diesen Verdacht hat das Verwaltungsgericht die Suspendierung des Revisionswerbers daher nicht gegründet.

Auch hinsichtlich des Tatverdachtes, der Revisionswerber habe sich gegenüber der Landesbeamtin Mag. K.K. unangemessen und unehrenhaft verhalten, weil er sich von ihr erstellte Unterlagen unter Verschweigung des Umstandes verschafft habe, dass die Folien sowohl in den Tagungsunterlagen als auch auf der Homepage des Vereins I.C. mit dem Lay-Out des Vereins verwendet würden, erachtete das Verwaltungsgericht als nicht derart schwer, dass dieser Verdacht eine Suspendierung rechtfertigen könne.

Wesentliche dienstliche Interessen sah das Landesverwaltungsgericht aber dadurch gefährdet, dass der Revisionswerber eine Funktion im angeführten Verein I.C. inne gehabt und damit eine Nebenbeschäftigung ausgeübt habe. Weiters sei auch das dienstliche Interesse an der Wiederherstellung des Vertrauens der Bevölkerung in die unbefangene Fortführung des UVP-Verfahrens zur 380 kV-Leitung "nicht unerheblich". Maßgebender Zweck einer Suspendierung sei in diesem Fall die rasche Wiederherstellung des Ansehens des Amtes, das durch ein schwerwiegendes in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten eines Beamten Schaden erlitten habe. Die Dienstpflichtverletzung habe ein beträchtliches Aufsehen erregt.

Die §§ 9 und 11a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987

idF LGBl. Nr. 99/2012 lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 9

(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Er ist verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen aufzutreten und sich ehrenhaft zu verhalten.

(3) Der Beamte hat die Bürger im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist.

(4) Die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) sind zu verwenden.

(5) Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

...

Nebenbeschäftigung

§ 11a

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Während des Zeitraumes, in dem das Beschäftigungsausmaß des Beamten nach § 12i dieses Gesetzes, §§ 15h oder 15i MSchG oder §§ 8 oder 8a VKG herabgesetzt ist, oder während eines Karenzurlaubes gemäß § 15d darf von ihm eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Bewilligung der Dienstbehörde ausgeübt werden. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das Ausüben dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der getroffenen Maßnahme widerspricht.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede nach Art, Ausmaß oder Ertrag wesentliche Änderung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung oder deren Veränderung mit Bescheid zu untersagen, wenn ein Tatbestand des Abs 2 erster Satz vorliegt. Andernfalls hat sie die Nebenbeschäftigung (Veränderung) zur Kenntnis zu nehmen, wobei sie jedoch mit Bescheid die im Interesse des Dienstes, insbesondere zur Sicherstellung der Erfüllung der Dienstpflichten, erforderlichen Auflagen und Bedingungen festsetzen kann.

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden."

Das Landesverwaltungsgericht hält die Suspendierung des Revisionswerbers im Wesentlichen im Hinblick darauf für gerechtfertigt und geboten, weil der konkrete Verdacht gegen den Revisionswerbers bestehe, er habe durch seine Tätigkeit für den Verein I.C. und seine Funktion in diesem als Obmann-Stellvertreter seine Dienstpflichten gemäß § 9 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 11a Abs. 2 und 3 L-BG verletzt.

Die im vorliegenden Fall festgestellten Verdachtsmomente gegen den Revisionswerber waren grundsätzlich geeignet, den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen zu begründen.

Zur Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen, nämlich der Tätigkeit des Revisionswerbers für den Verein, wodurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt (§ 9 Abs. 2 L-BG) oder die Vermutung seiner Befangenheit hervorgerufen worden sei (§ 11a Abs. 2 L-BG), kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Art und Schwere vom 19. März 2014, 2013/09/0029, hingewiesen werden, in welchem der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt hat:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. April 2011, Zl. 2010/12/0054, Folgendes ausgeführt:

'Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979, die Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen, dann erfüllt, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten beiden Untersagungs-Tatbestände des § 56 Abs. 2 BDG 1979 erfasst sind) darstellt. So wie beim zweiten Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 die Vermutung der Befangenheit genügt, also nicht der Nachweis von konkreten Befangenheitssituationen geführt werden muss, reicht beim dritten Tatbestand die Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen aus. Diese Gefährdung darf aber - ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit - keine bloß hypothetische sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden. Eine durch die Nebenbeschäftigung bedingte Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete wie auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit können ein solches wesentliches dienstliches Interesse im Sinn des § 56 Abs. 2 BDG 1979 darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0087, mwN). Eine solche Gefährdung muss allerdings nicht den Grad einer aktuellen Gefährdung erreichen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0147, wonach es auf das tatsächliche Bestehen einer konkreten Gefahr nicht ankommt).

In seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2008/12/0182, betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 dritter Tatbestand BDG 1979, teilte der Verwaltungsgerichtshof die dem damals angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende - und von der damaligen Beschwerde auch nicht näher bekämpfte - Prämisse, dass die Nebenbeschäftigung eines Beamten der Finanz als Steuerberater, die der Öffentlichkeit bekannt ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung untergrabe. Denn hiefür genüge es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wenn in der Öffentlichkeit, insbesondere bei berufsmäßigen Parteienvertretern vor Abgabenbehörden, etwa die - wenngleich haltlose - Frage aufgeworfen werde, ob allein durch das Einschreiten des Beamten gegenüber der Abgabenverwaltung eine Ungleichbehandlung seiner Klienten gegenüber anderen, nicht von diesem vertretenen bedingt werden könnte. Die damals belangte Behörde habe das Vertrauen der Allgemeinheit zu Recht schon dadurch - hinreichend konkret - gefährdet gesehen, dass es allein schon den Mandanten des damaligen Beschwerdeführers unbenommen bleibe, ihr Wissen um ihre Vertretung durch diesen in Steuersachen zu verbreiten. Die (damals) belangte Behörde habe unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten zu Recht eine konkrete Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche und gesetzesgetreue Aufgabenerfüllung gegeben und damit den dritten Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 als erfüllt angesehen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0141, betreffend die Nebenbeschäftigung eines Staatsanwaltes als Strafverteidiger, und vom 28. Februar 1996, Zl. 93/12/0260, betreffend eine solche eines Sicherheitswachebeamten als Fahrlehrer).'

...

Eine wesentliche Gefährdung von Interessen des Dienstes im Sinne des § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 wird nur dann angenommen werden können, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass durch die Ausübung einer Nebentätigkeit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 beeinträchtigt wäre. Einem Beamten muss in diesem Zusammenhang hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Art. 8 EMRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und Ausübung der Interessen zugebilligt werden (vgl. Kneihs, Dienstrecht und Privatleben, ZfV 1998, 119 ff, und Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, 163 ff). Auch das Verbot des § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 ist angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2007/09/0141, zu § 43 Abs. 2 BDG 1979). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 ist daher von Bedeutung, ob aus der Nebenbeschäftigung des Beamten konkret negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Tätigkeit oder den Dienstgeber gezogen werden können oder ob etwa der Dienstgeber zusätzliche Vorkehrungen treffen muss, um negative Rückschlüsse zu verhindern (vgl. Koblizek, Ausübung von Nebenbeschäftigungen, .SIAK-Journal 3/2007, 46, 49). Die Annahme der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Unterbleiben der Nebenbeschäftigung tatsächlich zur Vermeidung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen notwendig ist."

Auch die Tätigkeit für einen Verein als unerlaubte Nebenbeschäftigung kann grundsätzlich ein schwere Dienstpflichtverletzung darstellen, wie in einem Einzelfall vom Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 2001/09/0142 (hinsichtlich der verantwortlichen Organstellung und Tätigkeit eines Beamten in einem Verein, dessen Haupttätigkeitsfeld im Zurückstellen von Kilometerständen bei Kraftfahrzeugen bestand), - allerdings vor dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, 2005/09/0115, und vor der Dienstrechts-Novelle 2008 - festgehalten worden ist.

Anderseits ist aber auch zu beachten, dass die Tätigkeit und Mitgliedschaft in einem Verein auch für Beamte dem verfassungsrechtlichen Schutz der Vereinsfreiheit gemäß Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK unterliegt. Eine Tätigkeit und Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht schon deswegen als unzulässige Nebenbeschäftigung zu werten, wenn der Zweck des Vereins in jenem Bereich liegt, in dem der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tätig ist (vgl. zur Tätigkeit von Beamten in einem Verein auch das hg. Erkenntnis vom 18. November 1985, 85/12/0145, VwSlg. 11.942/A). Die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung - auch in einem Verein - ergibt sich vielmehr auch hier aus ihrem konkreten Inhalt und Umfang, muss aber auch immer in Bezug zu der dienstlichen Tätigkeit gesehen werden, die der Beamte auszuüben hat (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, 344).

Der Verdacht einer unerlaubten Nebenbeschäftigung kann auch Grund für die Verfügung der Suspendierung sein (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, 2007/09/0078: Verdacht der Anpreisung von Alarmanlagen an Einbruchsopfer in 56 Fällen durch einen Polizeibeamten, Weitergabe diesbezüglicher personenbezogener Daten an ein Unternehmen). Wesentlich ist auch in diesem Fall, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, hier: der Ausübung einer im Verdachtsbereich vorgeworfenen Nebenbeschäftigung, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Ansehen des Amtes und auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet sein können, wenn ein als Abteilungsleiter einer für Naturschutz zuständigen Abteilung eines Amtes der Landesregierung zugleich in einer Nebenbeschäftigung als Mitglied und Leitungsorgan eines Vereins tätig ist, welcher Gutachten zu Fragen des Naturschutzes entweder selbst erstellt oder an Vereinsmitglieder vermittelt. Dadurch kann nämlich durchaus die Vermutung der Befangenheit nicht nur des Beamten selbst, sondern auch der in seinem Weisungsbereich tätigen Beamten und Mitarbeiter entstehen. Dem angefochtenen Erkenntnis ist im vorliegenden Fall zu entnehmen, dass gerade im vorliegenden Fall ein derartiger Eindruck in der Öffentlichkeit angesichts einer größeren Zahl von Artikeln in Tageszeitungen sowie in Onlinemedien entstanden sein könnte.

Nach der Aktenlage ist es im vorliegenden Fall angesichts von Medienberichten über die Mitgliedschaft und Tätigkeit des Revisionswerbers im Verein I.C. auch dazu gekommen, dass ein vom Obmann des Vereins, Dkfm DDr. R.S., in einem konkreten Genehmigungsverfahren betreffend ein Großvorhaben erstattetes naturschutzfachliches Gutachten angesichts der Mitgliedschaft und Funktion des Revisionswerbers im Verein I.C. verworfen wurde und ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden ist.

Wesentliche Funktion der Suspendierung ist die vorläufige Sicherung und zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, dass im Suspendierungsverfahren noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des im Verdachtsbereich vorgeworfenen Verhaltens zu erfolgen hat. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass auch Nebenbeschäftigungen ohne Meldepflicht unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein können, ebenso können auch gemeldete und nicht untersagte Nebenbeschäftigungen unzulässig sein. Die Dienstbehörde kann auch unzulässige Nebenbeschäftigungen untersagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2013/12/0222).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden und seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. zu § 28 VwGVG die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, und vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0057).

Das Verwaltungsgericht hatte daher zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben waren, ob also durch die Belassung des Revisionswerbers im Dienst, hier also durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Revisionswerber zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist unstrittig, dass eine Verwendung des Revisionswerbers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz als Leiter der früheren Abteilung Naturschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung auf Grund der mit 1. Jänner 2015 wirksam gewordenen Auflösung dieser Abteilung nicht mehr in Frage kommen konnte. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde führt aus, dass sie sich im Fall der Aufhebung der Suspendierung vermutlich dazu gezwungen sähe, eine Dienstbefreiung bei Gewährung von vollen Bezügen in Betracht ziehen zu müssen.

Der Revisionswerber hat vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, dass er sich seit dem 1. September 2014 aus dem operativen Geschäft der Abteilung Naturschutz zurückgezogen und auch seine Mitgliedschaft im Verein I.C. zurückgelegt habe, daher sei seine Suspendierung nicht gerechtfertigt.

Diesem Einwand hat das Verwaltungsgericht mit der Aussage entgegnet, dass den Revisionswerber dieser Umstand nicht von seiner disziplinären Verantwortung befreie. Das trifft nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwar zu. Jedoch ist im Suspendierungsverfahren nicht die Frage der disziplinären Verantwortung zu beurteilen, sondern die Frage, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst während des Disziplinarverfahrens wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sind.

Das Verwaltungsgericht führt aus, dass gerade in jenem Zuständigkeitsbereich, für welchen der Revisionswerber in seiner Funktion als Abteilungsleiter der Abteilung Naturschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung - neben Führungsaufgaben - verantwortlich zeichne und häufig in Kontakt mit der Bevölkerung sei, die Öffentlichkeit seit geraumer Zeit sehr sensibel sei, daher sei das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Revisionswerbers im Fall seiner Belassung im Dienst gefährdet.

Der Revisionswerber hält das angefochtene Erkenntnis für rechtswidrig, weil er infolge seiner Erklärung verbindlich zum 31. Dezember 2014 den Aktivstand beendet hätte und verbindlich in den Ruhestand zu versetzen sei. Nur die Suspendierung habe zur Folge, dass seine Ruhestandsversetzung erst mit dem auf die Aufhebung der Suspendierung folgenden Monatsletzten stattzufinden habe. Weiters sei die Geschäftsordnung im Amt der Salzburger Landesregierung dahingehend geändert worden, dass nunmehr der Arbeitsplatz des Revisionswerbers weggefallen sei. Vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, nämlich mit dem 1. Jänner 2015, sei im Rahmen einer Umorganisation die Naturschutzabteilung im Amt der Landesregierung aufgelöst worden und damit jener Naturschutzagenden inkludierende Abteilungsleiterarbeitsplatz weggefallen, den der Revisionswerber innegehabt habe und in dessen Rahmen er befangen gewesen sein solle. Im Übrigen habe der Revisionswerber seine Mitgliedschaft im Verein I.C. beendet und sei schon vor der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts die Vereinsauflösung erfolgt.

Im Fall der Aufhebung seiner Suspendierung würde der Revisionswerber daher nicht mehr in die Lage kommen, als Leiter der Abteilung Naturschutz im Amt der Salzburger Landesregierung tätig zu werden. Es sei daher jedenfalls nicht mehr erforderlich, eine Sicherung des Verfahrens in dieser Hinsicht vorzunehmen.

Die belangte Behörde führt aus, dass eine Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers auf Grund eines von ihm gestellten Antrages im Fall der Aufhebung seiner Suspendierung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam werden könnte, in dem die Suspendierung geendet hat.

Demgegenüber hat das Landesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt, dass der Revisionswerber im Fall des Unterbleibens seiner Suspendierung oder der Aufhebung seiner Suspendierung neuerlich in jenem Bereich tätig wäre und Verantwortung tragen würde, auf welchen sich die ihm im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung bezog. Das Verwaltungsgericht hat damit aber verkannt, dass die vom Revisionswerber angeführte Änderung seines Arbeitsplatzes sowie eine bevorstehende Beendigung seines aktiven Dienstverhältnisses für die Frage der Zulässigkeit und Aufrechterhaltung seiner Suspendierung deswegen von maßgeblicher Bedeutung sein können, weil durch die Änderung dieser Umstände auch die Art und Schwere einer möglichen Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes in einem anderen Licht erscheinen würden.

Die Suspendierung hat nicht den Zweck, eine Ruhestandsversetzung hintanzuhalten um gegen den Beamten eine Disziplinarstrafe noch als Beamten des Aktivstandes verhängen zu können. Die Suspendierung hat auch nicht den Zweck, das Wirksamwerden einer Erklärung nach § 4 Abs. 1 L-BG, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, gemäß Abs. 3 leg. cit. zu hindern. Dies sind vielmehr nur Rechtsfolgen einer Suspendierung. Die von der belangten Behörde wiedergegebenen Überlegungen, gegen einen im Aktivstand stehenden Beamten könnten im Hinblick darauf höhere Geldstrafen verhängt werden, als in diesem Fall eine Geldstrafe von seinem Aktivbezug und nicht wie von einem Beamten im Ruhestand nur vom Ruhebezug bemessen werden könne, sind für die Frage der Zulässigkeit einer Suspendierung nicht maßgeblich. Ebenso wenig maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Suspendierung ist der Umstand, dass im Fall der Suspendierung gemäß § 48 Abs. 2 L-BG eine Bezugskürzung eintritt und daher vom Dienstgeber geringere Mittel für den Beamten aufzuwenden sind, als wenn der Beamte nicht suspendiert wäre. Die Bezugskürzung ist nämlich nur eine Folge, nicht aber für sich ein öffentliches Interesse an der Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Suspendierung.

War aber die im Verdachtsbereich vorgeworfene Nebenbeschäftigung und Tätigkeit beendet, der Verein I.C. aufgelöst, das Aktivdienstverhältnis des Revisionswerbers auf Grund seiner Ruhestandserklärung zu beenden und kein Arbeitsplatz mehr vorhanden, auf welchen der Revisionswerber im Fall der Beendigung seiner Suspendierung zurückkehren und dort mit Verantwortung im Naturschutzbereich tätig hätte werden können, so hat sich die für eine Suspendierung maßgebliche Sachlage im vorliegenden Fall derart geändert, dass nicht mehr ohne weiteres gesagt werden konnte, dass durch die Belassung des Revisionswerbers im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gemäß § 48 Abs. 1 L-BG gefährdet gewesen wären.

Das Landesverwaltungsgericht hat dies verkannt, weshalb die Revision auch gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zulässig war und das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Oktober 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte