Normen
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
E-GovG 2004 §19;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
ZustG §37;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090015.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Dezember 2014 wurde die Revisionswerberin für schuldig erkannt, sie habe die Beschäftigung von vier rumänischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 30. April 2012 bis 29. Mai 2012 zu verantworten, obwohl für diese keine der in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) angeführten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Die Revisionswerberin habe dadurch Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden über sie vier Geldstrafen von EUR 2.000,-- und Ersatzfreiheitsstrafen von 60 Stunden verhängt und ihr Verfahrenskosten auferlegt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Wenn die Revisionswerberin meint, das Verwaltungsgericht habe über das von ihr angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht mehr entscheiden dürfen, weil dieses bereits vor der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts an sie gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG außer Kraft getreten sei, so ist sie darauf zu verweisen, dass das Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 16. Dezember 2014 zugestellt wurde. Dieser Tag lag unbestritten innerhalb der 15- Monatsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG. Die Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, der nach § 18 VwGVG Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zukam, bewirkte die rechtswirksame und rechtzeitige Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Dezember 1993, 93/02/0085, und vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202, zu dem insofern mit § 43 Abs. 1 VwGVG bedeutungsgleichen § 51 Abs. 7 VStG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2013).
Die Zustellung, die per Telefax erfolgte, war gemäß § 37 ZustG rechtswirksam, die Ausfertigung des Erkenntnisses trug unbestritten eine Amtssignatur im Sinn des § 19 E-Government-Gesetzes (vgl. zur Wirksamkeit einer derartigen Zustellung an eine Behörde die hg. Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033, und vom 26. Jänner 2015, Fr 2014/19/0032).
Auch im Übrigen zeigt die Revisionswerberin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf. Dass die Ausländer Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen seien und kein Arbeitsentgelt erhalten hätten, hindert nicht die Beurteilung, dass sie sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zur Revisionswerberin befanden, deren Haus sie renoviert haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/09/0052, und vom 17. Dezember 2013, 2012/09/0137).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2015
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