Normen
AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
FlVfGG §13;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfGG §36;
FlVfGG §37;
FlVfGG §39;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §27;
WWSGG §33;
WWSGG §35;
WWSGG §36;
WWSLG Krnt 2003 §35;
WWSLG Krnt 2003 §46;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Revisionswerberin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Einforstungsrechte nach dem Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz - K-WWLG lasten.
Einforstungsberechtigt ist die zweitmitbeteiligte Agrargemeinschaft; die erstmitbeteiligte Partei ist als Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 77, KG E., Mitglied der Agrargemeinschaft.
Mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz (kurz: AB) vom 16. Oktober 2012 iVm deren Berichtigungsbescheid vom 23. Oktober 2012 wurde - gestützt auf § 46 K-WWLG - ein "Nutzungsplan" betreffend "künftige Schwend- und Almverbesserungsmaßnahmen" agrarbehördlich genehmigt, weil es "gegen die von der belasteten Grundeigentümerin (der Forstverwaltung G.) gemeinsam mit der Berechtigten (der Agrargemeinschaft) erarbeiteten Maßnahmen keine Einwendungen" und auch keine gesetzlichen Versagungsgründe gäbe. Ein gemeinsam mit der Belasteten "ausgearbeiteter Maßnahmenplan" sei bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 14. April 2011 einstimmig beschlossen worden.
Der Bescheid, der somit von einem "Übereinkommen über die Ausübung von Nutzungsrechten" (vgl. § 46 K-WWLG) ausgeht, wurde der Revisionswerberin und der zweitmitbeteiligten Partei zugestellt.
Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 27. Mai 2013 wies dieser eine gegen den Bescheid der AB erhobene Berufung der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück, weil ihr keine Parteistellung zukomme.
Begründend wurde ausgeführt, die rechtliche Grundlage für die vom Bescheid der AB erfassten Nutzungsrechte bilde eine Dienstbarkeitsurkunde vom 21. Juni 1861, mit welcher zugunsten der an der zweitmitbeteiligten Partei beteiligten Liegenschaften Weide- und Holzbezugsrechte auf verschiedenen Grundstücken der KG L. im Eigentum der Revisionswerberin eingeräumt worden seien. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 16. März 1972 sei diese Dienstbarkeitsurkunde dahin abgeändert worden, dass an die Stelle der aufgrund der zitierten Dienstbarkeitsurkunde bisher berechtigten Liegenschaften nunmehr die Agrargemeinschaft - bestehend aus dort angeführten Mitgliedern - getreten sei. Somit sei seit Rechtskraft dieses Bescheides aus 1972 "als Eigentümerin der berechtigten Liegenschaft" die Agrargemeinschaft "in Bezug auf die mit Dienstbarkeitsurkunde ex 1861 eingeräumten Weide- und Holzbezugsrechte anzusprechen". Damit seien aber die aus der Dienstbarkeitsurkunde aus 1861 "erfließenden Rechtspositionen" für die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft insoweit gleichsam "mediatisiert", als ihnen lediglich die Befugnis zur faktischen Nutzung der in Rede stehenden Weide- und Holzbezugsrechte, nicht jedoch die im öffentlichen Recht gründende Befugnis zur Verfolgung der aus der Dienstbarkeitsurkunde erwachsenen Rechte zukomme. Eigentümern von Stammsitzliegenschaften einer (wie hier) berechtigten Agrargemeinschaft kämen indessen nach dem K-WWLG keine Rechte zu, und es würden ihnen auch keine gesetzlichen Pflichten auferlegt, weshalb der erstmitbeteiligten Partei im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme.
Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2014, 2013/07/0254, behob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde lediglich mit dem ersten Absatz des Spruchpunktes 2.) des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Villach vom 16. März 1972 befasse, nicht aber mit dem vollständigen Inhalt des von ihr zur Verneinung der Parteistellung der erstmitbeteiligten Partei herangezogenen Bescheides. Ohne nähere Auseinandersetzung mit allen Bestimmungen des Bescheides vom 16. März 1972 in ihrer Gesamtheit könne aber nicht ohne Weiteres gesagt werden, dass sämtliche dort genannten Weideservitutsrechte nur noch der Agrargemeinschaft und nicht mehr den durch diese "mediatisierten" Mitgliedern der Agrargemeinschaft zukämen. Bei der somit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung könnte auch der in Spruchpunkt 1.) des genannten Bescheides angeführte - in den vorgelegten Verwaltungsakten allerdings nicht enthaltene - (Regulierungs‑)Bescheid, ebenfalls vom 16. März 1972, Zl. 2181/14/72, von Interesse sein. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es nach der Rechtsprechung für die Parteistellung genüge, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich bestehenden subjektiven Rechtes durch den Bescheid möglich sei. Die Behörde müsse daher zum Zweck der Prüfung der Parteistellung jenen Sachverhalt ermitteln, der es ermögliche, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage komme. Die belangte Behörde habe jedoch den für die Beurteilung der Parteistellung der erstmitbeteiligten Partei maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
Zwischenzeitig war die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Beschwerde anzusehende Berufung der erstmitbeteiligten Partei gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) übergegangen.
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 30. Oktober 2014 hob das LVwG den Bescheid der AB vom 16. Oktober 2012 und den Berichtigungsbescheid vom 23. Oktober 2012 gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG in Verbindung mit § 46 K-WWLG auf.
Dies wurde nach Wiedergabe der Inhalte beider Bescheide aus dem Jahr 1972 und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen damit begründet, dass der nichtamtliche Sachverständige im Auftrag der Revisionswerberin ein Gutachten über die erforderlichen Weideverbesserungsmaßnahmen in der H (6. Oktober 2009) erstellt habe.
Die Agrargemeinschaft habe am 14. April 2011 nach Ausweis des
Protokolls beschlossen, dass "über den Talbereich ... noch
verhandelt werden" solle und in einem näher bezeichneten Gebiet "kein Fichten-, sondern nur ein geringer Lärchenbestand bestehen" solle. Die AB habe den unveränderten Maßnahmenplan mit Schreiben vom 11. Juni 2012 an die Parteien übermittelt und erklärt, dass dieser Plan "gemäß § 35 K-WWLG" genehmigt werde, wenn innerhalb von drei Wochen keine Stellungnahme einlange. Dazu habe die Revisionswerberin fristgerecht Stellung genommen, nicht aber die Agrargemeinschaft. Der Maßnahmenplan sei mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 (berichtigt mit Bescheid vom 23. Oktober 2012) gemäß § 46 K-WWLG genehmigt worden.
Die Regelungen über die Parteistellung seien das Kernstück des AVG. Die Frage, ob Parteistellung vorliege, müsse aber an Hand der Vorschriften des materiellen Rechts gelöst werden. § 45 K-WWLG nenne als Legalparteien des Verfahrens nur die Eigentümer der berechtigten und belasteten Liegenschaften. Wenn eine dieser Liegenschaften im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehe, sei eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Materie erforderlich. Bei dem von der AB genehmigten Konvolut handle es sich nicht um einen Nutzungsplan (siehe dessen Inhaltserfordernisse im § 35 leg. cit., die nicht erfüllt seien), sondern um eine punktuelle - beabsichtigt: einvernehmliche - Neuregelung der vom Übereinkommen aus dem Jahr 1972 nicht umfassten Bestimmungen über die Weideverbesserung (ursprünglich Punkt 5 der Urkunde aus 1861, neugefasst in der Urkunde aus 1931). Ein Übereinkommen bedürfe der Zustimmung aller vom Übereinkommen betroffenen Parteien; in diesem Fall also der belasteten und der berechtigten Grundeigentümer.
Eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft sei Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (§ 49 Abs. 1 K-FLG); wenn die berechtigte Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück sei, so gälten für die Willensbildung der Agrargemeinschaft die - in dieser Hinsicht lückenhaften - Bestimmungen des K-FLG (§ 9 Abs. 3 K-WWLG). Nach den Mustersatzungen für Agrargemeinschaften wäre also ein nach Anteilen mehrheitlicher, rechtswirksamer Vollversammlungsbeschluss (die konkrete Maßnahme betreffend) erforderlich.
Im Akt der AB erliege nur die ausdrückliche, gegenüber der AB erklärte Zustimmung der belasteten Grundeigentümerin zum Neuregulierungsvorschlag. Die Agrargemeinschaft habe eine Vollversammlung abgehalten und über das bescheidgegenständliche Maßnahmenpaket beraten. Es seien Änderungsvorschläge gemacht, aber im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Festzuhalten sei also, dass eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der Agrargemeinschaft zum Regelungsinhalt des Übereinkommens nicht vorliege. Die Agrargemeinschaft sei lediglich mit Schreiben vom 11. Juni 2012 zur Äußerung aufgefordert worden und habe dieses Schreiben den Absatz enthalten, dass der Maßnahmenplan gemäß § 35 K-WWLG genehmigt werde, wenn binnen drei Wochen keine Stellungnahme bei der Agrarbehörde einlange.
Abgesehen davon, dass es sich bei dem Regelungswerk nicht um einen Maßnahmenplan gemäß § 35 K-WWLG, sondern um ein Übereinkommen hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten handeln solle, könne in diesem Fall nicht von einem Übereinkommen gesprochen werden. Insofern sei der erstmitbeteiligten Partei Recht zu geben, dass - wenn kein Übereinkommen vorliege - ein Verfahren gemäß § 44 Abs. 2 K-WWLG hätte eingeleitet werden müssen, um ein solches Verfahrensergebnis zu erzielen (wobei eine lediglich punktuelle Neuregulierung grundsätzlich nicht zulässig sei). Offensichtlich liege in Bezug auf das von der AB angenommene Übereinkommen weder ein rechtswirksamer Vollversammlungsbeschluss noch eine Willensäußerung der Agrargemeinschaft vor.
Der Verwaltungsgerichtshof habe sich schon mehrmals zu vergleichbaren Sachverhalten, wenn auch in anderen Materien der Bodenreform, geäußert (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2010, 2008/07/0191). Aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sei der Grundgedanke ableitbar, dass die gemeinsame Willensbildung der Gemeinschaft in deren Organen erfolge. Gegen die Beschlüsse dieser Organe stehe den einzelnen Mitgliedern die Möglichkeit der Anrufung der Aufsichtsbehörde zu. Die Gemeinschaft oder Genossenschaft selbst habe in Bezug auf solche Beschlüsse die Genehmigung der Behörde einzuholen; in diesem Verfahren habe nur die Gemeinschaft, nicht aber das einzelne Mitglied Parteistellung.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Parteistellung des einzelnen Mitglieds in einem einem Vollversammlungsbeschluss nachfolgenden Genehmigungsverfahren nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Unterfertigung des Übereinkommens durch ein Organ der Agrargemeinschaft von einem bestätigenden Beschluss der Vollversammlung getragen werde. Dann wäre dem Mitglied nur gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel (Minderheitsbeschwerde) offen gestanden. Die Vollversammlung habe - mit Zustimmung der erstmitbeteiligten Partei - beschlossen, dem Vorschlag dann zuzustimmen, wenn gewisse Änderungen vorgenommen würden. Die Behörde habe in ihrem Bescheid den Inhalt des Gutachtens aber unverändert übernommen. Noch viel schwerer wiege aber, dass im Akt kein Hinweis auf die ausdrückliche Zustimmung der Agrargemeinschaft vorliege; im Gegenteil sei ihr zu Handen der Organe nur eine Ausfertigung des ausgearbeiteten Neuregelungskonzeptes (unter Hinweis auf eine andere als die letztlich tatsächlich zur Anwendung gebrachte Gesetzesbestimmung) zur Kenntnisnahme mitgeteilt worden.
Von einem Übereinkommen könne nur dann gesprochen werden, wenn übereinstimmende Willenserklärungen aller Vertragsparteien vorlägen. Wenn ein Parteienübereinkommen nicht von sämtlichen betroffenen Grundeigentümern abgeschlossen werde, so seien solche Übereinkommen nicht zustande gekommen. Damit fehle es der AB aber an der funktionellen Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Genehmigung des Parteienübereinkommens ausgesprochen werde (VwGH vom 27. Juni 1989, 89/07/0002).
Die funktionelle Unzuständigkeit sei vom LVwG auch ohne entsprechendes Parteienvorbringen aufzugreifen.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche und es auch nicht an einer solchen Rechtsprechung fehle. Dies ergebe sich insbesondere aus der (oben wiedergegebenen) Rechtsprechung. Weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich und lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belasteten Grundeigentümerin als revisionswerbenden Partei.
Die Revisionswerberin macht geltend, die Revision sei zuzulassen, weil die erstmitbeteiligte Partei entgegen bestehender (und näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtsmittellegitimiert gewesen sei. Die Einforstungsrechte stünden nicht ihr persönlich, sondern der Agrargemeinschaft zu; interne Willensbildungsfragen einer Körperschaft könnten nicht zulasten des Vertragspartners gehen und es könnte daraus keine Rechtsmittellegitimation der erstmitbeteiligten Partei abgeleitet werden.
Zudem habe das LVwG das Parteiengehör missachtet, zumal die Revisionswerberin weder zu den neuen Sachverhaltsfeststellungen noch zur Gültigkeit des Übereinkommens gehört worden sei. Schließlich gehe auch die Beurteilung des LVwG, wonach Abkommen über bestimmte einzelne Weidemaßnahmen quasi unzulässig seien und die AB zu deren Genehmigung unzuständig sei, über den Einzelfall hinaus. Weiters entspreche es nicht der Rechtsprechung, dass Rechtsmittel - wie im vorliegenden Fall - vom Rechtsmittelwerber nicht unterschrieben werden müssten und trotzdem behandelt würden.
Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich der Argumentation des LVwG anschloss und die Nichtzulassung der Revision, in eventu die Abweisung der Revision unter Kostenersatz beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das LVwG erachtete die Revision nicht als zulässig.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.
2. Die außerordentliche Revision erweist sich als zulässig.
Das LVwG ging deshalb von der Rechtsmittellegitimation der erstmitbeteiligten Partei aus, weil kein dem Übereinkommen zustimmender Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vorliege, dennoch von der AB der Abschluss eines Übereinkommens angenommen und es nach § 46 K-WWLG agrarbehördlich genehmigt worden sei. Das einzelne Mitglied der Agrargemeinschaft habe mangels Beschlussfassung durch die Agrargemeinschaft keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die agrarbehördliche Genehmigung des vermeintlichen Übereinkommens zu wehren, weshalb ihm im Verfahren nach dem K-WWLG Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis zuzuerkennen sei.
Für diese besondere Fallgestaltung besteht noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die Revision erweist sich daher in diesem Umfang als zulässig.
Als Besonderheit des vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass das Verfahren zur Erstellung eines Nutzungsplans ursprünglich als Verfahren nach § 35 K-WWLG (zur Sicherung der Weiderechte) geführt worden war, in welchem die Zustimmung der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften keine Voraussetzung für die Planerlassung ist; der Plan wurde dann allerdings nach § 46 K-WWLG (Genehmigung von Übereinkommen der Parteien) genehmigt.
3. Im vorliegenden Fall sind zum einen die Bestimmungen über die Willensbildung innerhalb der Agrargemeinschaft und die Rechte des Mitglieds einer Agrargemeinschaft gegenüber dieser auf der Rechtsgrundlage des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 85/2013 (K-FLG), andererseits die Bestimmungen des K-WWLG, LGBl. Nr. 15/2003 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 85/2013, von Interesse.
3.1. Die hier relevanten Bestimmungen des K-FLG lauten:
"§ 48 Agrargemeinschaften
(1) Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.
(2) Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig.
§ 49 Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft; Veräußerung von persönlichen Anteilsrechten
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum daran mehreren gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Bezüglich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteilsrechte an körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen.
(3) ..."
3.2. Die Bestimmungen des K-WWLG lauten:
"§ 35 Nutzungsplan der belasteten Grundstücke
(1) Auf Verlangen der Behörde oder der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft der Behörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes (Nutzungsplan) durch ihn und durch die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften vorzulegen. Die Behörde hat den Entwurf des Nutzungsplanes den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften zur Stellungnahme innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu übermitteln. Der Nutzungsplan bedarf der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
a) die im Nutzungsplan vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gebührenden Nutzungsrechte dauernd zu sichern,
b) durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft die gebührenden Nutzungsrechte der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften ausreichend bedeckt bleiben und
c) der Nutzungsplan nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. (...)
§ 45 Parteien des Verfahrens
(1) Parteien des Verfahrens sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften.
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung im Verfahren nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.
§ 46 Genehmigung von Übereinkommen der Parteien
(1) Alle über die Ausübung von Nutzungsrechten getroffenen Übereinkommen (Vergleiche) der Parteien bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Übereinkommen
- a) den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht,
- b) den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft widerspricht,
- c) rechtlich oder tatsächlich undurchführbar ist oder
- d) Rechte dritter Personen offenkundig verletzt."
4. Mit Bescheid der AB vom 16. Oktober 2012 (berichtigt mit Bescheid vom 23. Oktober 2012) wurde ein Übereinkommen zwischen der Revisionswerberin und der Agrargemeinschaft auf der Rechtsgrundlage des § 46 K-WWLG agrarbehördlich genehmigt. Dagegen erhob die erstmitbeteiligte Partei Berufung. Fraglich ist deren Rechtsmittelbefugnis.
4.1. Thema des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2014, 2013/07/0254, war bereits die Frage der Parteistellung der erstmitbeteiligten Partei. Der Verwaltungsgerichtshof hielt es damals nicht für völlig ausgeschlossen, dass aufgrund der dem Einforstungsrecht zugrunde liegenden Urkunden und agrarbehördlichen Vorgänge, insbesondere im Jahr 1972, nicht nur der Agrargemeinschaft, sondern auch einzelnen Mitgliedern, darunter der erstmitbeteiligten Partei, Einforstungsrechte zukämen. Diesfalls wäre sie aber als Eigentümerin einer berechtigten Liegenschaft Partei im Sinne des § 45 Abs. 1 K-WWLG.
Im nun angefochtenen Erkenntnis des LVwG wurde diese Frage nur am Rande berührt. Das LVwG gab beide Bescheide aus dem Jahr 1972 und deren maßgeblichen Inhalt wieder und ging offenbar davon aus, dass der erstmitbeteiligten Partei kein darauf gründendes eigenständiges Einforstungsrecht zustehe, sondern dass allein der Agrargemeinschaft als Eigentümerin des berechtigten Gutes Parteistellung nach § 45 Abs. 1 K-WWLG zukomme. Die Parteistellung der erstmitbeteiligten Partei wurde hingegen aus § 8 AVG vor dem Hintergrund der Vorschriften des hier anzuwendenden materiellen Rechts (des K-WWLG und des K-FLG) abgeleitet.
In der Revisionsbeantwortung der erstmitbeteiligten Partei vertritt diese unter Hinweis auf bestimmte Formulierungen in den Bescheiden aus dem Jahr 1972 den Standpunkt, ihrer Liegenschaft komme ein eigenes Weiderecht nach dem K-WWLG zu, weshalb sie schon auf Grundlage des § 45 K-WWLG Partei des Verfahrens sei.
Entscheidend ist, dass anstelle der in der Dienstbarkeitsurkunde aus dem Jahr 1861 bisher berechtigten Liegenschaften die Agrargemeinschaft tritt, die aus näher angeführten Mitgliedern (als Eigentümern von Stammsitzliegenschaften) besteht. Die Formulierung, dass zugunsten dieser Mitglieder Weideservitutsrechte auf den Grundstücken der revisionswerbenden Partei eingeräumt sind, ist sinnvollerweise im Gesamtzusammenhang dieser Regelung nur so zu verstehen, dass die Eigentümer dieser Grundstücke als Mitglieder der Agrargemeinschaft das der Agrargemeinschaft zukommende Einforstungsrecht nutzen können. An dieser Beurteilung änderte auch der im ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht bekannte (zweite) Bescheid aus dem Jahr 1972 nichts.
Die Annahme, dass Eigentümerin der berechtigten Liegenschaften (im Sinne des § 49 K-FLG) allein die zweitmitbeteiligte Agrargemeinschaft ist und dass dieser - neben der Revisionswerberin - gemäß § 45 Abs. 1 K-WWLG im vorliegenden Verfahren Parteistellung zukommt, erscheint daher nicht als rechtswidrig.
4.2. Hinweise darauf, dass der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 45 Abs. 2 K-WWLG Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung eines Übereinkommens zukomme, haben sich ebenfalls nicht ergeben und werden auch nicht behauptet.
5. Das LVwG leitete die Parteistellung der erstmitbeteiligten Partei auch nicht aus § 45 leg. cit. ab, sondern aus § 8 AVG in Verbindung mit dem Umstand, dass es sich bei der berechtigten Partei um eine Agrargemeinschaft handle. Nach Ansicht des LVwG ist die Parteistellung eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft in einem agrarbehördlichen Genehmigungsverfahren eines Übereinkommens nach § 46 K-WWLG dann gegeben, wenn dem Übereinkommen in Wahrheit gar kein das Übereinkommen deckender Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft zu Grunde liegt. Wäre hingegen die Zustimmung zum Übereinkommen durch ein Organ der Agrargemeinschaft von einem bestätigenden Beschluss der Vollversammlung getragen, wäre dem Mitglied der Agrargemeinschaft nur der Weg der Minderheitenbeschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss, nicht hingegen die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde gegen den das Übereinkommen bewilligenden Bescheid der AB zugestanden.
5.1. Die erstmitbeteiligte Partei ist Mitglied der Agrargemeinschaft.
Dass es sich bei der Agrargemeinschaft um eine körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft handelt, wurde nicht bestritten. Dass Satzungen bestehen bzw. welchen Inhalt sie haben, wurde hingegen nicht festgestellt; das LVwG orientierte sich bei seiner rechtlichen Beurteilung - insofern unwidersprochen von den Verfahrensparteien - an den Mustersatzungen.
Die Verfahrensparteien haben auch die Annahme des LVwG, wonach es für den Abschluss eines Übereinkommens über die Weidenutzung mit der Eigentümerin der belasteten Liegenschaften eines (zumindest mehrheitlichen) Vollversammlungsbeschlusses bedürfe, nicht bestritten.
Ein solcher Beschluss der Vollversammlung liegt nicht vor; die Ansicht des LVwG, dass nach dem im Akt erliegenden Protokoll der Vollversammlung vom 14. April 2011 eine Zustimmung zum vorgelegten "Nutzungsplan" nicht erteilt wurde, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Den Inhalt des Protokolls der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 14. April 2011, das der Revisionswerberin bereits im Verfahren vor der AB zur Kenntnis gebracht worden war, zieht sie nicht in Zweifel, wenn sie in Bezug auf die damalige Beschlussfassung meint, es wäre in Wahrheit einstimmig zugestimmt und es wären ja "nur zusätzliche Wünsche geäußert" worden. Ihrer Schlussfolgerung, wonach daher die notwendige Zustimmung der Agrargemeinschaft vorgelegen sei, war aber nicht zu folgen; gerade wegen dieser zusätzlichen Wünsche (arg.: "... soll noch verhandelt werden ...") war nicht vom Zustandekommen eines vorbehaltlosen einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung zum letztlich unverändert genehmigten Plan auszugehen.
Auch die Beurteilung des LVwG, wonach in dem Umstand, dass die Agrargemeinschaft nicht auf das - noch auf eine Bewilligung nach § 35 K-WWLG abzielende - Schreiben der AB vom 11. Juni 2012 (mit dem der unverändert gebliebene Plan neuerlich mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen übermittelt worden war) reagierte, keine Zustimmung des zuständigen Organs liege, kann nicht beanstandet werden. Eine Bewilligung nach § 35 K-WWLG hätte auch keiner ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft bedurft; im Gegensatz dazu geht § 46 K-WWLG vom Vorliegen eines Übereinkommens, also von übereinstimmenden Willensäußerungen der betroffenen Verfahrensparteien, aus. Dass nun die Agrargemeinschaft ihrerseits (etwa durch eine weitere außerordentliche Vollversammlung) einen Beschluss gefasst hätte, keine Stellungnahme abzugeben und insofern ihre Zustimmung auszudrücken, wird von keiner Verfahrenspartei behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Eine für die Annahme eines Übereinkommens nach § 46 K-WWLG notwendige Zustimmung der Agrargemeinschaft zum Plan kann in der fehlenden Reaktion auf den Vorhalt daher ebenfalls nicht erblickt werden.
Die Revisionswerberin irrt auch, wenn sie annimmt, "Vertreter der Agrargemeinschaft hätten das Übereinkommen mit Antrag auf Genehmigung" der AB übermittelt, woraus ebenfalls die Zustimmung der Agrargemeinschaft ableitbar wäre. Diese Behauptung trifft deshalb nicht zu, weil die AB - wie dargestellt - ursprünglich die Genehmigung des Nutzungsplanes nach § 35 K-WWLG im Auge hatte. Dafür war aber ein Antrag auf Genehmigung des Planes seitens der Eigentümer der berechtigten Grundstücke nicht notwendig. Ein Antrag (auf Genehmigung eines Übereinkommens) ist auch nicht mit dem Antrag der Agrargemeinschaft auf Sicherung der Weiderechte (zB durch einen Nutzungsplan nach § 35 K-WWLG) zu verwechseln; damit wurde (lediglich) das Verfahren zur Sicherung der Rechte eröffnet. Die Genehmigung des Übereinkommens selbst erfolgte jedenfalls nicht in Folge eines darauf gerichteten Antrags der Agrargemeinschaft.
Ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Agrargemeinschaft genehmigte die AB den Nutzungsplan als Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der revisionswerbenden Partei. Allerdings erhob die Agrargemeinschaft kein Rechtsmittel gegen diesen das Übereinkommen genehmigenden Bescheid der Agrarbehörde.
Fraglich ist, ob ein einzelnes Mitglied der Agrargemeinschaft, das behauptet, durch diese Vorgangsweise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, legitimiert ist, gegen die Genehmigung dieses Übereinkommens (nach dem K-WWLG) Rechtsmittel zu erheben oder ob es auch in einem solchen Fall durch die Agrargemeinschaft mediatisiert ist. Dies wäre dann der Fall, wenn es sich im Rahmen der Strukturen der Agrargemeinschaft gegen ein solches Vorgehen erfolgreich wehren könnte.
5.2. In diesem Zusammenhang verweist das LVwG zutreffend auf die Überlegungen, die dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, 2008/07/0191 (und auch bereits dem hg. Erkenntnis vom 9. November 2006, 2005/07/0123, VwSlg 17.050 A/2006), zu Grunde liegen.
Demnach ist aus den dort zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der dem Flurverfassungsrecht innewohnende Grundgedanke ableitbar, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken haben, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern und gegebenenfalls eine Minderheitenbeschwerde dagegen erheben müssen. Wenn der Beschluss der Agrargemeinschaft aber der Agrarbehörde vorgelegt wird und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlässt, kommt den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft dagegen kein Berufungsrecht zu.
Hinter diesem Berufungsausschluss steht der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können muss; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes soll zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der AB die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, soll einem Mitglied aber kein Berufungsrecht mehr zustehen. In einem solchen antragsbezogenen Genehmigungsverfahren wollte der Gesetzgeber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft also daher keine Parteistellung zuerkennen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0147).
Daraus ist als Grundsatz ableitbar, dass es keine Rechtsmittelbefugnis einzelner Agrargemeinschaftsmitglieder gegen die auf Grund von Organbeschlüssen der Agrargemeinschaft ergangenen Bescheide der Agrarbehörde gibt.
5.3. Der vorliegende Fall ist allerdings insofern anders gestaltet, als gerade kein Gemeinschaftsbeschluss der Agrargemeinschaft (weder in Form einer uneingeschränkten Zustimmung zum Übereinkommen, noch zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Genehmigungsbescheid) existiert. Fraglich ist, ob ein Mitglied einer Agrargemeinschaft in einem solchen Fall unmittelbar gegen den Bescheid der AB mit Rechtsmittel vorgehen kann.
Während - wie oben dargestellt - einem Mitglied bei Vorliegen eines Beschlusses der Agrargemeinschaft die Möglichkeit zur Bekämpfung des Beschlusses eingeräumt ist und es so seine Rechtsstellung wahren kann, ist dieser Weg in Fällen wie dem vorliegenden mangels Bestehens eines solchen Beschlusses nicht gangbar. Dass das K-FLG auch in solchen Fällen andere, zumutbare Möglichkeiten beinhaltete, um die Rechte eines einzelnen Mitglieds zu wahren, weshalb es im Genehmigungsverfahren vor der Agrarbehörde ebenfalls durch die Agrargemeinschaft mediatisiert wäre, wird in der Revision nicht behauptet.
Aus § 8 AVG ergibt sich, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung u.a. deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0135, VwSlg 14319 A/1995, mwN). Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich.
Für die Beurteilung der Frage der Parteistellung ist maßgebend, ob die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden - wobei das in Anspruch genommene rechtliche Interesse seinen Ursprung in Verhältnissen des Privatrechts oder des öffentlichen Recht haben kann - bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 2. Dezember 2002, 2002/07/0109, vom 28. September 2006, 2005/07/0125, VwSlg 17019 A/2007, und vom 22. Februar 2007, 2006/07/0014, VwSlg 17131 A/2007, uam).
Die erstmitbeteiligte Partei ist als Mitglied der Agrargemeinschaft zur Nutzung der der Agrargemeinschaft zukommenden Einforstungsrechte unmittelbar berechtigt. Ein Übereinkommen der Agrargemeinschaft mit der Revisionswerberin als Eigentümerin der belasteten Liegenschaft über die Ausübung dieser Nutzungsrechte berührt daher auch die Modalitäten der Nutzung der Rechte der erstmitbeteiligten Partei (als Mitglied der Agrargemeinschaft) und damit ihre rechtlichen Interessen im Sinne des § 8 AVG.
In der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung kommt einem Mitglied einer Agrargemeinschaft auf Grundlage des § 8 AVG Parteistellung in dem Verfahren zu, in dem das (vermeintliche) Übereinkommen agrarbehördlich genehmigt wurde. Der erstmitbeteiligten Partei kam daher im vorliegenden Fall Rechtsmittelbefugnis gegen den Genehmigungsbescheid zu.
6. Die Revisionswerberin wendet schließlich auch Verfahrensmängel ein und rügt den Umstand, dass die Berufung gar nicht von der erstmitbeteiligten Partei unterschrieben worden sei.
6.1. Mit dem letztgenannten Hinweis macht die Revisionswerberin implizit geltend, das LVwG hätte gar nicht über die (nun als Beschwerde anzusehende) Berufung entscheiden dürfen, es fehle ihm an der Zuständigkeit. Damit übersieht sie aber, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im ersten Rechtsgang von der Zulässigkeit der Berufung der erstmitbeteiligten Partei (und von der Erschöpfung des Instanzenzugs durch diese) ausging.
Die durch eine aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn auch nur implizit bejahte Frage der Zuständigkeit kann in weiterer Folge aber nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. September 2014, 2013/12/0177, und vom 16. Dezember 2004, 2003/07/0156). Das LVwG war daher nicht gehalten, die von der Revisionswerberin aufgezeigte Frage zu prüfen.
Mit diesem Vorbringen wird somit keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
6.2. Schließlich gehe nach Ansicht der Revisionswerberin auch die Beurteilung des LVwG, wonach Abkommen über bestimmte einzelne Weidemaßnahmen quasi unzulässig seien und die AB zu deren Genehmigung unzuständig sei, über den Einzelfall hinaus.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Revisionswerberin die Bedeutung der genannten (in Klammer gesetzten) Ausführungen des LVwG über die "grundsätzliche" Unzulässigkeit von lediglich punktuellen Neuregulierungsmaßnahmen im angefochtenen Erkenntnis; diese Ausführungen beziehen sich auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren nach § 44 Abs. 2 K-WWLG und auf den Inhalt eines dort dann möglicherweise zu erlassenden Planes; um ein solches Verfahren und sein mögliches Ergebnis geht es aber hier nicht. Eine Bindungswirkung dieser am Rande bemerkten Einschätzung für ein allfälliges Folgeverfahren, die Rechte der Revisionswerberin verletzen könnte, besteht daher nicht.
Dass - entgegen der Rüge der Revisionswerberin - der AB die funktionelle Zuständigkeit zur Genehmigung eines Übereinkommens fehlt, wenn dieses Übereinkommen nicht von allen Parteien (sämtlichen betroffenen Grundeigentümern) abgeschlossen wurde, steht in Übereinstimmung mit der vom LVwG in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, 89/07/0002).
6.3. Die Frage der Beurteilung der Gültigkeit eines Übereinkommens, ob also übereinstimmende Willensäußerungen der Vertragsparteien vorliegen oder nicht, ist schließlich eine Rechtsfrage, zu welcher Parteiengehör nicht gewährt werden muss (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, unter Rz 26 zu § 45 AVG referierte Judikatur). Zur rechtlichen Würdigung des Vorgangs bei der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft musste der Revisionswerberin kein Parteiengehör eingeräumt werden. Aus den oben (unter Punkt 5.1.) dargestellten Gründen fehlt es den Verfahrensrügen zudem an Relevanz.
7. Die Revision erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Novelle BGBl. Nr. 8/2014.
Wien, am 29. Juli 2015
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