VwGH Ra 2015/05/0058

VwGHRa 2015/05/005820.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des S K in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner Rechtsanwalt-Kommandit-Partnerschaft KG in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Juli 2015, Zlen. VGW-221/077/7054/2015/VOR und VGW-221/V/077/7384/2015, betreffend Versagung einer Gebrauchserlaubnis (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §33 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §2;
VwGVG 2014 §54;
VwRallg;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §33 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §2;
VwGVG 2014 §54;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 5. Februar 2015 wurde das (mit 6. November 2013 datierte, am 19. Februar 2014 dort eingelangte) Ansuchen des Revisionswerbers um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung eines transportablen Straßenverkaufsstandes an einem näher bezeichneten Standort in Wien gemäß §§ 1 und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966 sowie gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.

Aufgrund der vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte ein Rechtspfleger des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) am 29. Mai 2015 eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Beschluss dieses Rechtspflegers des Verwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2015 wurde das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit der Begründung eingestellt, dass der Revisionswerber in der genannten Verhandlung seine Beschwerde zurückgezogen habe. Dieser Beschluss wurde an den Revisionswerber am 3. Juni 2015 zugestellt.

Der Revisionswerber übermittelte an das Verwaltungsgericht am 17. Juni 2015 um 19.11 Uhr mittels Telefax ein Schreiben, worin er vorbrachte, er habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, seine Beschwerde nicht zurückzuziehen und seine Berufung (gemeint: Beschwerde) gegen den (genannten) Bescheid aufrecht zu erhalten.

Ferner übermittelte der Revisionswerber an das Verwaltungsgericht am selben Tag um 19.35 Uhr mittels Telefax ein Schreiben mit der Erklärung, dass er gegen den Beschluss vom 29. Mai 2015 Vorstellung erhebe und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens stelle.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 hielt das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber (u.a.) vor, dass die von ihm erhobene Vorstellung, weil diese außerhalb der mit Kundmachung des Verwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2015 festgelegten Amtsstunden übermittelt worden sei, verspätet sei. Ferner sei auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verspätet, weil dieser, sollte er auf die Behauptung gestützt werden, dass der Revisionswerber in der genannten Verhandlung erklärt habe, die Beschwerde nicht zurückzuziehen, binnen zwei Wochen ab Unterfertigung des Verhandlungsprotokolls am 29. Mai 2015 hätte eingebracht werden müssen. Darüber hinaus sei der Wiederaufnahmeantrag auch deshalb mangelhaft, weil nicht ausgeführt werde, welcher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werde.

Dazu erstattete der Revisionswerber innerhalb der ihm gesetzten Äußerungsfrist keine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde (unter Spruchpunkt I.) die Vorstellung des Revisionswerbers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2015 als verspätet zurückgewiesen, (unter Spruchpunkt II.) dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens als unzulässig und mangelhaft zurückgewiesen sowie (unter Spruchpunkt "II.", gemeint offenbar: III.) ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss unzulässig sei.

Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass es (gemeint: sein Präsident) mit Kundmachung vom 9. Jänner 2015 die Amtsstunden mit Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr (werktags) festgesetzt habe. Diese Kundmachung beinhalte auch die Festlegung, dass die Empfangsgeräte des Verwaltungsgerichtes für Telefax und E-Mail nur während der Amtsstunden betreut würden, Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt würden, daher nicht entgegengenommen werden könnten und diese Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Verwaltungsgerichtes gelangt seien, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gälten. Im Hinblick auf diese Kundmachung sei die nach Ende der Amtsstunden mittels Telefax übermittelte Vorstellung, die erst mit 18. Juni 2015, 7.30 Uhr, als eingebracht und eingelangt gelte, verspätet.

Der Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil in ihm u.a. die Angabe des Wiederaufnahmegrundes und Angaben zu dessen Rechtzeitigkeit fehlten, er nicht ausreichend erkennen lasse, welches Verfahren wiederaufgenommen werden solle, und der Revisionswerber dem diesbezüglich erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe. Soweit der Revisionswerber geltend mache, dass er in der Verhandlung am 29. Mai 2015 seine Beschwerde nicht zurückgezogen habe, habe er die 14-tägige Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG versäumt, sodass der Wiederaufnahmeantrag auch deshalb zurückzuweisen sei.

II.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2015, Ra 2015/05/0041, mwN).

Im Rahmen der Revisionsausführungen im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG (vgl. die Überschriften "Zulässigkeit der Revision" und "Erhebliche Rechtsfrage") bringt der Revisionswerber vor, dass die im Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 29. Mai 2015 enthaltene Rechtsmittelbelehrung, die darauf verweise, dass gegen den Beschluss innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung schriftlich Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden könne, unzureichend sei. Der Revisionswerber habe den Beschluss am Mittwoch, dem 3. Juni 2015, erhalten und dagegen bis Mittwoch, dem 17. Juni 2015, Rechtsmittel erhoben. Tage des Postlaufes würden in verfahrensrechtliche Fristen nicht eingerechnet und entscheidend sei, dass diese Schriftstücke innerhalb der Frist der Post zur Beförderung übergeben würden. Der Revisionswerber habe das Telefax vor Ablauf des Tages des Fristendes an den Verwaltungsgerichtshof (offenbar gemeint: das Verwaltungsgericht) übermittelt. Wenn sich das Verwaltungsgericht auf die Kundmachung über die Festsetzung der Amtsstunden stütze, so hätte dies in der Rechtsmittelbelehrung (des Beschlusses vom 29. Mai 2015) angeführt werden müssen. Der Umstand, dass das Rechtsmittel der Behörde erst am nächsten Tag zur Kenntnis gelangt sei, ändere nichts an dessen fristgerechten Einbringung, weil die Sendung jedenfalls in die Sphäre des Gerichtes, wie von diesem jedenfalls selbst festgestellt, gelangt sei.

Die Revision ist nicht zulässig.

Diese stellt mit ihren Ausführungen nicht in Abrede, dass der Präsident des Verwaltungsgerichtes die Kundmachung vom 9. Jänner 2015 mit dem oben (I.) angeführten Inhalt erlassen und bekanntgemacht hat (vgl. dazu auch die Homepage des Verwaltungsgerichtes).

Nach der hg. Judikatur (vgl. den Beschluss vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092) liegt damit eine Kundmachung betreffend organisatorische Beschränkungen im Sinne des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG vor. Aus der Kundmachung ergibt sich, dass sämtliche per Telefax oder E-Mail eingebrachten Anbringen nur während der Amtsstunden entgegengenommen werden. Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs. 3 AVG für Anbringen, die einem Zustelldienst zur Übermittlung übergeben werden, gilt nicht für die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen.

Ferner bestreitet die Revision nicht, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung erst am 17. Juni 2015 um

19.35 Uhr mittels Telefax an das Verwaltungsgericht übermittelt wurde. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass die Vorstellung im Hinblick auf die genannte Kundmachung vom 9. Jänner 2015 als erst am 18. Juni 2015 eingelangt gilt und somit verspätet ist, steht daher mit dem Gesetz im Einklang (vgl. zum Ganzen nochmals den zitierten Beschluss, Ra 2014/22/0092, mwN).

Darauf, ob - wie die Revision meint - die im genannten Beschluss vom 29. Mai 2015 enthaltene Rechtsmittelbelehrung unzureichend gewesen sei, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil dieser behauptete Umstand nichts daran ändert, dass die Vorstellung verspätet eingebracht worden ist. Die Frage des Vorliegens eines allfälligen Wiedereinsetzungsgrundes ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Beschlusses.

In Bezug auf die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten die Revisionsausführungen im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG kein Vorbringen.

Die Revision zeigt daher mit diesen Ausführungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf und eignet sich somit nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 20. Oktober 2015

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