VwGH Ra 2015/04/0049

VwGHRa 2015/04/00497.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des W B in W, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Niederösterreich, Graben 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. März 2015, Zl. LVWG-AB-14-4061 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, mitbeteiligte Partei: W GmbH in W), betreffend gewerbliche Betriebsanlage, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §1;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §1;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art15 Abs1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei (Betrieb eines Hotels) durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht abgewiesen

(1.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (2.).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht "vermeine", dass eine gewerberechtliche Genehmigung unabhängig von einer entgegenstehenden zivilrechtlichen Vereinbarung erteilt werden könne, sowie dass Baulichkeiten in der näheren Umgebung der Betriebsanlage nicht relevant seien, da sie nicht Gegenstand des beantragten Projektes seien. Vorliegend sei jedoch das Erfordernis einer Lärmschutzwand bejaht worden und könne die Genehmigung nur unter Berücksichtigung dieser Baulichkeit erteilt werden. Auch werde zu prüfen sein, ob das Projekt bei der vorliegenden Widmung überhaupt bewilligungsfähig sei, da entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine entgegenstehende Flächenwidmung "sehr wohl bewilligungsfeindlich" sei. Eine Lärmschutzwand könne nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden, sodass es zu keiner gewerbebehördlichen Bewilligung kommen könne.

In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, und vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, jeweils mwN).

Diesem Erfordernis werden die vorgebrachten (alleine maßgeblichen) Zulässigkeitsgründe nicht gerecht.

Im Übrigen wird (der Vollständigkeit halber) darauf hingewiesen, dass durch die nach § 77 GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2002, 2001/04/0104, mwN).

Auch sind im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2013, 2012/04/0017, mwN).

Schließlich ist die Gewerbebehörde nicht ermächtigt, die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 zu beurteilen. Ein allenfalls gegebener Widerspruch zu raumordnungsrechtlichen Vorschriften kann daher im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren von den Nachbarn auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, 2004/04/0131, mwN).

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2015

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