VwGH Ra 2015/03/0073

VwGHRa 2015/03/00736.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des F W in F, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Juli 2015, Zl LVwG-449-006/R4-2015, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23 Abs2b;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1 1. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht den Antrag der revisionswerbenden Partei vom 29. Dezember 2014 betreffend Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf fünf Stück Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 iVm § 28 Abs 1 und 2 VwGVG in Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (BH) vom 6. März 2015 ab (Spruchpunkt I.). Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.).

2 Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Der Revisionswerber habe vorgebracht, er benötige die beantragten weiteren Schusswaffen für die gezielte und zweckmäßige Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes. Er sei Inhaber von zwei Schusswaffen der Kategorie B, und zwar einer Pistole der Marke Glock 17 (Kaliber 9 mm Para mit starrer Visierung) sowie eines halbautomatischen Selbstladegewehrs OA 15. Beide Waffen halte er zur Selbstverteidigung in seinen Wohnräumlichkeiten bereit und verwende sie (wenn möglich) zum Sportschießen. Die Glock 17 werde von ihm in der Disziplin "Ordonnanzpistole" eingesetzt, er trainiere in dieser Disziplin und nehme auch an Wettkämpfen teil, die entsprechenden Bestätigungen (Wettkampflisten) habe er der BH vorgelegt; mit der Pistole Glock 17 schieße er auch in der IPSC-Disziplin "Standard Division", auch diesbezüglich habe er entsprechende Wettkampfbestätigungen vorgelegt. Die Pistole Glock 17 sei allerdings für diesen Doppeleinsatz sportlich nicht geeignet (was näher ausgeführt wird). Der Revisionswerber habe zwar bereits mit Leihwaffen sportlich trainiert, doch sei die Verwendung von Leihwaffen für die Steigerung des sportlichen Erfolges (was ebenfalls ausgeführt wird) nur sehr eingeschränkt zweckmäßig. Zudem würde der Revisionswerber im Faustfeuerwaffenclub B auch an Wettkämpfen in Großkaliberdisziplinen ab Kaliber 44 teilnehmen wollen, wozu er ebenfalls zur effizienten Ausübung eine eigene Waffe benötige.

3 Das Verwaltungsgericht habe eine mündliche Verhandlung durchgeführt, dabei habe der Revisionswerber ergänzend vorgebracht, dass er mit der Glock-Pistole beim statischen Sportschießen zwei Disziplinen ausübe, nämlich die Disziplin "Ordonnanzpistole" sowie die Disziplin "Sportpistole", des Weiteren schieße er die Disziplin IPSC "Standard Division", wobei es sich hiebei um ein dynamisches bzw praktisches Pistolenschießen handle. Die beantragte Erweiterung der Waffenbesitzkarte würde er somit für einen Revolver, eine Sportpistole sowie für eine Großkaliber-Pistole benötigen. Ein Arbeits- und Schützenkollege des Revisionswerbers habe als Zeuge bei der Verhandlung ausgesagt, dass er diesem fallweise eine näher bezeichnete Sportpistole ausgeliehen habe, für Wettkämpfe würde dieser die Waffe aber selbst benötigen. Im Verein stünden zwei Waffen zur Verfügung, nämlich eine Glock-Pistole und ein Revolver, welcher aber schon alt sei; eine Ausleihung von Waffen von Schützenkollegen sei sehr mühsam, weil bei diesen Waffen die Visierung auf den verleihenden Schützen eingestellt worden sei.

4 In rechtlicher Hinsicht wurde festgehalten, dass nur dann, wenn die Verwendung der beanspruchten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsportes bescheinigt werde, der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden könne. Der Revisionswerber habe anhand vorgelegter Unterlagen dargetan, dass er im Jahr 2014 an Vereinsmeisterschaften in den Klassen "Ordonnanz" und "Pistole" sowie in der Klasse "Revolver" des Faustfeuerwaffenclubs B teilgenommen habe. Ebenso habe er im Jahr 2014 mit seiner Pistole Glock 17 am "3. V Cup 2014" sowie am

"14. Int. Rschießen 2014" teilgenommen. Aus den das Jahr 2015 betreffenden vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass er am

"15. Int. Rschießen 2015" und an einem "F-Wettkampf" am 6. Juni 2015 ("Standard - Overall Match Results") teilgenommen habe. Um beurteilen zu können, ob der Revisionswerber in den in den Ergebnislisten bzw vorgelegten Unterlagen betreffend die Schießveranstaltungen genannten Disziplinen den Schießsport tatsächlich in einem Ausmaß ausübe, dass dies eine Rechtfertigung für die Erweiterung einer Waffenbesitzkarte darstellen könne, sei es erforderlich, dass der Revisionswerber im Sinn der ihn treffenden Behauptungslast auch nähere Angaben über seine diesbezügliche Trainingstätigkeit mache. Diese sei er aber sowohl vor der BH als auch vor dem Verwaltungsgericht schuldig geblieben. Derartige Angaben seien insofern erforderlich, weil nach der in § 23 Abs 2 WaffG ersichtlichen Wertung des Gesetzgebers die Ausübung des Schießsportes grundsätzlich bereits mit ein oder zwei Waffen möglich sei. Solche Angaben seien notwendig zur Bescheinigung dafür, dass beim Revisionswerber derartige Kenntnisse und Erfahrungen in der jeweiligen Disziplin vorhanden seien, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B geben könnten und somit schießsportliche Fähigkeiten vorlägen, bei denen es nicht mehr zugemutet werden könne, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden. Der bloße Hinweis des angesprochenen Zeugen bei der mündlichen Verhandlung, wonach er dem Revisionswerber gelegentlich seine Sportpistole zu Trainingszwecken geliehen habe, würde konkrete Angaben über Art, Ort und Umfang des Trainings bzw eine Aufstellung über Trainingszeiten und der Trainingsintensität (zB Anzahl abgegebener Schüsse) nicht zu ersetzen vermögen. Damit habe der Revisionswerber insgesamt nicht dargelegt, dass er tatsächlich in den einzelnen Disziplinen, für die er die Erweiterung der Waffenbesitzkarte beantragt habe, den jeweiligen Schießsport bereits mehr als bloß gelegentlich ausgeübt habe. Dass ihm ein Ausleihen von Waffen von Vereinskollegen zu Trainingszwecken für jene Disziplinen, für die er die Ausdehnung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte beantragt habe, grundsätzlich nicht möglich sei, habe der Revisionswerber nicht behauptet. In seiner Beschwerde gegen den Bescheid der BH habe er dazu vorgebracht, dass er mit Leihwaffen bereits in den in seinem Antrag auf Erweiterung der Waffenbesitzkarte genannten Disziplinen trainiere, auch in der Revolverdisziplin "SPGK-Revolver"; bei der Verhandlung habe er lediglich angegeben, es sei schwierig, Leihwaffen in der Revolverdisziplin bzw in Großkaliberdisziplinen zu erhalten. Damit wäre es der revisionswerbenden Partei auch in diesen Disziplinen grundsätzlich nicht unmöglich, mit Leihwaffen tätig zu werden. Die Glaubhaftmachung einer für die beantragte Erweiterung erforderlichen nachhaltigen Sportausübung sei damit insgesamt nicht gelungen. Der nach § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund habe nicht als gegeben angenommen werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für den vorliegenden Fall bestehe, das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht abweiche und diese Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen sei.

5 2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Begehren, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die BH erstattete über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Revisionsbeantwortung, mit der sie der Revision entgegen trat. II. Rechtslage

6 Die maßgebenden Bestimmungen des WaffG idF der Novelle BGBl I Nr 161/2013 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

...

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

...

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereithalten will.

...

Anzahl der erlaubten Waffen

§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.

(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.

(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

  1. 2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
  2. 3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

    ..."

    III. Erwägungen

    7 1. Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts angesichts der folgenden Ausführungen zu § 23 WaffG zulässig, sie ist aber nicht begründet.

    8 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 23 WaffG steht die Festsetzung einer über zwei hinausgehenden Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, im Ermessen der Behörde. Zum Verständnis dieser Bestimmung wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033, hingewiesen. Auf dem Boden des § 23 WaffG reicht die Rechtfertigung "Ausübung des Schießsports" für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges einer Waffenbesitzkarte dann nicht aus, wenn für einen Schießsport mit der schon bisher gewährten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen das Auslangen gefunden werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der (beantragten) weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden.

    3. § 23 Abs 2 WaffG normiert - unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG - ein subjektives Recht auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, während die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde steht, wobei den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast trifft. Die Regelung des Abs 2b des § 23 WaffG wiederum lässt klar erkennen, dass der Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte von insgesamt fünf nicht übersteigenden Schusswaffen der Kategorie B zur Ausübung des Schießsportes nur unter den in diesem Absatz geregelten Voraussetzungen gegeben ist.

    § 23 Abs 2 und Abs 2b WaffG stehen somit insofern in einem normativen Zusammenhang, als für die Ausübung des Schießsportes im Zeitraum bis zu fünf Jahren nach der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen auf Grund einer Waffenbesitzkarte im Regelfall nicht mehr als zwei Schusswaffen besessen werden dürfen (vgl § 23 Abs 2 erster Satz WaffG), während nach fünf Jahren (unter den in Abs 2b leg cit normierten weiteren Voraussetzungen) ein Rechtsanspruch jedenfalls auf fünf Waffen besteht. Allerdings kann auch in diesem Zeitraum - wie sich auch aus der Textierung des Abs 2b leg cit ergibt - im Rahmen des nach § 23 Abs 2 zweiter und dritter Satz WaffG gegebenen Ermessens auch für den Schießsport der Besitz einer höheren Anzahl von Waffen bewilligt werden, wenn dafür eine Rechtfertigung im angesprochenen Sinn besteht. Der Gesetzgeber hat somit die Wertung getroffen, dass für die effiziente Ausübung des Schießsports zunächst grundsätzlich zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen. Aus der Festlegung der Voraussetzung des § 23 Abs 2b Z 1 WaffG, wonach "seit der vergangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen" sein müssen, ergibt sich im Übrigen, dass der nunmehr von Abs 2b leg cit eröffneten Erweiterung der Waffenbesitzkarte für den Schießsport bereits eine länger andauernde Sportausübung vorausgehen muss.

    9 4. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs 2b WaffG wie im vorliegenden Fall - in dem die vorangegangene Festsetzung der Anzahl der bewilligten Waffen weniger als fünf Jahre zurückliegt (vgl § 23 Abs 2b Z 1 leg cit) - nicht vor, ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des § 23 Abs 2 WaffG alleine relevant (vgl nochmals VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2015/03/0033). Damit kommt für den Revisionsfall die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf.

    10 Dem Verwaltungsgericht kann nun bezüglich der Überprüfung der gesetzmäßigen Ermessensausübung nicht entgegen getreten werden, wenn es im Rahmen der erforderlichen näheren Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsportes nähere Aufzeichnungen über das konkrete Schießtraining zur Bescheinigung dafür fordert, dass beim Revisionswerber solche Kenntnisse und Erfahrungen und schießsportliche Fähigkeiten in der jeweiligen konkreten Disziplin des Schießsportes vorliegen, dass diese die Grundlage für eine Rechtfertigung für eine größere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B iSd § 23 Abs 2 WaffG geben können und es derart nicht mehr zugemutet werden kann, in diesen Disziplinen mit geliehenen Waffen tätig zu werden (vgl dazu VwGH vom 19. Jänner 2014, 2013/03/0148). Angesichts der den Antragsteller treffenden erhöhten Behauptungslast zur Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG (vgl dazu etwa auch VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082) sind auch entsprechende Aufzeichnungen über Art und Umfang des Trainings erforderlich. Die Glaubhaftmachung umfasst damit insbesondere den Umstand, ob gerade in den für einen Erweiterungsantrag maßgeblichen Disziplinen entsprechende Schulungen durchgeführt wurden sowie eine entsprechende (Trainings‑)Praxis erworben wurde.

    Der Revisionswerber räumt aber ein, dass er bislang Aufzeichnungen über Art, Ort und Umfang des Trainings bzw eine Aufstellung über Trainingszeiten und Trainingsintensität (Anzahl der abgegebenen Schüsse) nicht geführt habe. Mit dem Vorbringen, derartige nähere Aufzeichnungen seien "unter Schützen nicht üblich", vermag er nach dem Gesagten nichts zu gewinnen.

    11 Ungeachtet dessen ist vorliegend auch kein Hinweis in die Richtung hervorgekommen, dass der Revisionswerber nicht etwa durch Verkauf (einer) seiner vorhandenen Waffen seinen Wunsch nach einer für seinen Schießsport besser geeigneten Waffe befriedigen könnte, weshalb auch deshalb eine Rechtfertigung iSd § 23 Abs 2 zweiter Satz WaffG nicht als gegeben angesehen werden kann (vgl in diesem Zusammenhang VwGH vom 6. September 2005, 2005/03/0067).

    12 5. Die Manuduktionspflicht iSd § 13a AVG geht entgegen der Revision nicht so weit, dass eine Pflicht dazu bestünde, einer Partei Unterweisungen für die Gestaltung eines für sie vorteilhaften Vorbringens (hier: zur Glaubhaftmachung eines Rechtfertigungsgrundes iSd § 23 Abs 2 WaffG) zu erteilen, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl etwa VwGH vom 25. November 2015, Ra 2015/09/0042; VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0092).

    IV. Ergebnis

    13 1. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    14 2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 6. April 2016

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