VwGH Ra 2015/02/0141

VwGHRa 2015/02/014117.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in A, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Juni 2015, Zl. LVwG-SB-14-0001, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 7. Februar 2014 wurde der Revisionswerber mehrerer, am 19. August 2013 gegen 15:25 Uhr an einem näher bezeichneten Ort im Gemeindegebiet Scheibbs begangener Übertretungen des KFG schuldig erkannt. Die Tatumschreibung im Spruch dieses Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der (H. GmbH mit Sitz in A.) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Zulassungsbesitzer dieser Fahrzeuge (Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger) zum Tatzeitpunkt folgende

Übertretung begangen hat:

Zum Tatzeitpunkt hat der angeführte Kraftwagenzug und dessen

Beladung den folgenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen:

1. Die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40.000 kg wurde um 6.550 kg überschritten.

2. Dem § 36 lit. e KFG, da am zum Verkehr zugelassenem Sattelfahrzeug, (A.), das der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG 1967) unterlag und verwendet wurde, keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. (Lochung 03/13)

3. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass dessen Zustand den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde von Herrn G. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass der Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (bei Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg und Omnibussen) nicht innerhalb von 2 Jahren einer Überprüfung unterzogen wurde. Die letzte Überprüfung erfolgte am 14.12.2010.

4. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von G. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben L angebracht war, obwohl die dafür vorgesehene Bewilligung am 6.12.2012 abgelaufen gewesen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1. § 4 Abs. 7a, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 Zu 2. § 36 lit. e, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 Zu 3. § 24 Abs. 4, § 103 Abs. 1 Z 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967 Zu 4. § 12 KFG und § 54 Abs. 4 KFG iVm § 8b Abs. 5 und § 26a KDV, § 103 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967"

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Revisionswerber Strafen von 1. EUR 420,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), 2. EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden),

3. EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) sowie 4. EUR 40,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt.

2. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber aus, es bestehe "insbesondere dahingehend eine divergierende Judikatur (des Verwaltungsgerichtshofes), ob die Unterlassung der Einvernahme des beantragen Zeugen und Lenkers einen Verfahrensfehler darstellt oder nicht."

Weiters fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob über offene Beweisanträge abzusprechen sei und ob die Einhaltung der dem Verwaltungsgericht obliegenden Entscheidungsfrist die Nichtbehandlung eines Beweisantrages rechtfertige.

5. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision die von ihm behauptete "divergierende Judikatur" nicht einmal ansatzweise darlegt und insbesondere keine konkreten, nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nennt, in denen eine für die Entscheidung über die Revision relevante Rechtsfrage uneinheitlich beantwortet würde. Eine derartige uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den Umgang mit Beweisanträgen zur Einvernahme eines Zeugen ist auch nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist der Revisionswerber insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Rechtsprechung in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl. 2005/03/0206). Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat der Revisionswerber in seinem Beweisantrag die Einvernahme des Zeugen G., deren Unterbleiben von ihm in der Revision gerügt wird, ohne nähere Konkretisierung "zum Beweise seiner völligen Schuldlosigkeit und zum Beweise dafür, dass die angeblichen Verwaltungsübertretungen (...) unzutreffend und nicht gegeben sind", beantragt, woraus nicht hervorgeht, welche konkreten Tatsachen durch die beantragte Einvernahme unter Beweis gestellt werden sollten.

Vor diesem Hintergrund eines nicht ausreichend konkretisierten Beweisantrages zeigen auch die weiteren Ausführungen des Revisionswerbers zur Begründung der Zulässigkeit der Revision keine für die Entscheidung über die gegenständliche Revision relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am 17. November 2015

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