VwGH Ra 2014/22/0062

VwGHRa 2014/22/00629.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5. Mai 2014, Zl. VGW- 151/081/20335/2014, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
MRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §44b Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
MRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §44b Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Dezember 2013, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 iVm § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen worden ist, gerichtete Beschwerde ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die vom Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter ausreichender Bedachtnahme auf alle maßgeblichen Aspekte erzielte Lösung kann im Ergebnis nicht als unvertretbar angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei (vgl. den Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0052, mwN). Dies gilt gleichermaßen für eine im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzunehmende Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK. Soweit der Revisionswerber die angefochtene Entscheidung unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 5. Juli 2005, Zl. 2004/21/0124, und vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0374, als im Widerspruch zur "ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" stehend ansieht, vermag er damit schon deswegen kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, weil sich die Sachverhaltskonstellationen, die in den beiden zitierten - jeweils Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 betreffenden - Erkenntnissen zu beurteilen waren, in wesentlichen Elementen (konkret hinsichtlich des Ausmaßes der beruflichen und familiären Integration) vom hier zugrunde liegenden Fall unterschieden haben.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 9. September 2014

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