VwGH Ro 2014/21/0052

VwGHRo 2014/21/005226.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des D J in B, geboren am 21. Dezember 1988, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 13. Dezember 2013, Zl. UVS 26.20-1/2013-20, betreffend Aufenthaltsverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FrPolG 2005 §63 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §64 Abs4 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §64 Abs5 idF 2011/I/038;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
FrPolG 2005 §63 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §64 Abs4 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §64 Abs5 idF 2011/I/038;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Dezember 2013 erließ der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) gegen den Revisionswerber gemäß § 63 iVm § 64 Abs. 4 und 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 26. Februar 2014, B-144/2014, ab; mit weiterem Beschluss vom 14. März 2014 trat er die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In dieser Konstellation kann - analog § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht.

Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei. Das gelte sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose.

Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der UVS im vorliegenden Fall auf alle im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten Umstände sowohl bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 61 FPG als auch bei der Gefährdungsannahme ausreichend Bedacht genommen. Das dabei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzielte Ergebnis kann angesichts der dem Revisionswerber zur Last liegenden Straftaten (ein Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und zwei schwere Körperverletzungen) nicht als unvertretbar angesehen werden. Soweit der Revisionswerber das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0032, ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass diesem ein Fall zugrunde lag, in dem der Beschwerdeführer bei Begehung der Straftaten erst 16 Jahre alt war und es nur zu einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung gekommen war; die von der Revision behauptete Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall, aus der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet wird, ist schon von daher zu verneinen.

Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.

Wien, am 26. Juni 2014

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