VwGH Ra 2014/19/0099

VwGHRa 2014/19/009926.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision des N S in W, vertreten durch Mag. Martin Honemann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ölzeltgasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2014, Zl. W198 1427133-1/11E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

In den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht weiche bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung von der dazu ergangenen Rechtsprechung ab.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist, dass glaubhaft ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2014, Ra 2014/19/0086 bis 0090, mwH aus der Rechtsprechung zum Erfordernis eines Zusammenhanges zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund).

Dass insoweit dem Bundesverwaltungsgericht bei der Lösung des Rechtsfalles vorzuwerfen wäre, dies nicht beachtet zu haben, zeigt der Revisionswerber schon deshalb nicht auf, weil er in der Revision von seinem vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen zur behaupteten Verfolgung ausgeht. Demgegenüber hat dieses Gericht diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit (nach Durchführung einer Verhandlung) abgesprochen und seiner Entscheidung einen dem Vorbringen entsprechenden Sachverhalt gar nicht zugrunde gelegt. Auf die Frage, ob das Vorbringen des Revisionswerbers, wenn es hinsichtlich des behaupteten Sachverhaltes den Tatsachen entspräche, geeignet wäre, die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu rechtfertigen, kommt es sohin nicht an.

Dass dem Bundesverwaltungsgericht Verfahrensfehler vorzuwerfen wären, die der Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen hätte (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, die hg. Beschlüsse je vom selben Tag, Ra 2014/03/0012 sowie Ra 2014/03/0014, und jenen vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046), zeigt die Revision in der Begründung zur Zulässigkeit nicht auf.

Sohin war die Revision in Ermangelung des Vorliegens von zu lösenden Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2014

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