VwGH Ra 2014/17/0029

VwGHRa 2014/17/002926.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag Dr Zehetner und Dr Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Revision des L F in R, vertreten durch Dr Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 23. Juni 2014, LVwG-1- 773/E12-2013, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §59;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §59;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden; er hat diese im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG damit, dass das Landesverwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG abgewichen sei, wonach es geboten sei, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben sei, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur dadurch verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht werde und dass ein derart konkretisierter Tatvorwurf innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung zu erheben sei. Schließlich entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine antizipative Beweiswürdigung der Rechtsmittelinstanz unzulässig sei und die angebotenen, zur Erörterung des Sachverhaltes erforderlichen Beweismittel auch aufzunehmen seien.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf, legt er damit doch nicht konkret dar, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von der hg Rechtsprechung (die lediglich hinsichtlich der Anforderungen des § 44a VStG mit einem Judikat unterlegt wird) abweicht (vgl VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0042, und vom 4. Dezember 2014, Ra 2014/20/0112, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nämlich nicht aus, ohne jede Konkretisierung, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, pauschal eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung zu behaupten. Allgemein gehaltenes Vorbringen zeigt nicht konkret auf, warum gerade die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen (vgl etwa den hg Beschluss vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/16/0024).

Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenantrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist darauf gerichtet, dass dem Land Vorarlberg die für die Erstattung der Gegenschrift gebührenden Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen seien.

Gemäß § 47 Abs 5 VwGG fließt jenem Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, der Aufwandersatz zu, der auf Grund des VwGG vom Revisionswerber zu leisten ist.

Die Vollziehung des Glücksspielgesetzes erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch iSd § 47 Abs 5 VwGG hätte daher der Bund. Da daneben kein Kostenersatzanspruch eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf Zuerkennung an das Land Vorarlberg gerichtete Antrag der belangten Behörde abzuweisen.

Wien, am 26. März 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte