VwGH Ra 2014/03/0042

VwGHRa 2014/03/004227.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H M in M, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 26. August 2014, Zlen Ü 004/04/2014.032/007, Ü 004/04/2014.033/007, betreffend Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GGBG 1998;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GGBG 1998;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Beförderungsunternehmens zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes schuldig erkannt und mit Geldstrafen von jeweils EUR 110,-- bestraft. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit lediglich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "hinsichtlich der Installierung eines exkulpierenden Kontrollsystems bzw des zumutbaren Kontrollorganismus abgewichen".

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs 3 VwGG).

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall liegen - ungeachtet des Umstandes, dass die Revision dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs 3 VwGG nicht entspricht, weil die Abweichung von der hg Rechtsprechung nicht dargetan wird (vgl etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Ro 2014/16/0004) - die Voraussetzungen nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, weil das Verwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem abgewichen ist (vgl zur Überwachungspflicht gegenüber mit Kontrollaufgaben betrauten Personen etwa VwGH vom 13. November 1996, 96/03/0232, vom 25. April 2008, 2008/02/0045, und vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2014

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