Normen
BAO §279 Abs3 idF 2013/I/014;
BAO §93a;
EStG 1988 §1 Abs2;
EStG 1988 §1 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BAO §279 Abs3 idF 2013/I/014;
BAO §93a;
EStG 1988 §1 Abs2;
EStG 1988 §1 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs3;
UStG 1994 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. August 2014, dem Revisionswerber zugestellt am 13. August 2014, setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Dezember 2012 fest (§ 21 Abs. 3 UStG 1994).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision vom 24. September 2014.
3 Das belangte Finanzamt gab dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass es am 5. September 2014 den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 erlassen und der Revisionswerber gegen diesen Bescheid am 4. Oktober 2014 Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben habe. Es legte den Umsatzsteuerjahresbescheid 2012 vom 5. September 2014 und die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 4. Oktober 2014 vor, und vertrat die Auffassung, der Revisionswerber sei durch das beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis nicht mehr beschwert.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2003 (vgl. für viele etwa VwGH vom 23. Februar 2011, 2009/13/0107, und vom 19. Dezember 2013, 2013/15/0221, jeweils mit weiteren Nachweisen), ist ein (im Rechtszug ergangener) Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann.
5 Gleiches gilt auch für die nunmehr anzuwendende Rechtslage (idF FVwGG 2012) in Bezug auf Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts.
6 § 279 Abs. 3 BAO idF FVwGG 2012 sieht für Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse ersetzen, eine Bindung auch dann vor, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst (vgl. ErlRV zum FVwGG 2012, 2007 BlgNR 24. GP 19). An die einem Erkenntnis über eine Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne konkrete Monate zugrunde liegende Rechtsauffassung ist daher in der Folge das Finanzamt in Bezug auf eben diese Monate bei Erlassung anderer Bescheide, welche die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, die einen längeren Zeitraum (mehrere Monate/Quartal) betreffen, gebunden. In den Anwendungsbereich des § 279 Abs. 3 BAO fiele beispielsweise auch, wenn im Jahr des Wechsels von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht ein Einkommensteuerbescheid erlassen wird, der auf einen bestimmten Zeitraum des Wechseljahres bezogen ist, und sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts herausstellt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht einen längeren Zeitraum des Wechseljahres umfasst.
7 Keine Bindungswirkung im Sinne des § 279 Abs. 3 BAO besteht hingegen zwischen einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen einerseits und dem Umsatzsteuerjahresbescheid andererseits. Die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides erfolgt nämlich nicht in einem Verfahren "betreffend Bescheide, die Erkenntnisse abändern, aufheben oder ersetzen". Solche Verfahren sind vielmehr die in § 93a Satz 2 BAO aufgezählten.
8 Durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides tritt ein Erkenntnis betreffend die Festsetzung von (in den Zeitraum des Jahresbescheides fallenden) Umsatzsteuervorauszahlungen ipso iure außer Kraft (vgl. hiezu auch VwGH vom 24. Mai 2007, 2006/15/0136, vom 20. Februar 2008, 2006/15/0339, und vom 29. Februar 2012, 2008/13/0040).
9 Im Streitfall ist mit der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2012 das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Dezember 2012 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Der Umsatzsteuerjahresbescheid wurde vor der Erhebung der Revision erlassen. Die Revision gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Dezember 2012 war daher von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weshalb sie in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. z.B. VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/15/0221, mit weiteren Nachweisen).
Wien, am 26. Jänner 2017
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