VwGH Ra 2014/07/0007

VwGHRa 2014/07/000724.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. des Dkfm. J E in S,

2. des H E in Wien und 3. der H E in S, alle vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Parkstraße 4/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 18. Februar 2014, Zl. LVwG 46.34-1820/2014-2, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: K GmbH in J, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGVG 2014 §28;
AVG §66 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 13. April 2012 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage "F-bach 1" erteilt. Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die den revisionswerbenden Parteien als Fischereiberechtigte aus Anlass der Errichtung und des Betriebes des unter Spruchpunkt I. bewilligten Wasserkraftwerkes entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen, wobei ein nichtamtlicher Sachverständiger für die Bewertung der Vermögensnachteile bestellt wurde, für dessen Sachverständigenkosten die mitbeteiligte Partei aufzukommen habe, und die erkennende Behörde die Entschädigungshöhe auf Basis des Gutachtens des bestellten Sachverständigen mittels Nachtragsbescheides gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 binnen Jahresfrist ab Rechtskraft dieses Bescheides festzusetzen habe (Spruchpunkt II.).

2 Den von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bewilligungsbescheid erhobenen Berufungen gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) mit Bescheid vom 11. Februar 2013 gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge. Er behob den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurück.

3 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 2016, Zl. 2013/07/0055, wurde der Bescheid des BMLFUW vom 11. Februar 2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

4 Bereits zuvor war der mitbeteiligten Partei im nach dem aufhebenden Bescheid des BMLFUW vom 11. Februar 2013 fortgesetzten Verfahren mit Bescheid des LH vom 11. Juni 2013 erneut die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage "F.-bach 1" erteilt worden. Ebenso war den revisionswerbenden Parteien als Fischereiberechtigte aus Anlass der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die Entschädigung des entstehenden vermögensrechtlichen Nachteils dem Grunde nach zugesprochen worden. Für die Bewertung der Vermögensnachteile war ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt worden. Gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 war darauf hingewiesen worden, dass die Entschädigungshöhe auf Basis des Gutachtens des bestellten Sachverständigen mittels Nachtragsbescheides binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Bescheides durch die erkennende Behörde festgesetzt werde.

5 Die von den revisionswerbenden Parteien gegen diesen Bescheid des LH vom 11. Juni 2013 erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 18. Februar 2014 als unbegründet abgewiesen.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7 Die belangte Behörde (LH) beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

8 Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, in eventu deren Abweisung.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG (in der im Beschwerdefall zur Zl. 2013/07/0055 maßgeblichen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0144, vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0073, und vom 7. August 2013, Zl. 2013/06/0047, jeweils mwN; vgl. ferner zu der ab 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage die Ausführungen unter Pkt. 3. des hg. Erkenntnisses vom 9. September 2015, Zl. Ra 2014/04/0031; sh. darüber hinaus das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Slg. Nr. 7908, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1982, Slg. Nr. 9443).

11 Im vorliegenden Fall ist der untrennbare Verfahrenszusammenhang zwischen dem mit dem hg. Erkenntnis Zl. 2013/07/0055 aufgehobenen Bescheid und dem nunmehr mit Revision bekämpften Erkenntnis des LVwG zu bejahen (sh. zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation den bereits zitierten hg. Beschluss vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0144).

12 Im Zeitpunkt des den Kassationsbescheid des BMLFUW vom 11. Februar 2013 aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 28. April 2016, Zl. 2013/07/0055, waren sowohl der Bescheid des LH vom 11. Juni 2013 als auch das diesen Bescheid bestätigende - hier angefochtene - Erkenntnis des LVwG vom 18. Februar 2014 bereits erlassen worden. Daraus folgt, dass die Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses Zl. 2013/07/0055 auch das nunmehr angefochtene Erkenntnis des LVwG erfasst haben musste (vgl. dazu erneut die beiden hg. Beschlüsse, Zl. 91/07/0144 und Zl. 2013/06/0047, sowie das hg. Erkenntnis, Zl. Ra 2014/04/0031).

13 Seit dem Eintritt der Wirksamkeit des hg. Erkenntnisses Zl. 2013/07/0055 durch Zustellung an die Verfahrensparteien gehörte das nunmehr mit Revision angefochtene Erkenntnis des LVwG zufolge der Gestaltungswirkung des zitierten hg. aufhebenden Erkenntnisses nicht mehr dem Rechtsbestand an.

14 Mit ihrer nunmehr vorliegenden Revision sind die revisionswerbenden Parteien aber klaglos gestellt. Die dargestellte Gestaltungswirkung des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 28. April 2016, Zl. 2013/07/0055, hat nämlich das hier angefochtene Erkenntnis des LVwG in unmittelbarer Weise aus dem Rechtsbestand eliminiert.

15 Das Revisionsverfahren war demnach nicht aus dem Grunde der Gegenstandslosigkeit der Revision, sondern aus dem der Klaglosstellung der revisionswerbenden Parteien nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 24. Mai 2016

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