VwGH 2013/06/0047

VwGH2013/06/00477.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der Dr. E W in S, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Jänner 2013, Zl. 07 B BRM 624/7 2012, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/06/0079, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Die belangte Behörde hatte den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. August 2011 insoweit aufgeboben, als damit die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 7. Juli 2011 in Bezug auf den weiteren Auftrag "innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen den rechtmäßigen Zustand herzustellen" als unbegründet abgewiesen worden war; "Im Übrigen" war die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen worden (Spruchpunkt II.).

Die Aufhebung dieses Bescheides vom 27. März 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil sich die Begründung des angefochtenen Bescheides überwiegend auf Spruchpunkt I. bezog, mit dem der Beseitigungsauftrag mangels ausreichender Konkretisierung aufgehoben wurde. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung, wonach die gegenständliche Toranlage vom Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1971 mitumfasst sowie das Zaunelement nirgends höher als 1,50 m und Bestandteil der ostseitigen Zauneinfriedung, nicht jedoch der nordseitigen Toranlage sei, setzte sich die belangte Behörde nicht ausreichend auseinander.

Auf Grund des aufhebenden Bescheides der belangten Behörde vom 27. März 2012 erließ der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 4. Juni 2012 (Beschluss vom 9. Mai 2012) neuerlich einen - nunmehr hinsichtlich des herzustellenden Zustandes näher konkretisierten - Beseitigungsauftrag. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung vom 26. Juni 2012 und stellte darin unter anderem einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Zl. 2012/06/0079.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vom 3. Jänner 2013) wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beseitigungsauftrag sei im Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 4. Juni 2012 ausreichend konkret gefasst worden; die Toranlage sowie das östlich angrenzende Zaunfeld stellten eine einheitliche bauliche Anlage dar, die nicht bereits im Bauverfahren aus dem Jahr 1970 mitgenehmigt worden sei. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG; eine anhängige Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes stelle keine Vorfrage dar.

Gegen diesen, zum Zeitpunkt der Fällung des hg. Erkenntnisses vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/06/0079, bereits erlassenen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/14/0032, mwN sowie einem Hinweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 185).

Im vorliegenden Fall ist der untrennbare Verfahrenszusammenhang zwischen dem mit hg. Erkenntnis Zl. 2012/06/0079 aufgehobenen Bescheid mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid auf Grund des Durchgriffes der Gestaltungswirkung des den Kassationsbescheid aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auf jenen Bescheid, der zwischenzeitig in Vollzug des behobenen Kassationsbescheides durch die Behörde zweiter Instanz erlassen worden war, zu bejahen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 1994, Zl. 91/07/0144, mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Slg. Nr. 7908). Daraus folgt, dass die Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses Zl. 2012/06/0079 im vorliegenden Fall auch den nunmehr angefochtenen Vorstellungsbescheid schon erfasst haben musste. Seit dem Eintritt der Wirksamkeit des hg. Erkenntnisses Zl. 2012/06/0079 durch Zustellung an die Verfahrensparteien gehörte der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid zufolge der Gestaltungswirkung des zitierten hg. aufhebenden Erkenntnisses nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. August 2011 erhobene Vorstellung vom 17. September 2011 harrt damit unverändert ihrer Erledigung.

Mit ihrer nunmehr vorliegenden Beschwerde ist die Beschwerdeführerin aber klaglos gestellt. Die dargestellte Gestaltungswirkung des aufhebenden hg. Erkenntnisses Zl. 2012/06/0079 hat nämlich den hier angefochtenen Bescheid in unmittelbarer Weise aus dem Rechtsbestand eliminiert. Die solcherart bewirkte Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist einer Aufhebung des Bescheides durch die belangte Behörde, die Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof (vgl. nochmals den hg. Beschluss Zl. 91/07/0144) gleichzuhalten.

Das Beschwerdeverfahren war nach Anhörung der Beschwerdeführerin demnach nicht aus dem Grunde der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, sondern aus dem der Klaglosstellung der Beschwerdeführerin nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die §§ 56 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 7. August 2013

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