VwGH Ra 2014/06/0032

VwGHRa 2014/06/003216.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision 1. der A und 2. des B, beide in S, beide vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 14. Juli 2014, Zl. LVwG- 3/31/7-2014, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Salzburg hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 12. August 2014, Zl. 2013/06/0087, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. März 2013 hinsichtlich der Aufhebung der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 23. April 2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde der nunmehr revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 25. März 2013 hob die Salzburger Landesregierung den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde S vom 4. September 2012 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde S erließ sodann im fortgesetzten Verfahren den Bescheid vom 25. Oktober 2013, mit welchem der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde.

Über die dagegen eingebrachte Vorstellung (nunmehr Beschwerde) entschied das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom 14. Juli 2014) insofern, als die Beschwerde abgewiesen wurde; der Spruch des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde S vom 25. Oktober 2013 wurde dahin geändert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sei.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses mit diesem dann als beseitigt, wenn sie mit dem aufgehobenen Bescheid in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. August 2013, Zl. 2013/06/0047, mwN; diese zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 ergangene Judikatur kann auf die geltende Rechtslage übertragen werden).

Im vorliegenden Fall ist der untrennbare Verfahrenszusammenhang zwischen dem mit hg. Erkenntnis Zl. 2013/06/0087 aufgehobenen Bescheid mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes auf Grund des Durchgriffes der Gestaltungswirkung des den Kassationsbescheid aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes auf jenen Bescheid, der zwischenzeitig in Vollzug des behobenen Kassationsbescheides durch die Behörde zweiter Instanz erlassen worden war, zu bejahen (vgl. den hg. Beschluss vom 7. August 2013, Zl. 2013/06/0047, mwH). Daraus folgt, dass die Gestaltungswirkung des aufhebenden hg. Erkenntnisses Zl. 2013/06/0087 im vorliegenden Fall auch das nunmehr angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes erfasst haben musste. Seit dem Eintritt der Wirksamkeit des hg. Erkenntnisses Zl. 2013/06/0087 durch Zustellung an die Verfahrensparteien gehörte das nunmehr in Revision gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zufolge der Gestaltungswirkung des zitierten hg. aufhebenden Erkenntnisses nicht mehr dem Rechtsbestand an.

In Bezug auf ihre nunmehr vorliegende Revision sind die revisionswerbenden Parteien somit klaglos gestellt. Die dargestellte Gestaltungswirkung des aufhebenden hg. Erkenntnisses Zl. 2013/06/0087 vom 12. August 2014 hat nämlich das hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 14. Juli 2014 in unmittelbarer Weise aus dem Rechtsbestand eliminiert. Die solcherart bewirkte Aufhebung durch das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist einer Aufhebung der Entscheidung durch die Behörde, die Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof (vgl. nochmals den hg. Beschluss Zl. 2013/06/0047) gleichzuhalten.

Das Revisionsverfahren war nach Anhörung der revisionswerbenden Parteien demnach nicht aus dem Grunde der Gegenstandslosigkeit der Revision, sondern aus dem der Klaglosstellung der revisionswerbenden Parteien nach § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat einzustellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass über die Vorstellung gegen den Bescheid der Gemeindevertretung vom 4. September 2012 noch zu entscheiden sein wird.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 4/2014.

Wien, am 16. Oktober 2014

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