VwGH Fr2024/11/0005

VwGHFr2024/11/000524.6.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über den Fristsetzungsantrag des Dr. W H in E, gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht iA der Verhängung einer Mutwillensstrafe, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024110005.F00

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller hat mit E‑Mail vom 1. September 2023 Beschwerde gegen einen Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 30. August 2023 erhoben, mit dem über ihn u.a. eine Mutwillensstrafe verhängt worden war (Spruchpunkt 3.).

2 Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Landespolizeidirektion Burgenland vom 7. September 2023 darüber informiert, dass seine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) vorgelegt wurde. Diese Beschwerde langte nach dem ‑ unbedenklichen ‑ Datumsstempel am 11. September 2023 beim Verwaltungsgericht ein.

3 Mit E‑Mail vom 11. März 2024 teilte der Antragsteller dem Verwaltungsgericht mit, dass bis 8. März 2024 keine Entscheidung über seine Beschwerde hinsichtlich der Mutwillensstrafe ergangen sei, weshalb er einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG mit dem Begehren einbringe, dem Verwaltungsgericht eine Entscheidungsfrist zu setzen. Gleichzeitig werde ein Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt.

4 Der Fristsetzungsantrag wurde dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2024 vorgelegt und mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Antragstellers vom 1. September 2023 hinsichtlich des Spruchpunktes 3. des Bescheides der Landespolizeidirektion Burgenland mit dem angeschlossenen Erkenntnis vom 10. April 2024, E 103/07/2023.020/003, entschieden habe.

5 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2024 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass seine Beschwerde laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtes am 11. September 2023 bei diesem Gericht eingelangt ist. Der Antragsteller hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme hiezu abgegeben.

6 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes in diesem Fall (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst wird. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. VwGH 29.4.2016, Fr 2016/01/0004, mwN).

8 Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland nach der Aktenlage am 11. September 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 34 Abs. 1 VwGVG wurde damit in Gang gesetzt (vgl. etwa VwGH 6.11.2014, Fr 2014/03/0003, mwN).

9 Davon ausgehend endete die am 11. September 2023 beginnende Frist erst mit Ablauf des 11. März 2024 (vgl. zur Fristberechnung VwGH 30.9.2014, Fr 2014/02/0004, mwN).

10 Im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Fristsetzungsantrags am 11. März 2024 lag daher noch keine Säumnis des Verwaltungsgerichts mit der Entscheidung vor. Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm. § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2024

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